Bundesarbeitsgericht : Arbeitgeber muss im Lockdown keinen Lohn zahlen
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Viele Geschäfte und Restaurants mussten nach betrieblichen Anordnungen im Corona-Lockdown schließen. Bild: dpa
Eine frühere Mitarbeiterin einer Spielhalle in Wuppertal bekommt kein Geld für im Lockdown 2020 ausgefallene Arbeitstage. Der Arbeitgeber trägt in dem Fall nicht das Betriebsrisiko, urteilt das Bundesarbeitsgericht und festigt damit seine Rechtsprechung.
Ein Arbeitgeber muss nicht für einen Lohnausfall infolge einer Betriebsschließung im Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 einstehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) laut einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung schon im Mai geurteilt. Damit blieben die höchsten deutschen Arbeitsrichter aus Erfurt ihre Rechtsprechung treu: Wenn Behörden die Schließung in der Pandemie anordneten, zählt das nicht zum Betriebsrisiko für Unternehmer (Az. 5 AZR 366/21).
Mit seinem Revisionsurteil hob der 5. Senat des BAG ein früheres Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf auf. In dem Streit klagte eine frühere Mitarbeiterin einer Spielhalle in Wuppertal Lohn für sieben im April 2020 wegen des Lockdowns ausgefallene Arbeitstage ein. Damals mussten wegen der Pandemie alle Spielhallen schließen. Weil die Frau zum Monatsende gekündigt hatte, erhielt sie später auch kein Kurzarbeitergeld. Das LAG gestand der Frau im März 2021 einen Anspruch von mehr als 666 Euro zu.
Die Entscheidung sorgte damals in ganz Deutschland für Aufsehen. Denn nach Auffassung der Arbeitsrichter aus Düsseldorf musste der Arbeitgeber das Betriebsrisiko für äußerliche Einflüsse tragen. Viele Beschäftigte im Handel und in der Gastronomie machten sich daraufhin Hoffnung auf Nachforderungen an ihren Arbeitgeber.
Nicht die Sache des Staates, finanzielle Nachteile auszugleichen
In seiner Begründung der Revision führte das BAG aus, die Betriebsschließung im April 2020 sei im Rahmen allgemeiner staatlicher Maßnahmen zur Pandemie-Abwehr erfolgt. Und nicht, weil es gerade bei der Spielhalle ein besonderes Gesundheitsrisiko gegeben habe. Darum müsse die Betreiberin der Spielhalle das Risiko nicht tragen.
Seine Grundsatzentscheidung zum Thema „Lohnanspruch im Lockdown“ fällte der 5. Senat schon im Herbst vergangenen Jahres. In einem ähnlich gelagerten Fall erklärten die Richter, es sei nicht die Sache des Staates, für einen Ausgleich der finanziellen Nachteile durch den hoheitlichen Eingriff zur Bekämpfung der Pandemie zu sorgen. Eine Absicherung sei zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt. Soweit diese nicht gewährleistet sei, beruhe diese auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. „Daraus lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten“, betonte der 5. Senat im Oktober 2021 (Az.: 5 AZR 211/21).