Trotz abgelehnter Beschwerde : Abschiebung von Terrorverdächtigem Haikel S. weiter offen
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Beschluss: Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen die Abschiebung des inhaftierten Terrorverdächtigen Haikel S. abgelehnt Bild: dpa
In Deutschland sind alle rechtlichen Möglichkeit gegen eine Abschiebung des Gefährders Haikel S. ausgeschöpft. Mit einem Eilantrag beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte will die Anwältin den Vollzug weiter verhindern.
Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Hindernisse für die Abschiebung des in Hessen inhaftierten Terrorverdächtigen Haikel S. aus Tunesien. Das Gericht lehnte am Montag die Beschwerde des als Gefährders eingestuften Mannes mit der Begründung ab, ihm drohe in seinem Heimatland nicht die Todesstrafe (2 BvR 632/18).
Wann der Terrorverdächtige Hessen verlässt, ist aber weiter unklar: Die Anwältin des Mannes stellte nach eigenen Angaben unmittelbar nach der Karlsruher Entscheidung einen Eilantrag beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, um die Abschiebung weiter zu verhindern.
An Anschlag mit Toten in Tunis beteiligt
Hessen versucht schon seit längerem, den als Gefährder eingestuften Haikel S. nach Tunesien abzuschieben. Die Ermittlungsbehörden werfen ihm vor, für die Terrormiliz IS einen Anschlag in Deutschland vorbereitet zu haben. Auch in seinem Heimatland steht er unter Terrorverdacht, er soll unter anderem dem Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis mit mehreren Toten im März 2015 beteiligt gewesen sein.
Der Mann war im Februar 2017 bei einer Anti-Terror-Razzia festgenommen worden und wehrt sich bislang erfolgreich dagegen, Deutschland verlassen zu müssen. Haikel S. sitzt derzeit in Hessen in Abschiebehaft. Die vom Amtsgericht Frankfurt verhängte Frist läuft noch bis zum 25. Mai. Sollte das Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg die Abschiebung abermals stoppen und länger für eine Entscheidung benötigen, müsste die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt eine nochmalige Verlängerung der Frist beantragen, erklärte ein Sprecher des Amtsgerichts.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten auch schon die höchsten deutschen Verwaltungsrichter den Eilantrag des Mannes gegen seine Abschiebung abgelehnt. Das Leipziger Gericht verwies dabei auf ein seit Jahren bestehendes Moratoriums in Tunesien, nach dem eine drohende Todesstrafe nicht vollstreckt, sondern in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt wird. Dieser Einschätzung schlossen sich auch die Karlsruher Richter an.
Was möglich sein muss
Die Abschiebung eines Gefährders in ein Zielland, in dem ihm die Verhängung der Todesstrafe droht, verstoße nicht gegen das Grundgesetz, wenn eine Vollstreckung der Todesstrafe ausgeschlossen sei, hieß es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. „Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass der Betroffene die rechtliche und faktische Möglichkeit hat, die sich aus dem Verzicht auf die Vollstreckung einer Todesstrafe ergebende faktische lebenslange Freiheitsstrafe überprüfen zu lassen, so dass jedenfalls eine Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht.“