DFL-Zusagen an Kartellamt : 50+1 mit Ausnahmen
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Seit Jahren ein Politikum in der Fußball-Bundesliga: Die 50+1-Regel Bild: dpa
Eine Übereinkunft des Bundeskartellamts mit der Deutschen Fußball Liga zur Sicherung der 50+1-Regel rückt nach fast fünf Jahren Prüfung näher. Die DFL will drei Ausnahmen zulassen.
Nach fast fünf Jahren Prüfung ist ein Deal des Bundeskartellamts mit der Deutschen Fußball Liga (DFL) zur Sicherung der 50+1-Regel deutlich näher gerückt. Die DFL teilte am Mittwoch mit, ihr Präsidium habe einstimmig einem Vorschlag zugestimmt, der vorsieht, dass Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und TSG 1899 Hoffenheim grundsätzlich weiterhin von der für sie geltenden Ausnahme profitieren können – und zwar exklusiv. Künftig sollen nach der Vorstellung des DFL-Präsidiums keine weiteren Förderausnahmen mehr möglich sein.
Der betreffende Passus (Paragraf 8 Nummer 3) der Satzung der DFL, der dem Ligapräsidium die Möglichkeit der Genehmigung einer Ausnahme vom „Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins“ gibt, und zwar „nur in Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat“, muss dafür geändert werden. Dann soll, so der Vorschlag, zu dem Bundeskartellamtspräsident Andreas Mundt bereits seine Zustimmung signalisiert hat, bei allen anderen Klubs im deutschen Profifußball die Entscheidungsmehrheit bei Einstiegen von Investoren stets beim Stammverein verbleiben.
Hopp kündigt Rückgabe der Anteile an
Der von der DFL so genannte „Bestandsschutz“ für Leverkusen, Wolfsburg und – solange Mehrheitseigner Dietmar Hopp die angekündigte Rückgabe seiner Anteile nicht vollzogen hat – Hoffenheim ist an Bedingungen geknüpft. Diese sehen vor, dass der Mutterverein durch einen stimmberechtigten Vertreter im Aufsichtsgremium der Kapitalgesellschaft vertreten sein muss.
Zudem sollen „identitätsstiftende Merkmale“ eines Vereins – das DFL-Präsidium nennt beispielhaft unter anderem Vereinsnamen, -farben und -logo, aber auch den Vereinssitz und die „wesentliche Reduzierung“ der Stehplätze im Stadion – nicht gegen diese Stimme des Muttervereins im Aufsichtsgremium verändert werden können. Zudem sollen Ausgleichszahlungen eingeführt werden, wenn der Investor einen Verlust des Vereins von mindestens 7,5 Prozent der Gesamterträge ausgleicht.
Der Ligaverband hatte das Bundeskartellamt im Sommer 2018 um Prüfung der 50+1-Regel gebeten, 2021 hatte die Behörde die Regel für unbedenklich befunden, aber die Ausnahmen kritisiert. Vor vier Wochen hatte die „Sportschau“ von einem Treffen der drei Ausnahme-Klubs und der DFL mit Vertretern des Bundeskartellamts im Dezember 2022 berichtet, auf dem Vorschläge präsentiert worden seien. Die in dem Bericht genannten Vorschläge sind in weiten Teilen mit dem deckungsgleich, was im DFL-Präsidium nun beschlossen wurde.
Nach F.A.Z.-Informationen ist die DFL nun aufgefordert, bis zum 20. März eine sogenannte Verpflichtungszusage gegenüber dem Bundeskartellamt abzugeben. Damit können „mitgeteilte vorläufige wettbewerbliche Bedenken“ des Bundeskartellamts ausgeräumt werden. Das Kartellamt erklärt den Vorschlag dann aller Voraussicht nach für verbindlich, anschließend muss die Mitgliederversammlung der DFL einer Satzungsänderung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zustimmen.
Die zum Verfahren Beigeladenen, unter ihnen neben den von der Ausnahme begünstigten weitere Bundesligaklubs und der Investor beim TSV 1860 München, haben nun Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Präsidium der Münchner hatte bereits in der Vergangenheit das Vorgehen des Bundeskartellamts mangelnde Information durch das Bundeskartellamt beklagt.
Investoren und Gegner der 50+1-Regel wie der Mäzen von Hannover 96, Martin Kind, werden sich fragen, ob sie sich mit der gefundenen Regelung zufrieden geben; zumal diese maßgeblich von jenen mitformuliert wurde, deren Ausnahmestatus Kern der Diskussion war und ihre – aus Sicht der 50+1-Kritiker – Begünstigung nun durch die Änderung der DFL-Satzung auf absehbare Zeit festgeschrieben werden soll. Insofern scheint nicht ausgeschlossen, dass sich auch in Zukunft Anwälte und Gerichte mit der für den deutschen Profifußball charakteristischen 50+1-Regel beschäftigen müssen.