Anwälte unter Generalverdacht
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Verpflichtung: Anwälte müssen jeden Geldwäscheverdacht melden. Bild: Mauritius
Die Bekämpfung der Geldwäsche treibt merkwürdige Blüten. Das bekommen auch die Anwälte zu spüren.
Die Bundesrechtsanwaltskammer schlägt Alarm: Sie sieht Rechtsanwälte unter Geldwäschegeneralverdacht. Der Grund dafür liegt in den „Auslegungs- und Anwendungsempfehlungen zum Geldwäschegesetz – Besonderer Teil für Kreditinstitute“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Sie sollen insbesondere der Umsetzung der deutschen Nationalen Risikoanalyse (NRA) dienen, die zum Ergebnis gelangt war, das Geldwäscherisiko sei bei Rechtsanwälten hoch.
Ein besonderes Risiko bestehe im Kontext von Immobiliengeschäften und bei Treuhand- und Anderkonten, vor allem bei in der anwaltlichen Praxis beliebten Barzahlungen und bei Überweisungen aus Risikostaaten. Banken sollten solche Konten „genau im Blick“ behalten. Sie könnten sich auch nicht darauf verlassen, dass Anwälte ihre beruflichen Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) tatsächlich erfüllen. Die Aufsichtsbehörden werden ermahnt, im Kontext solcher Konten künftig „verstärkt tätig“ zu werden. Der Vorwurf, Rechtsanwälte verstießen nicht nur vereinzelt gegen das Geldwäschegesetz und kämen insbesondere ihrer Verdachtsmeldepflicht nicht nach, schwingt in der NRA mit.
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