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Familie : BGH stärkt Rechte von Eltern

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Das Wechselmodell stellt an Eltern und Kinder höhere Anforderungen. Doch das Kind kann so zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis aufbauen. Bild: dpa

Bisher galt meist bei einer Trennung: Das Kind lebt bei einem Elternteil und wohnt am Wochenende beim anderen. Doch jetzt dürfen Familiengerichte auch das Wechselmodell anordnen.

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          Getrennt lebende Eltern haben in Zukunft Anspruch darauf, ihr Kind auch gegen den Willen des anderen Elternteils zur Hälfte betreuen zu dürfen. Ausschlaggebend für das sogenannte paritätische Wechselmodell ist neben dem beiderseitigen Elternrecht das Kindeswohl, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil.

          Familiengerichte dürfen demnach das Wechselmodell dann anordnen, wenn die aufgeteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich zu anderen Modellen „dem Kindeswohl am besten entspricht“. Bisher ist das sogenannte Residenzmodell der Regelfall: Nach einer Trennung lebt das Kind ganz überwiegend bei einem Elternteil, an Wochenenden oder in den Schulferien wohnt es bei dem anderen Elternteil.

          Kindeswohl steht im Vordergrund

          Das Gericht stellt nun in seinem Urteil klar, dass das Wechselmodell höhere Anforderungen an Eltern und auch an das Kind stellt, weil es zwischen zwei Haushalten pendelt. Das war eines der Argumente, weswegen andere Gerichte eine Anordnung des Wechselmodells bisher abgelehnt hatten. Sei das Verhältnis der Eltern „erheblich konfliktbelastet“, liege das Pendeln zwischen den Haushalten „in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes“, heißt es nun in dem Urteil des BGH. Die Eltern müssten bereit sein, miteinander zu reden und zu kooperieren. Auch müsse der Wille des Kindes, umso älter es wird, bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

          Befürworter des Wechselmodells sagen, die Kinder entwickelten so ein besseres Verhältnis zum anderen Elternteil, in den meisten Fällen ist das der Vater. Wird das Wechselmodell praktiziert, wird die zusätzliche Zeit des anderen Elternteils auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet. In Skandinavien und in den Vereinigten Staaten ist das Wechselmodell in Einzelfällen und, wenn es dem Kindeswohl am meisten dient, schon angeordnet worden. Väterverbände fordern schon lange, dass das Wechselmodell auch in Deutschland möglich wird.

          Im nun vom BGH verhandelten Fall stritten die geschiedenen Eltern über den Umgang mit ihrem fast 14 Jahre alten Sohn. Der Sohn hält sich bisher überwiegend bei der Mutter auf; alle 14 Tage besucht er den Vater. Nun will der Vater vor dem Familiengericht gegen den Willen der Mutter durchsetzen, dass der Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd bei Mutter und Vater lebt. Der BGH verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen XII ZB 601/15).

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