Clemens Prokop im Gespräch : „Dieses Gesetz geht an der Realität vorbei“
- Aktualisiert am
Fürchtet „absurde Ergebnisse“, falls der Inhalt des avisierten Gesetztes nicht überarbeitet wird: Clemens Prokop Bild: dpa
Clemens Prokop ist Leichtathletik-Präsident und Richter. In der Koalitionsverhandlung wird über die Einführung eines Anti-Doping-Gesetzes diskutiert. Prokop spricht im F.A.Z.-Interview über Probleme, die Umkehr der Beweislast und den Fall Schumacher.
In der Koalitionsverhandlung am Mittwoch geht es um die Einführung eines Anti-Doping-Gesetzes. Wo sehen Sie Probleme?
Es liegt ein Vorschlag von Baden-Württemberg vor. Der geht zwar in die richtige Richtung, weil er erkennt, dass eine effiziente Bekämpfung von Doping nur möglich ist, wenn wir auch den Sportler strafrechtlich verfolgen. Aber im Weiteren hat er wesentliche Fehler.
Welche?
Nur Berufssportler sollen verfolgt werden. Aber außerhalb vom Fußball und Berufsboxen ist der Übergang vom Amateur zum Profi fließend. Es wird unmöglich sein, exakt zu trennen.
Eine Abgrenzung ist unmöglich?
Athleten mit erheblichen Einkünften treten gegen Sportler mit ganz geringen Einkünften an, die nicht unter die Definition Berufssport fallen. Die einen würden sich strafbar machen, die anderen nicht. Die Mehrzahl der Sportler bekommt Geld vom Ausrüster. Was ist, wenn der Vertrag gekündigt wird? Wäre Doping dann straffrei? Mal wäre Doping strafbar und mal nicht. Das würde zu absurden Ergebnissen führen.
Welche sehen Sie noch?
Bei der Verfolgung der Straftat wird auf eine Teilnahme des Athleten im Wettkampf unter Einfluss von Doping-Mitteln abgestellt. Damit unterstellt der Entwurf, dass Doping immer unmittelbar vor dem Wettkampf erfolgt. Die Realität sieht anders aus. Doping erfolgt in der Regel in weitem zeitlichen Abstand vor dem Start und ist in der Arena nicht mehr nachzuweisen. Nur die Doofen lassen sich noch im Wettkampf erwischen. Intelligentes Doping wird von dem Tatbestand nicht erfasst.
Sie fordern schon lange den Straftatbestand Besitz, also die mögliche Verfolgung der Athleten durch den Staatsanwalt, wenn sie Doping-Mittel, egal in welcher Menge, mit sich führen. Ist das die einzige Lösung?
Es wäre der Weg, der die weitreichendsten Befugnisse für die Staatsanwaltschaft beinhalten würde. Auch der Straftatbestand Betrug macht Sinn. Ideal wäre eine Kombination von Doping-Betrug und Besitzstrafbarkeit unter der Voraussetzung, dass Betrug weiter gefasst würde und nicht so eng wie im Entwurf aus Baden-Württemberg. Wenn es bei den Koalitionsverhandlungen dazu kommen würde, den schon im Ansatz schwachen Entwurf zum Kern eines Anti-Doping-Gesetzes zu machen, wäre das verhängnisvoll.
Warum?
Weil mit der Einführung des Straftatbestandes Betrug unter diesen Voraussetzungen keine wesentliche Veränderung der gegenwärtigen Situation eintreten würde.
Die Gegner Ihrer Haltung im Sport befürchten, dass den Sportgerichten ihr schärfstes Schwert, die Umkehr der Beweislast, genommen werden könnte.
Das sehe ich nicht. Und es ist ein Irrtum zu glauben, die Umkehr der Beweislast gelte im Sportrecht unumschränkt. Sie tritt nur dann in Kraft, wenn eine positive Kontrolle vorliegt. Darüber hinaus müssten die Sportgerichte auch ganz normal Beweise erheben. Kein Zeuge kann vor der Sportgerichtsbarkeit verpflichtet werden, auszusagen. Sie können keine Durchsuchungen vornehmen und Ähnliches.
Ein Angeklagter darf aber die Aussage verweigern.
Deshalb ist es so wichtig, eine Kronzeugenregelung einzuführen. Durch Preisgabe von Informationen kann eine Reduzierung der Strafe erreicht werden. Das muss Bestandteil eines vernünftigen Anti-Doping-Gesetzes sein.
Bislang war ein Anti-Doping-Gesetz nie Thema einer Koalitionsverhandlung ...
... und deshalb glaube ich, dass wir noch nie so nahe dran waren, ein Anti-Doping-Gesetz in Deutschland einzuführen. Aber es kommt nicht auf die Überschrift an, sondern auf den Inhalt. Die Bekämpfung muss besser werden als zurzeit. Der Freispruch im Betrugs-Verfahren gegen den seinerzeit gedopten Radrennfahrer Stefan Schumacher hat wieder offenbart, dass die bestehende Regelung des Betrugs hier keine Anwendung findet. Die gegenwärtige Rechtslage erfasst die Realität des Dopings im Leistungssport nicht.