Abschiebung in Türkei : Kritik an Anforderungen der Verfassungsrichter
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Polizisten begleiten abgelehnte Asylbewerber zum Flughafen (Archivbild). Bild: dpa
„Überspannt“ findet ein führender CDU-Innenpolitiker Vorbehalte des Bundesverfassungsgerichts wegen möglicher Folter in der Türkei. Abschiebungen dürften nicht undurchführbar gemacht werden.
Der Vorsitzende des Innenausschusses im Bundestag, Ansgar Heveling (CDU), kritisiert den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag, nach dem Gerichte vor einer Abschiebung prüfen müssen, ob einem Betroffenen im Heimatland Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen. Wenn Anforderungen an die Prüfung einer Abschiebung „überspannt“ würden, könne das die rechtlichen Hürden für Abschiebungen „bis hin zur Undurchführbarkeit massiv erhöhen“, sagte er den Zeitungen der Funke Mediengruppe.
Der Rechtsschutz für Asylbewerber müsse auch daran gemessen werden, ob die Sicherheit für die Bevölkerung gewährleistet werden könne, so Heveling. Er äußerte die Erwartung, dass das zuständige Verwaltungsgericht bei einer erneuten Überprüfung „angemessene Argumente“ finde, „um einen gefährlichen Terrorismusunterstützer in die Türkei zurückführen zu können.“
Vor Abschiebung in Türkei muss genau geprüft werden
Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom Dienstag darf ein 30 Jahre alter Türke nicht abgeschoben werden, der wegen der Unterstützung einer Terrororganisation zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden war. Die deutschen Verwaltungsgerichte hätten genauer prüfen müssen, ob ihm in der Türkei Folter droht. Die Erste Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte deshalb das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück verwiesen.
Nach dem Kammerbeschluss verlangt der im Grundgesetz festgeschriebene Rechtsschutz, dass jeder mögliche rechtsverletzende staatliche Akt einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden könne. Maßstab neben dem Grundgesetz sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Behörden und Gerichte müssten sich vor einer Rückführung über die Verhältnisse im Zielstaat informieren.
Mit der Begründung, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Mann Folter oder menschenrechtswidrige Haftbedingungen drohten, da nur kurdische Aktivisten und Anhänger der Gülen-Bewegung damit rechnen müssten, verfehle das Verwaltungsgericht diese Vorgaben. Die Kammer verwies auf Auskünfte von Amnesty International und die „allgemeinen Erkenntnisse zur politischen Situation in der Türkei“.