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Acht Jahre alter Junge getötet : Attacke im Frankfurter Hauptbahnhof – Prozess beginnt im August

Am Tag nach dem tödlichen Angriff im vergangenen Juli sichern Polizisten das Gleis 7 am Frankfurter Hauptbahnhof. Bild: Wolfgang Eilmes

Ein Jahr nach der tödlichen Attacke auf einen Jungen am Frankfurter Hauptbahnhof beginnt im August der Prozess gegen den mutmaßlichen Täter. Das Verfahren gegen den Eritreer aus der Schweiz wird eröffnet, weil auch Mord infrage kommt.

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          Der Prozess um die tödliche Attacke auf einen acht Jahre alten Jungen am Frankfurter Hauptbahnhof wird Mitte August vor einer Schwurgerichtskammer am Landgericht Frankfurt beginnen. Wie ein Sprecher am Freitag mitteilte, habe die Kammer die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und zunächst sechs Verhandlungstage bestimmt.

          Anna-Sophia Lang
          Redakteurin in der Rhein-Main-Zeitung.

          Weil der mutmaßliche Täter, ein 41 Jahre alter Eritreer aus der Schweiz, einem Gutachten zufolge bei der Tat eine akute schizophrene Psychose hatte und deshalb schuldunfähig gewesen sein soll, hatte die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben, sondern die dauerhafte Unterbringung in der Psychiatrie beantragt, wie es in solchen Fällen üblich ist. Dabei ging die Behörde von Totschlag sowie versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung aus.

          Der Mann hatte im Juli 2019 neben dem Jungen auch dessen Mutter aufs Gleis gestoßen, sie konnte sich jedoch gerade noch zur Seite rollen, bevor der Zug einfuhr und vor ihren Augen ihren Sohn erfasste. Eine 78 Jahre alte Frau verletzte sich zudem erheblich, weil der Beschuldigte ihr einen Stoß in den Rücken versetzt, durch den sie hinfiel. Die Tat hatte bundesweit Aufsehen erregt und eine Debatte über die Sicherheit an Bahngleisen ausgelöst.

          Das Landgericht Frankfurt hat das Hauptverfahren nun mit der Maßgabe eröffnet, dass auch Mord infrage kommt, falls sich ergeben sollte, dass der Beschuldigte heimtückisch gehandelt hat. Dies wäre der Fall, wenn sich im Lauf der Beweisaufnahme ergäbe, dass der Mann bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer ausnutzte.

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