ChatGPT ist urheberrechtlich ein Minenfeld
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Der Chatbot ChatGPT sorgt derzeit für viel Wirbel. Bild: AFP
Der Hype um den Chatbot ist gewaltig. Aber in den Vereinigten Staaten gibt es schon erste Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen. Ein Gastbeitrag.
Der Chatbot „ChatGPT“ des amerikanischen Unternehmens OpenAI ist in aller Munde. Die durch Künstliche Intelligenz (KI) gestützte Software gibt nicht nur Antworten auf gezielte Fragen. Aufsehen – und Bedenken – erregt die Software, da sie mit wenigen Befehlen umfangreiche Texte zu beliebigen Themen generiert. Das eröffnet vielfältige Anwendungsmöglichkeiten: ChatGPT kann den Unternehmens-Blog mit neuen Artikeln versorgen, Hausaufgaben erledigen oder wissenschaftliche Arbeiten vorantreiben oder auch Recherche- und Textarbeiten für den Politikbetrieb übernehmen. Von einer bedenkenlosen Verwendung, insbesondere einer Veröffentlichung der generierten Texte, sei jedoch gewarnt. Denn Quellen werden nicht preisgegeben. Man weiß also nicht, woher genau die Informationen stammen, die in die Antworten von ChatGPT einfließen. Insgesamt lässt sich die urheberrechtliche Situation für die Nutzer oftmals nicht ausreichend abschätzen.
Bereits die Frage, wer überhaupt Urheber der von ChatGPT generierten Texte ist, lässt sich nicht leicht beantworten. Das deutsche Urheberrecht schützt nur persönliche geistige Schöpfungen. Das bedeutet, dass nur ein Mensch urheberrechtlich geschützte Werke schaffen kann. Das von einem Affen gemalte Bild ist ebenso wenig geschützt wie das eines Roboters. In beiden Fällen fehlt es an einem menschlichen Schöpfungsakt. Aus diesem Grund können auch Computerprogramme wie eine KI kein Urheberrecht an einem ausgegebenen Ergebnis erlangen. Der Hersteller solcher KI-Tools scheidet nach deutschem Urheberrecht ebenfalls grundsätzlich als Urheber der erzeugten Texte aus. Er stellt die Software nur zur Verfügung.
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