Arbeitsmarkt : Headhunter dürfen per Anruf am Arbeitsplatz abwerben
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Einmal anrufen ist erlaubt Bild: dpa
Headhunter dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz anrufen, um sie abzuwerben. Allerdings müssen sich die Personalvermittler auf eine „erste Kontaktaufnahme“ beschränken.
Sogenannte Headhunter dürfen Mitarbeiter eines Unternehmens an deren Arbeitsplatz anrufen, um sie für einen Konkurrenten abzuwerben. Allerdings muß das Gespräch auf eine erste kurze Kontaktaufnahme beschränkt bleiben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe mitteilte.
Dem Grundsatzurteil (AZ: i ZR 221/01) zufolge ist solch ein Abwerbeversuch nicht wettbewerbswidrig, wenn der Anruf sich darauf beschränkt, das Interesse des Angerufenen festzustellen, die Stelle kurz zu umschreiben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden. Kontaktiert der Personalvermittler seine Zielperson häufiger als einmal am Arbeitsplatz, handelt er wettbewerbswidrig.
Abwerben grundsätzlich erlaubt
Das Gericht bestätigte mit der Entscheidung den Grundsatz, daß das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Im konkreten Fall ging es um den Anruf eines Personalberaters bei einem Unternehmen, das gewerbliche Abnehmer mit Computer-Software und -Hardware beliefert und dafür hochqualifizierte und laufend durch Schulungen fortgebildete Mitarbeiter beschäftigt. Der Firmenchef hatte den Headhunter verklagt, nachdem er von dessen Anruf bei einer seiner Mitarbeiterinnen Wind bekommen hatte.