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Wiesbaden : „Ehrenmord“-Prozeß endet mit lebenslänglich

  • -Aktualisiert am

Im Wiesbadener „Ehrenmord“-Prozeß ist der 25 Jahre alte angeklagte Türke wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Der Mann hatte seine Schwester, die einen deutschen Freund hatte, mit Schüssen in Bauch und Kopf getötet.

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          Ali Karabey hat am 13. Juni vorigen Jahres seine Schwester Gönül getötet, weil sie seiner Auffassung nach „Schande über die Familie gebracht“ und deshalb „ihr Leben verwirkt“ habe. Das hat gestern die Zweite Große Strafkammer des Wiesbadener Landgerichts nach mehrmonatiger Hauptverhandlung festgestellt und den 25 Jahre alten türkischen Angeklagten wegen Mordes, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangen, zu lebenslanger Haft verurteilt.

          „Der Angeklagte fühlte sich berufen, seine Schwester mit dem Tod zu bestrafen“, sagte der Vorsitzende Richter Steffen Poulet in der Urteilsbegründung. Vorab hatte der Richter den Begriff „Ehre“ als „unglückliche Wortwahl“ in Frage gestellt. Aus mitteleuropäischer Sicht, so Poulet, könne es ja wohl nicht ehrenvoll sein, eine junge Frau zu töten.

          Motiv - Wiederherstellung der „Ehre“

          Der beinahe kahlköpfig geschorene Karabey, der vor einigen Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, nahm das Urteil äußerlich gelassen hin; nur einmal regten sich während der Urteilsbegründung unwillig seine Lippen, als wolle er dem Richter widersprechen. Sein Schweigen hat er in vorgerücktem Stadium der Hauptverhandlung lediglich einmal mit dem Vorlesen einer ausführlichen schriftlichen Einlassung unterbrochen, in der er das ihm auch in der Anklage angelastete Motiv - Wiederherstellung der „Ehre“ - bestritt:

          Überhaupt will er seine Schwester nicht vorsätzlich getötet, sondern sie in emotionaler Erregung erschossen haben. Sie habe ihn als „Versager“, als „ein Nichts, das von dem Geld des Vaters lebt“, beschimpft. Da seien ihm seine finanziellen und beruflichen Probleme, „die ganze Scheiße der letzten Monate“, hochgekommen: „Ich wollte nichts mehr hören. Sie sollte endlich aufhören.“ Warum er dann geschossen hat, konnte er dem Gericht - und angeblich auch sich selbst - allerdings nicht erklären. „Ich verstehe nicht, warum das passiert ist. Meine Schwester war so klein, so hübsch. Ich hätte ihr nie etwas tun können.“ Für das Gericht war diese Einlassung nicht glaubwürdig. Richter Poulet sprach von einer Schutzbehauptung, die durch die Hauptverhandlung widerlegt sei.

          Gönül Karabey hatte mit 16 Jahren in Deutschland einen türkischen Landsmann geheiratet, die Ehe mit ihm aber nach Feststellung der Kammer nie vollzogen. Daß sie sich schließlich mit einem Deutschen habe verheiraten wollen, soll mindestens ihr ältester Bruder als „Schande“ empfunden haben, die zu tilgen sei. Als ihre Familie im vorigen Jahr nach Berlin umzuziehen plante, tauchte Gönül am 4. Juli überraschend bei ihrem Freund S. auf, um bei ihm zu bleiben; zeitweilig soll sie auch überlegt haben, sich in ein Frauenhaus zu flüchten. S. brachte sie vorübergehend in einem seiner Mutter gehörenden Gartenhaus in Dotzheim unter. Beide hätten sich vor möglichen Reaktionen ihrer Familie gefürchtet, zumal Gönüls Arbeitgeber Ö., ein türkischer Boutique-Besitzer, sie vor der Verbindung gewarnt habe, sagte Richter Poulet.

          Das ganze Magazin abgeschossen

          Schließlich aber habe sich Ö. als Vermittler angeboten, und Gönüls Familie habe den Anschein erweckt, mit der Ehe einverstanden zu sein. Ali Karabey aber habe sich dann noch eine Aussprache mit seiner Schwester ausbedungen - allein mit ihr, weil türkische Mädchen in Gegenwart ihres Freundes angeblich „nicht ganz offen und ehrlich sprechen“ könnten.

          Im Gartenhaus muß er die Zwanzigjährige dann regelrecht hingerichtet haben. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, daß der Angeklagte das ganze Magazin seiner Neun-Millimeter-Pistole leerte und sogar noch auf seine Schwester gezielt haben muß, als sie bereits zusammengebrochen am Boden lag. Für die von der Anklage geforderte Feststellung einer „besonderen Schwere der Schuld“, die nach Verbüßung von 15 Jahren Haft eine vorzeitige Entlassung des Täters auf Bewährung ausgeschlossen hätte, sah das Gericht keinen Anlaß; die Tat sei mit „lebenslang“ ausreichend gesühnt, so Poulet.

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