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OLG-Urteil : Sekten-Vorwurf ist freie Meinungsäußerung

  • Aktualisiert am

Tempel oder doch nur Büro? Ein Unternehmen darf als Sekte bezeichnet werden. Bild: dpa

Es braucht keinen bizarren Glauben oder okkulte Praktiken: Wer will darf auch ein Unternehmen als „Sekte“ bezeichnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

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          Die Bezeichnung eines Unternehmens als „Sekte“ ist Teil der freien Meinungsäußerung und muss nicht zurückgenommen werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Die Mitarbeiterin einer Medienproduktion hatte einen früheren Mitarbeiter verklagt, der mittlerweile ein eigenes Unternehmen im Bereich der Medienproduktion gegründet hatte. (Az. 16 U 105/17)

          Der Mann war in einer Glaubensgemeinschaft aufgewachsen, die er 2012 verlassen hatte. Auf seiner Facebook-Seite und in anderen Veröffentlichungen bezeichnete er diese Gemeinschaft als Sekte und erklärte, diese Sekte stehe auch hinter der Klägerin und den Gründern des Unternehmens, in dem er zuvor beschäftigt war.

          Der Sekten-Vorwurf sei zwar geeignet, das Unternehmen bei Kunden negativ zu beeinflussen, so das Gericht in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Das Gericht sah darin aber keine Rechtswidrigkeit: Das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen überwiege nicht das Interesse des Rechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung.

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