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Verkehrsstrafverfahren : Schweigen, schweigen, schweigen!

  • -Aktualisiert am

Autsch: Nun ist guter Rat teuer Bild: picture-alliance/ dpa

Recht auf Rädern: Unfall, gefährliche Manöver, zu schnell gefahren – es gibt viele Möglichkeiten, im Straßenverkehr mit der Justiz in Konflikt zu geraten. Und was dann?

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          Einem nach längerer Arbeitslosigkeit noch in der Probezeit wieder gekündigten 46-Jährigen Abteilungsleiter wird vorgeworfen, einen Lastwagen durch Betätigen der Lichthupe zum Verlassen der Fahrspur genötigt, diesen anschließend überholt und dann ausgebremst zu haben. Der Lastwagenfahrer hinter dem überholten Lastwagen musste seinerseits bremsen und zeigt den Autofahrer an. Den Fahrer des Autos konnte der Lastwagenführer nicht sehen. Auf die Vorladung der Polizei an den Halter des betreffenden Autos schreibt dieser der Polizei einen Brief. Er räumt erst einmal ein, überhaupt Fahrer zur Tatzeit gewesen zu sein, bestätigt die Angaben des Lastwagenfahrers im Großen und Ganzen, schildert seine psychischen Belastungen auf Grund privater und beruflicher Ereignisse, zeigt Reue und bittet um Nachsicht. Gegen den Beschuldigten wird wegen Nötigung im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Hätte sich der Fahrer gegenüber der Polizei nicht geäußert, also geschwiegen, hätte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden müssen.

          Verkehrsstrafverfahren beginnen entweder mit einer Anzeige des geschädigten Fahrzeugfahrers beziehungsweise -halters oder eines unbeteiligten Dritten bei der Polizei oder indem die Polizei anlässlich eines Unfalls oder einer Verkehrskontrolle ein Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Fahrzeugführer einleitet. Im ersteren Fall schildert der Anzeigeerstatter seine Beobachtungen und gibt das Kennzeichen des beanzeigten Fahrzeugs an. Gegebenenfalls beschreibt der Geschädigte auch den gegnerischen Autofahrer. Die Polizei versucht, den Sachverhalt aufzuklären. Hierzu zählt auch, den verantwortlichen Fahrer zur Tatzeit zu ermitteln. Bei unmittelbar nach dem Vorfall erfolgten Anzeigen wegen Unfallflucht, Nötigung oder gefährlichen Fahrmanövern zum Beispiel auf der Autobahn wird eine Fahndung nach dem betroffenen Fahrzeug herausgegeben. Regelmäßig fährt die Polizei zur Anschrift des Halters dieses Fahrzeugs und versucht dort, Fahrzeug und Fahrer anzutreffen.

          Fragen nicht leichtfertig beantworten

          Der Beamte klingelt, gibt sich als Polizist zu erkennen und „erbittet“ Einlass. Sodann erkundigt er sich, ob dem Angetroffenen das Fahrzeug mit dem der Polizei durchgegebenen Kennzeichen gehört, ferner ob er - der Angetroffene - alleiniger Fahrzeugnutzer und weiter auch vor einer halben Stunde (Tatzeit) auf der bezeichneten Straße (Tatort) gefahren ist. Wer jetzt leichtfertig die Fragen beantwortet, kann einen im weiteren Verfahrensverlauf nicht wieder gutzumachenden Fehler begehen.

          Unabhängig davon, dass man sich nach einem Unfall oder einem Zusammentreffen mit der Polizei in einer psychischen Ausnahmesituation befindet und von einer Anhörung durch die Polizei regelmäßig überrumpelt wird, kennt man zu dieser Zeit nicht die vollständige Sach- und vor allem Beweislage. Handelt es sich nämlich um eine sogenannte Kennzeichenanzeige ohne konkrete Beschreibung des Fahrers zur Tatzeit, wird es der Justiz ohne eigene Einlassung zur Fahrereigenschaft nicht gelingen, den Täter ausfindig zu machen. Mit der Angabe, das Auto zur fraglichen Zeit geführt zu haben, würde man sich zum Beweismittel gegen sich selbst machen.

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