Wegen Homo-Ehe : Union rügt Karlsruhe
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Krings hat die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zur gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft kritisiert Bild: dapd
Der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion im Bundestag Krings hat die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts kritisiert. Krings sagte der F.A.Z.: „Der Wortlaut des Grundgesetzes muss ernst genommen werden - auch vom Bundesverfassungsgericht.“
Der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion im Bundestag Günter Krings hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft scharf kritisiert. Krings sagte der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (Donnerstagsausgabe): „Der Wortlaut des Grundgesetzes muss ernst genommen werden - auch vom Bundesverfassungsgericht.“
Einerseits werde in die Verfassung zu viel hineingelesen. „Wo es aber eine zentrale Aussage gibt, muss sie auch berücksichtigt werden“. Krings meint damit die Entscheidung des Grundgesetzes, die Lebensform der Ehe unter besonderen Schutz zu stellen. In einem noch unveröffentlichten Beitrag für eine Festschrift zum 80. Geburtstag des Staatsrechtslehrers Karl Heinrich Friauf wirft Krings insbesondere dem Ersten Senat in Karlsruhe vor, er „bereitet nun den Weg für die völlige Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, ignoriert die exzeptionelle Schutzanordnung des Art. 6 Abs. 1 GG und lässt die Norm, soweit sie sich auf die Ehe bezieht, leer laufen“.
Krings, der auch Honorarprofessor an der Universität zu Köln ist, bezieht sich auf den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2009 zur Hinterbliebenenrente für das überlebende Mitglied einer Lebenspartnerschaft. Die Karlsruher Richter, so Krings, problematisierten erst gar nicht, ob eine Ungleichbehandlung an Artikel 6 des Grundgesetzes zu messen sei. In der Geschichte der Karlsruher Rechtsprechung sei „keine andere Verfassungsnorm erkennbar, die das Gericht hat so obsolet werden lassen“, wie die zum „besonderen“ Schutz von Ehe und Familie. Genügten dem Gericht sonst so unbestimmte Begriffe wie das Sozialstaatsgebot, um Ungleichbehandlungen und Eingriffe zu rechtfertigen, so solle das bei Artikel 6 nicht der Fall sein. Es sei aber die Entscheidung des Grundgesetzes, eine ganz bestimmte Lebensform zu fördern. „Nicht die Entscheidung der Verfassung für den besonderen Schutz der Ehe, sondern das einfache Recht muss sich vor der Verfassung rechtfertigen“, heißt es in dem Beitrag, der der F.A.Z. vorliegt. Eine politische Lösung sieht Krings hier nicht. In Betracht käme allenfalls eine Klarstellung in der Verfassung. „Wir brauchen Richter, die die Verfassung ernst nehmen.“
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte kürzlich zum zehnjährigen Bestehen der „Homo-Ehe“ deren Gleichstellung mit der Ehe angemahnt.