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Zum Fall Grass : Was noch gesagt werden muss

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Bild: dpa

Schon die Androhung eines „Erstschlags“ Israels gegen Iran verstößt gegen die Charta der Vereinten Nationen.

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          Das kontroverse Gedicht von Günter Grass „Was gesagt werden muss“ über einen möglicherweise bevorstehenden israelischen Angriff auf Iran ist auch für den Völkerrechtler von Interesse. Es stellt sich etwa die Frage, ob ein Staat bereits bei der bloßen „Befürchtung“ einer nuklearen Gefahr mit großem Schadenspotential das Recht für sich reklamieren kann, in Selbstverteidigung einen Präventivschlag durchzuführen. Das Völkerrecht erlaubt nur präemptives Handeln gegen eine unmittelbar drohende oder nahe Gefahr, nicht jedoch bloß präventives Tätigwerden gegen fernliegende Gefahren.

          Bei den schwerwiegenden Drohungen des iranischen Präsidenten gegen Israel handelt es sich ohne Zweifel um eine Bedrohung des Weltfriedens, einen unmittelbar bevorstehenden Angriff auf Israel stellen diese dagegen nicht dar. Nach Ansicht amerikanischer Geheimdienste entwickelt Iran zwar „nukleare Fähigkeiten“, hat bislang aber noch keine Entscheidung über den Bau einer Atombombe getroffen. Von einer unmittelbar drohenden oder nahen Gefahr für Israel kann also objektiv nicht ausgegangen werden, auch wenn sich dies für die israelische Bevölkerung subjektiv anders darstellen mag. Die vom UN-Generalsekretär eingesetzte Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel stellte 2004 fest, dass allein „der in mutmaßlich feindseliger Absicht erfolgende Erwerb der Fähigkeit zur Herstellung von Nuklearwaffen“ dem bedrohten Staat kein Recht zu vorweggenommener Selbstverteidigung gibt. Mit den Verhandlungen über das iranische Atomprogramm stehen zudem noch andere Mittel zur Verfügung, um eine drohende Gefahr für die Sicherheit Israels abzuwenden. Zudem erscheint ein Angriff auf die iranischen Atomanlagen mit Blick auf die mögliche Freisetzung von Radioaktivität und die unterschiedslosen Auswirkungen des Angriffs auf das Militär und die iranische Zivilbevölkerung als unverhältnismäßig und als Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht. Nicht nur der Erstschlag selbst, unabhängig davon, ob atomar oder nicht, ist mit dem Völkerrecht unvereinbar, auch die bloße Androhung desselben unter Berufung auf ein vom Völkerrecht nicht gedecktes vorweggenommenes Selbstverteidigungsrecht stellt bereits eine gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verstoßende Androhung von Gewalt dar.

          Günter Grass macht weiter geltend, dass Deutschland beziehungsweise Deutsche sich durch die Lieferung eines weiteren U-Boots nach Israel, von dem aus sich „allesvernichtende Sprengköpfe“ nach Iran lenken lassen, „Zulieferer eines Verbrechens“ werden könne. Die zugesagte Lieferung eines U-Boots führt jedoch in der derzeitigen Lage weder automatisch zur Staatenverantwortlichkeit Deutschlands für einen möglicherweise bevorstehenden rechtswidrigen israelischen „Erstschlag“ noch zur Verantwortlichkeit einzelner deutscher Entscheidungsträger. Letztere scheitert bereits am fehlenden besonderen subjektiven Beihilfeerfordernis der bewussten Lieferung des U-Boots „zur Erleichterung“ des völkerrechtswidrigen Erstschlags. Ein Staat, der einen anderen Staat materiell unterstützt, übernimmt damit nicht grundsätzlich das Risiko, dass gelieferte Gegenstände zur Begehung eines Völkerrechtsverstoßes eingesetzt werden. Eine Verantwortlichkeit Deutschlands wäre somit nur dann gegeben, wenn die Bundesregierung von der israelischen Regierung vorab darüber informiert worden wäre, dass das U-Boot bei einem bevorstehenden (illegalen) „Erstschlag“ gegen Iran zum Einsatz kommen soll, und der Lieferung trotzdem zugestimmt hätte, um diesen Schlag zu fördern, und ihn dadurch auch tatsächlich erleichtert hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden. Anders verhielte es sich jedoch, wenn Deutschland, in Einlösung der von Bundeskanzlerin Merkel 2008 vor der Knesset gegebenen Beistandserklärung, Israel nach einem „Erstschlag“ militärische Hilfe gewähren würde. Auch wenn diese Hilfe zur Verteidigung gegen einen iranischen Gegenschlag gewährt würde, so handelte es sich dabei doch um eine völkerrechtlich nicht gerechtfertigte Verteidigung des Aggressors.

          Wenn allerdings ferner Iran und Israel bei der Kontrolle ihres atomaren Potentials über einen Kamm geschoren werden, so ist zu berücksichtigen, dass die beiden Staaten unterschiedliche völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen sind: Israel ist, anders als Iran, weder Partei des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, noch hat es einen Vertrag über umfassende Sicherungsmaßnahmen mit der Internationalen Atomenergiebehörde abgeschlossen. Völkerrechtlich steht es den Staaten noch immer frei, sich vertraglich zu binden oder auch nicht. Iran hat sich dagegen zur umfassenden Kontrolle seiner Atomanlagen verpflichtet und diese Verpflichtung wiederholt gebrochen.

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