Passagierrechte : Bei überbuchtem Flug gibt es Bares
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Das Warten nimmt kein Ende, wenn der Flug überbucht ist. Bild: dpa
Passagiere, die trotz eines gültigen Tickets in einem überbuchten Flugzeug keinen Platz mehr finden, haben Anspruch auf Entschädigung durch die Airline.
Passagiere, die von einem Flughafen innerhalb des EU-Gebietes abfliegen und aufgrund eines überbuchten Fluges nicht mitgenommen werden, haben Anspruch auf Entschädigung. Selbst bei Anschluss- oder Rückflügen ab einem Land außerhalb der EU begleitet sie dieses Recht. Denn der Schutz reicht bis zum Zielort, der auf dem letzten Flugscheinabschnitt angegeben ist.
Vor allem Linienflüge werden regelmäßig überbucht. Das heißt, die Airline nimmt mehr Buchungen für einen Flug an, als Plätze vorhanden sind. Mit dieser Praxis wollen die Fluggesellschaften einen Ausgleich für gebuchte, aber nicht erscheinende Passagiere, die so genannten "No shows", schaffen. Doch immer wieder verkalkulieren sich die Airlines. Die Folge: Es sind mehr Fluggäste am Abfluggate, als Platz in der Maschine finden.
Bedingung: Kostenlose Umbuchung
Alle Passagiere, die wegen dieser Buchungspraxis der Fluggesellschaften nicht planmäßig befördert werden, müssen von der Airline kostenlos umgebucht werden. Notfalls auch auf den Flug einer anderen Airline. Kosten für Kommunikation (Telefonat oder Fax an den Zielort) und eine der Wartezeit angemessene Verpflegung gehen ebenso zu Lasten der Airline, wie eine notwendige Hotelübernachtung. In welchem Hotelbett man schläft, entscheidet allerdings die Fluggesellschaft.
Zusätzlich wird auf jeden Fall ein finanzieller Ausgleich für die Verspätung durch die Ersatzbeförderung fällig. Die Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 295/91 regelt die Mindesthöhe der Entschädigungssummen. Sie beträgt je nach Zielort und Verspätungsdauer zwischen 75 EUR und 300 EUR (siehe "Weitere Informationen"). Die EU-Verordnung betrifft nicht nur Linienflüge, sondern auch "unechte" Charterflüge. Das sind neben den "Nur-Platz-Tarifen" von Ferienfluggesellschaften auch alle Charterflüge, die nur zum Schein als Pauschalreise verkauft werden - etwa mit einem Voucher für eine nicht existente Unterkunft.
Vielversprechende Frankfurter Tabelle
Touristen, die dagegen einen "echten" Pauschalurlaub gebucht haben (inklusive Flug, Transfer, Unterkunft etc.), werden im Falle einer überbuchungsbedingten Verspätung vom Reiseveranstalter in der Regel nur gemäß Frankfurter Tabelle entschädigt. Die Frankfurter Tabelle ist eine Auflistung von Reisemängeln, bei der die Kürzungssätze des Reisepreises für jeden Mangel genannt werden. In ihr ist die Höhe des Anspruches abzulesen, den deutsche Gerichte in den genannten Fällen Urlauber zugesprochen haben. Vor allem war dies das Landgericht Frankfurt - deshalb der Name. Gerichte müssen sich bei ihren Entscheidungen nicht daran halten, tun dies aber im Regelfall.
Nie zu spät zum Check-In kommen
Findet der Flug in den Pauschalurlaub allerdings mit einer Linienmaschine statt, erhalten auch sie die meist viel großzügigere Entschädigung direkt von der Airline. Während die europäischen Fluggesellschaften die Entschädigungssummen recht einheitlich regeln, fallen international einige wenige Airlines angenehm aus dem Rahmen. So schenkt beispielsweise Emirates Airline ihren Passagieren der Business und First Class ein kostenloses Flugticket (oneway) in ihrer gebuchten Klasse für eine gleichwertige Strecke. Passagiere der Economy Class erhalten ein kostenloses Rückflugticket einer gleichwertigen Strecke.
Um in den Genuss der Entschädigungen für einen überbuchten Flug zu kommen, muss der Kunde ein bezahltes und mit o.k. bestätigtes Ticket für den Flug besitzen und pünktlich zum Abflug erscheinen. Es ist also unbedingt erforderlich, sich bei der Airline über die vorgeschriebene Check-In-Zeit zu erkundigen. Nicht immer gelten die üblichen 40 bis 60 Minuten vor Abflug. Zusätzlich sollten die Wartezeiten am Check-in einkalkuliert werden. Denn wer zu spät am Schalter ankommt, der hat das Nachsehen.
Andere Regelungen im Code-Share
In Europa kommen die Mitarbeiter der Fluggesellschaften fast immer von sich aus auf den Kunden zu. Sie bieten ihm meistens die Wahl zwischen Bargeld oder einem (übertragbaren) Gutschein, dessen Wert meist deutlich über dem Barbetrag liegt. Damit sollen auch Fluggäste mit einem bereits gesicherten Sitzplatz gelockt werden, zugunsten eines anderen Passagiers auf den nächsten Flug umzusteigen.
Vor allem bei Anschluss- oder Rückflügen ab einem Flughafen im außereuropäischen Ausland kann es aber vorkommen, dass die Airline-Mitarbeiter Entschädigungen ablehnen. In diesem Fall wendet man sich nach der Heimkehr an die nächstgelegene Niederlassung der Fluggesellschaft. Bei Code-Share-Flügen sind die Ansprüche nicht an die Gesellschaft zu richten, die den Flug durchgeführt hat, sondern an die Airline, die das Ticket ausgestellt hat. Ein Code-Share-Flug wird von einer Fluggesellschaft in Zusammenarbeit mit einer anderen durchführt. Auch wenn der Passagier zum Beispiel Lufthansa gebucht hat, kann es sein, dass er mit der Partnerairline fliegt, zum Beispiel in die USA mit United Airlines.
Wichtig: Zeugen suchen
Oft wird versucht, berechtigte Forderungen mit dem Hinweis abzuschmettern, EU-Regelungen seien nicht anwendbar, da die Gesellschaft ihren Sitz ausserhalb der EU habe. Doch die Nationalität der Fluggesellschaft spielt keine Rolle. Die EU-Verordnung Nr. 295/91 gilt ausdrücklich auch für Airlines aus Nicht-EU-Staaten, die einen Flug ab einem Flughafen innerhalb der EU anbieten. Wichtig: Unbedingt Namen und Anschriften von Mitreisenden besorgen, die als Zeugen benannt werden können. Das stärkt die Verhandlungsposition gegenüber der Airline ganz entschieden. Falls sich die Airline dennoch weigert zu zahlen, bleibt nur eine Klage. Eine Schiedsstelle oder ähnliches gibt es nicht.