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Böhmermanns Schmähgedicht : Satire ist frei, aber kein Freibrief

Schmähkritik? Ein Themenwagen des Düsseldorfer Karnevalsumzugs Bild: Reuters

Im Zweifel für die Kunst-, Presse- und Meinungsfreiheit – aber auch sie gelten nicht schrankenlos. Doch in welchen Fällen geht Satire zu weit und wie sollte damit umgegangen werden? Eine Einordnung.

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          Satire darf alles – solange man nicht selbst betroffen ist. Auf diesen Nenner lässt sich die Haltung vieler insbesondere nach den mörderischen Attacken auf die Mohammed-Karikaturen und dem Anschlägen auf die Redaktion der Satire-Zeitschrift „Charlie Hebdo“ bringen. Da entdeckte mancher eine Freiheit der Kunst, für die sie sich zuvor kaum stark gemacht hatte. Es ging nämlich um eine andere Religion. Dabei darf auch Satire im Rechtsstaat nicht alles. Doch muss man gegen Überschreitungen friedlich und gegebenenfalls auf rechtlichem Wege vorgehen. Und nicht zur Waffe greifen – darin liegt das Verabscheuungswürdige des Pariser Anschlags.

          Reinhard Müller
          Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.

          Ansonsten gilt: Im Zweifel für die Freiheit – das ist der Gedanke des Grundgesetzes. Die Kunst ist frei. Gesetzliche Einschränkungen sind in der Verfassung nicht vorgesehen. Doch heißt das nicht, dass diese Freiheit grenzenlos ist; sie kann aber nur durch andere Werte von Verfassungsrang beschränkt werden, wie etwa durch das Persönlichkeitsrecht. Und dann muss abgewogen werden. Der Straftatbestand der Beleidigung aber auch der „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“ müssen im Lichte des Grundgesetzes ausgelegt werden. Gerade über den Sinn der Blasphemie-Vorschrift ist immer wieder gestritten worden. So war die Große Koalition in den sechziger Jahren der Ansicht, eine solche Strafnorm sei einem säkularen Staat nicht mehr angemessen. Der Staat könne religiöse Gefühle nicht wirksam schützen. Die Grenze zur Strafbarkeit sei erst überschritten, wenn die Beschimpfungen einer Religion geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören. Deshalb wurde die alte Vorschrift 1969 um dieses Merkmal ergänzt.

          „Alle reden vom Klima. Wir ruinieren es.“

          Der Kunstfreiheit tragen die Gerichte in der Regel dadurch Rechnung, dass die Gerichte nur besonders rohe Äußerungen für strafbar halten – etwa einen Aufkleber mit der Aufschrift „Lieber eine befleckte Verhütung als eine unbefleckte Empfängnis“ oder einen gekreuzigten Christus mit dem Satz „Masochismus ist heilbar“. Hier sei kein gedanklicher Ansatz zu einer sachlichen Auseinandersetzung zu erkennen.

          Keine Frage: Hier schwingt immer der Vorwurf mit, der Staat maße sich ein Urteil darüber an, was Kunst sei. Und Kunst darf der Staat nicht definieren. Jede Eingrenzung des Begriffs scheint in einem Widerspruch zur Freiheit zu stehen. Deshalb fasst das Bundesverfassungsgericht Kunst im Grunde als jede schöpferische Gestaltung auf, unabhängig von ihrer Form. Satire gilt nach der Rechtsprechung nicht zwangsläufig als Kunst – fällt aber dann in der Regel unter den (leichter einschränkbaren) Schutz der Meinungsfreiheit.

          Aber auch die Meinungs- und Pressefreiheit wird von den Karlsruher Richtern sehr hochgehalten. Sie dienen schließlich dazu, die Regierenden und Mächtigen zu entlarven und zu kontrollieren. Tucholsky („Satire darf alles“) musste noch Gefängnis fürchten, und das gilt in anderen Ländern noch heute. So hielt das Bundesverfassungsgericht ein Greenpeace-Plakat für zulässig, auf dem zwei Chemieindustrie-Vorstände mit dem verfremdete Slogan gezeigt wurden: „Alle reden vom Klima. Wir ruinieren es.“ Im politischen Meinungskampf um wichtige Themen seien auch „starke Formulierungen“ hinzunehmen.

          Verweis auf die Pressefreiheit

          Kurt Beck ging dagegen in einem Eilverfahren erfolgreich gegen ein Titelbild der Satire-Zeitschrift „Titanic“ vor, das zum Abschuss der „Bestie“ aufforderte. Die Rechtsberaterin der Zeitschrift, Gabriele Rittig, sagte einmal dieser Zeitung, die Zahl der verlorenen Gerichtsverfahren übersteige die der gewonnenen deutlich. Das liege auch daran, dass Gerichte ungern gegen einen Repräsentanten des Staates oder der Kirche entschieden. Doch gelte auch: Je gefestigter die Machtposition einer öffentlichen Person ist, desto weniger gehe diese gegen satirische Beiträge vor.

          Im Fall der Reime Jan Böhmermanns auf den türkischen Präsidenten Erdogan ist wie stets der Kontext zu berücksichtigen. Erdogan hatte wegen eines satirischen Liedes auf ihn und seine Politik (nicht zuletzt gegenüber der Presse) den deutschen Botschafter einbestellt. Böhmermann setzte einen drauf, indem er ausdrücklich darauf hinwies, dass sein Gedicht verbotene Schmähkritik sei. Deshalb nahm es das ZDF aus der Mediathek, die Bundeskanzlerin gab ihrer Empörung gegenüber dem türkischen Ministerpräsidenten Ausdruck. Dabei wäre hier vor allem der Hinweis auf die Pressefreiheit angebracht, über deren Grenzen in einem Rechtsstaat unabhängige Gerichte zu befinden haben.

          Abschaffung der Blasphemie-Strafbarkeit

          Insofern gibt es für Böhmermanns Nachklapp einen sachlichen Anknüpfungspunkt. Allerdings ist das Hinweisschild Satire kein Freibrief für derbe persönliche Beleidigungen ohne jeden Sachbezug. Ansonsten könnte mit dem kleinen Vorspruch „Jetzt folgt etwas Verbotenes“ auch Volksverhetzung betrieben und der Holocaust geleugnet werden.

          Doch stets bleibt die Frage, ob man auch derbe Beleidigungen oder Blasphemie nicht auch anders kontern – oder ignorieren kann. So war der Papst eher gut beraten, sein Verfahren gegen ein „Titanic“-Titelbild über seine „undichte Stelle“ nicht weiter zu betreiben – ein ohnehin schwacher Titel, der sich selbst richtete. Der Präses der evangelischen Kirche im Rheinland, Joachim Beckmann, forderte schon 1963, die Kirchen sollten auf eine Abschaffung der Blasphemie-Strafbarkeit hinwirken. Er verwies auf die Heilige Schrift: „Segnet, die euch fluchen.“

          Auf der Internet-Seite des britischen Kolumnisten Taki Theodoracopulos findet sich der bemerkenswerte Hinweis an Kommentatoren: „Insults are fine, as long as you’re making a point. But if insults and expletives are all you have, find another cocktail party.“ Beschimpfen darf also, wer ein Argument hat. Aber auch nur der.

          Video : Reaktionen zum Fall Böhmermann

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