Strafrecht : Untreu oder übertreu?
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Kanther nach seiner ersten Verurteilung Bild: REUTERS
Kanther, Kohl und Ackermann - In allen Fällen wird der Vorwurf der Untreue erhoben. Hier zeigt sich die Tendenz, eine Vorschrift, die einst nur Vormünder, Kuratoren, Feldmesser und Versteigerer erfaßte, praktisch weiter auszudehnen.
„Übertreu“ sei er gewesen, hat Manfred Kanther zu seiner Verteidigung gegen den Vorwurf der Untreue gesagt. Tatsächlich war das Vermögen der CDU bei ihm zunächst offenbar gut aufgehoben. Das in die Schweiz geschaffte Geld sei ordentlich verwaltet und ausschließlich für die Zwecke der Partei verwendet worden. Wenn Kanther von einem Fehler spricht, aber keinen strafrechtlichen Vorwurf erkennen kann, dann ähnelt das dem Vorbringen in einem anderen Verfahren wegen Untreue: dem Fall Kohl.

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In beiden Fällen geht es um einen wichtigen Straftatbestand zum Schutz des Vermögens, der allerdings auch als politische Allzweckwaffe gebraucht werden kann. Es wird gelegentlich bezweifelt, ob Paragraph 266 des Strafgesetzbuchs dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Auch wenn die strafbaren Handlungen tatsächlich nicht besonders genau beschrieben werden, so hat schon das Reichsgericht zumindest eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Auslegung für möglich gehalten.
Kanther will wie Kohl zum Wohl der Partei gehandelt haben
Kern der Vorschrift ist die Verletzung einer Pflicht zur „fremdnützigen Vermögensbetreuung“. Strafbar macht sich insbesondere, wer die Befugnis mißbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen. Dazu zählt etwa die Vergabe öffentlicher Mittel, ohne daß die Voraussetzungen dafür vorlagen. Oder die unwirtschaftliche Verwertung von Vermögen durch einen Insolvenzverwalter zum Nutzen eines Unternehmens, an er selbst beteiligt ist. Oder das Handeln eines Vorsitzenden außerhalb der Satzung des von ihm geführten Vereins.
Demgegenüber berief sich Kanther - wie auch früher Kohl - darauf, daß er seinerzeit zum Wohl seiner Partei gehandelt habe. Daß Kohl die von ihm entgegengenommenen Spenden nicht für sich selbst verwendet hatte, erkannte auch die Bonner Staatsanwaltschaft an. Doch warf sie ihm gleichwohl Untreue vor: Da die Gelder nicht ordnungsgemäß verbucht worden seien, habe die Gefahr bestanden, daß die auf Treuhandkonten befindlichen zwei Millionen Mark den Zwecken der Partei hätten entzogen werden können - verbunden mit der weiteren Gefahr von Sanktionen durch die Bundestagsverwaltung und damit des Verlusts von staatlichen Mitteln nach dem Parteiengesetz.
„Schaden bei weitem wiedergutgemacht“
Das Landgericht stellte das Verfahren - mit Zustimmung Kohls und der Anklagebhörde - gegen die Zahlung von 300.000 Mark ein. Zur Begründung hieß es, die Rechtslage sei unklar, Kohl habe sich nicht persönlich bereichert, er habe den Schaden im Rahmen einer „legalen Spendensammelaktion bei weitem wiedergutgemacht“ - und die CDU als die „mutmaßlich Geschädigte“ sei an einer weiteren Strafverfolgung „offensichtlich nicht interessiert.“ Die Richter vermißten „klare Maßstäbe“, wann eine konkrete Vermögensgefährdnung anzunehmen sei. Im übrigen wäre nach ihre Ansicht selbst im Fall einer Verurteilung nur eine Geldstrafe in Betracht gekommen.
Für Kanther blieb es nicht dabei: Das Landgericht Wiedbaden ging noch über den Antrag der Statsanwaltschaft hinaus und verhängte eine Freiheitsstrafe auf Bewährung. Wie im Fall Kohl sah das Parteiengesetz zur fraglichen Tatzeit keine strafrechtlichen Sanktionen vor. Das ist freilich keine Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Untreue. Nach Ansicht des Gerichts hatte Kanther sowohl einen Verstoß gegen das Parteiengesetz als auch gegen das verfassungsrechtliche Transparenzgebot eingeplant. Durch die Bildung der schwarzen Kassen hätten die Angeklagten gehofft, das CDU-Vermögen „einer größeren Diskretion zuzuführen“. Der CDU-Landesvorstand sei über den Geldtransfer nicht informiert worden.
Der Straftatbestand wird ausgeweitet
Nicht um die Gefährdung des Vermögens der eigenen politischen Partei, sondern um die mögliche Schädigung des „eigenen“ Unternehmens geht es im Fall Ackermann. Über diesen Vorwurf entscheidet demnächt der Bundesgerichtshof. Generalbundesanwalt Nehm hat schon deutlich gemacht, daß er den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank und Mitangeklagte im Mannesmann-Prozeß wegen der Zahlung von „Anerkennungsprämien“ und „Pensionsabfindungen“ für strafbar hält.
Gegen den früheren Berliner Stadtentwicklungssenator Strieder und den Finanzsenator Sarrazin ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Untreue zu Lasten des Landes Berlin. Ihnen wird vorgeworfen, die Verlängerung eines Sponsoringvertrages der Landesbank für das Veranstaltungszentrum Tempodrom beschlossen zu haben - obwohl das Parlament nicht zugestimmt hatte. Hier zeigt sich eine Tendenz, die seit 1871 bestehende und 1933 aufgeweichte Vorschrift, die einst nur Vormünder, Kuratoren, Feldmesser und Versteigerer erfaßte, in der praktischen Anwendung weiter auszudehnen.