Blitzer-Apps : Warum die Rechtsprechung falsch ist
- -Aktualisiert am
Vorsicht, Radarfalle! Die App zeigt einen Ampelblitzer an. Bild: Spehr
Wer im Auto fährt, darf keine technischen Geräte nutzen, die die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder sogar stören. So will es das Gesetz. Bei Blitzer-Apps gibt es allerdings einen Denkfehler.
Paragraph 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung bestimmt ein Verwendungs- und Mitführverbot von Radarwarnern: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dies gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“ Eine Zuwiderhandlung wird mit 75 Euro Geldbuße und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Fällt hierunter auch ein fest eingebautes Navigationsgerät oder ein Handy mit Anwendungssoftware, das ihm bekannte Standorte fest installierter Verkehrsüberwachungsanlagen, meist sogenannter Starenkästen, während der Fahrt optisch oder akustisch anzeigt?
Zu dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Celle (am 3. November 2015, Aktenzeichen 2 Ss OWi 313/15) geäußert. Hiernach sei der Verbotstatbestand des Paragraphen 23 erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte Blitzer-App installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.
Tatbestand Ordnungswidrigkeit fehlt
Eine genauere Betrachtung dieser Entscheidung zeigt, dass sie sich offensichtlich von der umgangssprachlichen und von den Herstellern beworbenen Begrifflichkeit „Radarwarner“ hat täuschen lassen und falsch ist. Tatsächlich fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit. Die Entscheidung hat schlicht übersehen, dass die Navigationsgeräte oder Smartphone-Apps nicht Messanlagen oder Überwachungsmaßnahmen erkennen und anzeigen können. Sondern sie setzen nur die Position des Fahrzeugs in Beziehung zu kartographisch erfassten möglichen Mess- oder Überwachungsstellen.
Von der Verbotsnorm wiederum sind sämtliche Geräte erfasst, die in der Lage sind, die Radar- oder Laserstrahlen von Messanlagen zu erfassen und diese durch Erzeugung technischer Störungen - beispielsweise Strahlen, Schwingungen, Funksignale, Licht oder Reflexionen - in ihrem Betrieb zu stören. Navigationsgeräte und Smartphones erkennen keine Geschwindigkeitsmessung. Sie spüren weder Radar- noch Laserstrahlen auf. Sie erkennen auch keine Messschleifen oder Lichtschranken. Erst recht stören sie keine dieser Einrichtungen.
Dass sie den Fahrer bei entsprechender Einstellung optisch und akustisch an Geschwindigkeitsregelungen erinnern, sobald er diese auch nur geringfügig überschreitet, ist eine Maßnahme, welche der Verkehrssicherheit förderlich ist. Die Funktionalität entspricht genau dem Umfang zugelassener Verkehrszeichenerkennungssysteme.
Rechtsstaat muss digitale Datensammlungen hinnehmen
Eine Datensammlung, die lediglich im öffentlichen Raum dauerhaft sichtbar angebrachte Anlagen als solche auflistet, unabhängig davon, ob sie der Fahrer gedruckt (zweifelsfrei nicht tatbestandsmäßig) oder digital oder mit einer Karte oder einem Gerät des Beifahrers gedruckt oder digital nutzt, weist lediglich vor Ort auf die Existenz und die geographische Lage beispielsweise eines „Starenkastens“ hin, ohne dass der Nutzer oder das Navigationsgerät erkennen können, ob es sich zum konkreten Zeitpunkt um einen leeren Kasten oder eine installierte Kamera handelt, das heißt, eine Verkehrsüberwachung durchgeführt wird. Selbstredend entfaltet das Gerät im Auto auch keinerlei Anstalten zur Ermittlung einer „Scharfstellung“ der Anlage; in eine etwaige Messung greift es ebenfalls nicht ein.
Wer die Meinung vertritt, ein Kartenwerk oder Navigationsgerät dürfe die oft vor fest installierten Geschwindigkeitsmessgeräten angebrachten Hinweisschilder, die mit Text und Piktogramm auf diese Anlagen hinweisen („Radarkontrolle“), nicht wiedergeben, müsste zunächst die amtlichen Warnschilder entfernen und weiterhin unter Verbot stellen, dass alle Einrichtungen oder Datensammlungen, die verkehrsregelnde Inhalte wiedergeben und den Fahrer an deren Einhaltung erinnern sollen, unzulässig sind.
Der Rechtsstaat muss hinnehmen, dass legal beschaffte Informationen nicht nur mit Radio, Druckwerken und persönlichen Aufzeichnungen gespeichert wiedergegeben werden, sondern auch zeitgemäß digital. Die Benutzung von Navigationsgeräten mit Anzeige von Blitzerstandorten oder Handys mit Blitzer-App ist folglich zulässig. Nur darf das Handy hierfür nicht in der Hand gehalten werden; das würde als untersagte Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons nach Paragraph 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung mit 60 Euro Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister sanktioniert.
Über den Autor
Uwe Lenhart ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Frankfurt.