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Was erlaubt ist, was nicht : Sonderrechte im Elektroauto?

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Im Elektroauto unterwegs, tauchen nicht nur technische, sondern auch rechtliche Fragen auf. Uwe Lenhart, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Frankfurt, weiß Rat.

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          Im Elektroauto unterwegs, tauchen nicht nur technische, sondern auch rechtliche Fragen auf. Uwe Lenhart, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Frankfurt, weiß Rat.

          Am Straßenrand steht ein Tempo- 100-Schild mit dem Zusatz Lärmschutz: Darf ich mit dem Elektroauto 130 km/h fahren, weil es keinen Lärm macht?

          Nein. Man unterscheidet zwischen konkretisierenden und Zusatzzeichen mit erläuternden Hinweisen. Bei Ersteren (zum Beispiel „bei Nässe“) ergibt sich erst aus der Verbindung von Vorschriftszeichen und Zusatzschild die Verkehrsregelung: Angeordnet wird in diesem Fall, dass die angegebene Höchstgeschwindigkeit dann nicht überschritten werden darf, wenn die Fahrbahn durchgängig nass ist, also einen Wasserfilm aufweist.

          Zusatzzeichen mit erläuternden Hinweisen auf den Zweck eines durch Verkehrszeichen angeordneten Gebots oder Verbots haben dagegen keine konstitutive Bedeutung für dessen Wirksamkeit. Ein Zusatzzeichen „Lärmschutz“ besitzt keinen Regelungsgehalt, weshalb die Anordnung durch das sich darüber befindliche Verkehrszeichen auch für besonders leise Fahrzeuge gilt; dieses Zusatzzeichen wäre an sich rechtlich verzichtbar und soll lediglich zu einer höheren Akzeptanz beitragen.

          Eine Ladesäule mit ausgewiesenem Parkplatz nur für E-Autos ist von einem Auto mit Benzinmotor belegt. Riskiert dessen Halter ein Verwarnungsgeld?

          Ja. Ordnungswidrig handelt, wer eine durch Verkehrszeichen und Zusatzschild gegebene Anordnung nicht befolgt. Die Parkerlaubnis kann durch ein Zusatzzei-chen insbesondere nach Fahrzeugarten beschränkt sein.

          Darf ich den widerrechtlich vor der Ladestation stehenden Wagen mit Benzinmotor zuparken und mein Kabel über dessen Auto an die Ladesäule verlegen?

          Nein. Wer einen Parkplatz zuparkt, kann versuchte oder vollendete Nötigung begehen. Zwar wird strafbare Nötigung nur dann angenommen, wenn es dem Täter gerade auf die Beschneidung der Handlungsmöglichkeiten des Geschädigten ankommt. Hat der Täter aber das Blockieren des geparkten Fahrzeugs bemerkt, ist er zur unverzüglichen Beseitigung dieses Zustands verpflichtet. Anderenfalls kann Gewalt durch Unterlassen zu bejahen sein. Es droht Geldstrafe in Höhe eines Monatsnettoeinkommens.

          Kann ich einen Abschleppdienst beauftragen oder die Polizei rufen, damit sie den Parksünder abschleppen lässt?

          Der Abschleppdienst wird den Auftrag ablehnen. Nur der Eigentümer des Parkplatzes oder dessen Beauftragter können den unberechtigten Nutzer abschleppen lassen und von diesem die dafür entstandenen Kosten verlangen. Die hier gegenständlichen Parkplätze sind öffentlich, so dass in erster Linie die Polizei zuständig wäre. Da mit einer Abschleppmaßnahme auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgt werden dürfen, ist eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht Voraussetzung. Für ein sofortiges Abschleppen reicht auch ein bloßer Parkverstoß. Ein Anspruch auf Einschreiten der Polizei besteht nicht, dieses liegt im Ermessen des Beamten.

          Wenn eine Ladesäule nur dadurch zu erreichen ist, dass ich den Bürgersteig befahre, darf ich dann dort auffahren und zum Laden parken?

          Nein. Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen. Zum Parken ist der rechte, in Einbahnstraßen auch der linke Seiten-streifen zu benutzen. Dazu gehören ebenfalls entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen. Mitbenutzung des Gehwegs zum Fahren und Halten von Personenkraftwagen sieht die Straßenverkehrsordnung nicht vor und ist bußgeldbewehrt.

          Was geschieht, wenn ich einen Platz vor einer Ladesäule belege, aber nicht lade? Oft steht dort „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“.

          Man muss mit einem Verwarnungsgeld wegen eines Parkverstoßes rechnen. Halte- oder Parkverbot gelten nämlich nur für ein Elektroauto nicht, das dort geladen wird.

          Wer haftet, wenn ein Fußgänger über mein an einer Ladesäule hängendes Ladekabel stolpert und sich verletzt?

          Das Laden des Fahrzeugs ist bereits dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen, so dass sich eine Haftung aus der Betriebsgefahr ableiten lässt. Diese ist nur bei höherer Gewalt ausgeschlossen. Wenn das Ladekabel quer über den Bürgersteig verläuft, kann das auch einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten darstellen. In allen Fällen kommt ein Mitverschulden des Fußgängers in Betracht. Der Haftpflichtversicherer ist jedenfalls im Rahmen der Haftung des Halters/Fahrers eintrittspflichtig.

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