Flüchtlinge als Putzkräfte : Weit weg von daheim und vom Mindestlohn
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Verunsichert: Drei junge Afghanen, die in Rhein-Main als Putzkräfte in Hotels arbeiten und nicht erkannt werden wollen Bild: Michael Kretzer
Als Putzkräfte in Hotels im Rhein-Main-Gebiet eingesetzte Flüchtlinge berichten von Entgeltbetrug und anderen Rechtsverstößen. Experten wissen: Wichtig ist der schriftliche Nachweis geleisteter Stunden.
Acht Stunden und mehr am Tag habe er in Hotels geschrubbt und gewischt, aber nur für fünf Stunden sei er bezahlt worden, sagt Sami E. Zwei Landsleute aus Afghanistan, die beim selben Unternehmen tätig sind oder waren, bestätigen diese Praxis. In der Hochsaison seien sie sogar an sieben Tagen in der Woche eingesetzt worden - ohne Ausgleich. Geputzt haben sie nach eigenen Angaben auch in Inter-City-Hotels in Frankfurt und Mainz sowie im Hilton am Frankfurter Flughafen.
Ihre freie Zeit verbringen die drei Männer, die Angst haben, ihre richtigen Namen öffentlich zu nennen, meistens in einer kleinen, unsanierten Wohnung in einem Mainzer Stadtteil. Ehrenamtliche Helfer von dort kümmern sich um sie. Über Landsleute sind die Neuankömmlinge zu der Reinigungsfirma gekommen, kurz nachdem sie vor etwa zwei Jahren aus Afghanistan geflohen waren. Trotz mehrfacher Nachfrage äußerte sich die Reinigungsfirma nicht zu den Vorwürfen.
Klagen wegen schlechter Arbeitsbedingungen
Das Unternehmen, ein in der Hotellerie durchaus etablierter Dienstleister mit Sitz in Frankfurt, rekrutiert seit Jahren gerade unter afghanischen Flüchtlingen Mitarbeiter. Das ist auch dem Arbeitskreis Asyl in Maintal bekannt. Weil aber immer wieder Klagen betreuter Flüchtlinge wegen schlechter Arbeitsbedingungen zu hören gewesen seien, warne man inzwischen Neuankömmlinge davor, dort zu arbeiten. Ungeachtet dessen gehören auch die Großen der Hotelbranche zu den Kunden der Frankfurter Putzfirma, darunter neben der Hilton-Kette die Deutsche Hospitality, die früher Steigenberger Hotel Group hieß und unter anderen die Inter-City-Hotels betreibt.
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Bei Hilton ließ eine Mitarbeiterin wissen, es sei kein Sprecher oder Geschäftsführer erreichbar, um Fragen zu beantworten. Ein Sprecher der Deutschen Hospitality erläuterte, dass die Reinigungsarbeiten in allen Hotels der Gruppe in Form von Werkverträgen an Dienstleister vergeben würden. „Wir verpflichten unsere Vertragspartner auf Einhaltung der geltenden Tarifverträge und somit auch zur Zahlung des gesetzlichen oder branchenüblichen Mindestlohnes“, sagte der Sprecher. Zudem würden die Vertragspartner vor Vertragsschluss verpflichtet, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen und die korrekte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nachzuweisen. Außerdem sei die Vergabe an einen Subunternehmer ausdrücklich untersagt.
Sache des auftraggebenden Unternehmens
Ganz aus der Verantwortung ist der Hotelbetreiber aber auch damit nicht, wie Peter-Martin Cox sagt, der sich bei der Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten mit den Arbeitsbedingungen in Hotels befasst. Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter von Dienstleistern seien immer auch Sache des auftraggebenden Unternehmens, sagt Cox. Eine bloße vertragliche Regelung reiche eben nicht aus, um dieser Verantwortung gerecht zu werden.
Das Problem der Hotellerie mit Dienstleistern, die sich nicht an Tarifverträge und Gesetze halten, ist dem Hotel- und Gastronomieverband Dehoga Hessen nicht neu. Die Variante mit Flüchtlingen schon, wie Hauptgeschäftsführer Julius Wagner sagte. Der Verband biete allen Mitgliedern eine umfassende Rechtsberatung auch in Fragen der vertraglichen Bindung von Dienstleistern an. Letztlich könne keinem Mitglied daran gelegen sein, wenn in den Häusern nicht ordentlich entlohnte und behandelte Frauen und Männer arbeiteten, weil das zwangsläufig zu Lasten der Qualität gehe. Und gerade die sei angesichts der immer anspruchsvolleren Kundschaft von besonderer Bedeutung. Allerdings überfordere es die Hotellerie, über die vertragliche Verpflichtung der Dienstleister hinaus zu prüfen, ob diese Gesetze und Tarifverträge befolgten. Das sei nicht zu leisten und eher Aufgabe staatlicher Stellen.
Die drei Mainzer Flüchtlinge vom Hindukusch gehören nicht zur afghanischen Elite. Zwei der drei Mittzwanziger haben in der Heimat als Schneider gearbeitet, Sami E. wurde nach zwölf Jahren Schule vom Militär rekrutiert, sah aber keine Chance mehr auf eine friedliche Zukunft in Afghanistan und flüchtete. Eigentlich waren sie froh, überhaupt arbeiten zu dürfen und noch dazu mit Landsleuten. Um so größer war später die Enttäuschung, wie die drei sagen.
Für Zimmermädchen und Roomboys, wie der Fachbegriff für ihre männlichen Pendants lautet, ist es nach wie vor keine Ausnahme, um Lohn geprellt zu werden und länger als gesetzlich erlaubt arbeiten zu müssen, wie der Gewerkschafter Taieb-Manuel Negadi von der IG Bau sagt. Wie das abläuft, ist in der Branche allgemein bekannt: Was auch immer der allgemeingültige Branchentarifvertrag an Arbeitslohn und Arbeitszeit nennt, tatsächlich werden die Frauen und Männer von vielen Reinigungsfirmen nach der Zahl der Zimmer entlohnt, die sie in der Arbeitszeit schaffen. Und das auch nur dann, wenn ihr Gruppenleiter das will. Ist er nicht zufrieden, gilt das Zimmer als nicht geputzt. Die aufgewandte Arbeitszeit gilt als nicht geleistet.
Einen entsprechenden Passus hat auch der in Kabul geborene Sami E. mit seinem Arbeitsvertrag unterschrieben, als er bei der Frankfurter Reinigungsfirma anfing, kurz nachdem er aus seiner Heimat Afghanistan geflüchtet und nach Deutschland gelangt war. „Maßgebend für die abzurechnende Stunde ist die Erfüllung der Sollvorgabe“, heißt es in dem Vertrag. Als Sami den Vertrag unterschrieb, konnte er nicht mehr als die Ortsangabe Frankfurt entziffern.
In der Praxis sieht das dann etwa so aus: Ein Roomboy oder Zimmermädchen hat im Schnitt 3,5 oder gar 4,5 Zimmer je Stunde zu putzen. Dazu gehört in der Regel nicht nur, die Bettwäsche zu wechseln, das Bad zu reinigen und das Zimmer zu saugen. Innerhalb der Zeitvorgaben müssen die Putzkräfte oft auch die Frischwäsche aus den Wäschekammern holen, die naturgemäß nicht in der Nähe der Zimmer liegen. Schaffen sie die Vorgaben nicht, gibt es Abzüge.
Daniela Stegmüller, die sich ebenfalls bei der IG Bau um die Gebäudereinigungsbranche kümmert, sind solche Praktiken nicht neu. „Das ist noch vergleichsweise harmlos, da gibt es noch schlimmere Fälle“, sagt sie. Wie ein solcher noch schlimmerer Fall aussehen kann, schildert eine ebenfalls in der Branche tätige Frau aus einem anderen Reinigungsunternehmen: Auf rund 12 000 Euro beziffert sie die Summe, die der Arbeitgeber ihr inzwischen an vorenthaltenem Lohn schuldet. Weil die Frau nicht lockerließ, griff der Arbeitgeber offenbar zu einem heiklen Manöver: Als die Frau schwer erkrankt und lange arbeitsunfähig war, machte er gegenüber der Krankenkasse wohl fehlerhafte Entgeltangaben. Jedenfalls erhielt die Frau ausweislich der Abrechnungen, die dieser Zeitung vorliegen, ein Krankengeld, das deutlich höher war als ihr reguläres Entgelt. Normalerweise darf das Krankengeld nicht mehr als 90 Prozent des Nettolohns betragen. Sie solle endlich Ruhe geben, sie bekomme doch nun ihr Geld, habe ihr inzwischen früherer Chef auf Nachfrage gesagt. Die Frau hat sich einen Anwalt genommen.
Auch Yasser M., einer der drei Afghanen aus dem Mainzer Vorort, ist seit Monaten krank. Die scharfen Putzmittel haben zu schweren allergischen Reaktionen an Armen und Beinen geführt, wie seine Betreuerin berichtet. Dass er Schutzkleidung hätte tragen müssen, habe er nicht gewusst. Als er das erste Mal krank gewesen sei, habe er noch Geld von der Putzfirma bekommen. Doch als Yasser M. ein zweites Mal mit einer Krankmeldung zu seinem Chef gegangen sei, habe er ihm gesagt, er könne nicht einfach krankfeiern, weiter bezahlt würde er jedenfalls nicht. Yasser M. wurde gekündigt.
Sami E. arbeitet inzwischen auch nicht mehr in dem Unternehmen. Nachdem er wegen Ungereimtheiten bei der Bezahlung nachfragen wollte, habe es plötzlich geheißen, man vermittle ihn an ein anderes Reinigungsunternehmen weiter. Das habe er abgelehnt, worauf er ein kurzes Kündigungsschreiben ohne Begründung bekommen habe. Seither ist Sami E. ohne Arbeit. Als er deshalb zusammen mit seiner Betreuerin bei der Arbeitsverwaltung in Mainz vorsprach, hieß es dort, es habe schon öfter Beschwerden über diesen Arbeitgeber gegeben, es bleibe in solchen Fällen aber nur der private Klageweg.
Wichtig ist der schriftliche Nachweis
Gewerkschafter Negadi hält diese Auskunft für falsch. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz und Mindestlohnregelungen seien mindestens Ordnungswidrigkeiten, wenn nicht Straftaten, mit Privatrecht habe das erst einmal nichts zu tun. Zumal in solchen Fällen auch die Frage zu klären sei, ob nicht eventuell Steuern und Sozialabgaben nicht korrekt abgeführt worden seien. Gehe es nur um eine fehlerhafte Lohnabrechnung, müsse man unter Umständen sein Recht tatsächlich mit Hilfe eines Anwalts oder den Arbeitnehmerorganisationen einklagen. Wichtig sei der schriftliche Nachweis geleisteter Stunden. Der sei jedoch oft lückenhaft oder fehle ganz, sagen Gewerkschafter. Zudem müsse der Anspruch auf ausstehende Entgelte rasch - nämlich innerhalb von zwei Monaten - geltend gemacht werden. Danach sei er rechtlich nicht mehr durchzusetzen. „Dazu kommt in vielen Fällen, dass die um ihren Lohn gebrachten Leute gar nicht wissen, wie sie sich zur Wehr setzen können. Dass sie sich beispielsweise an Gewerkschaften wenden können“, sagt Negadi.
Idris M., der dritte Afghane aus dem Mainzer Vorort, arbeitet noch immer bei der Firma. Er hat gerade wieder einen Vertrag unterschrieben. Ein Jahr Laufzeit, sechs Monate Probezeit. Idris M. wollte eigentlich vor wenigen Wochen zu einer Schnellrestaurant-Kette wechseln, die ihn auch sofort eingestellt hätte. Das ist aber daran gescheitert, dass in seiner vorläufigen Aufenthaltsgestattung ausdrücklich notiert ist, dass er keine Tätigkeit aufnehmen darf, außer bei ebenjener Putzfirma, für die er eigentlich nicht mehr arbeiten wollte. In den Papieren seiner beiden Landsleute findet sich derselbe Eintrag. Das ist gängige Praxis, um Schwarzarbeit zu verhindern. Auf Antrag kann aber nach Auskunft der Arbeitsagentur Mainz jederzeit ein neuer Arbeitgeber dort eingetragen werden, sofern alle Bedingungen erfüllt sind. Doch weder Idris M. noch seinen Betreuern hat das bisher jemals irgendjemand erklärt.