Islamisten in Deutschland : Auch Dschihadisten müssen ausreisen dürfen
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Das Terrorabwehrzentrum in Berlin. Deutsche Dschihadisten in Irak und Syrien wie der Islamist Abu Osama sind im Visier der Sicherheitsbehörden. Bild: dpa
Die DDR-Bürger haben vor dem Fall der Mauer am 9. November 1989 von einem Grundrecht Gebrauch gemacht, das kaum Beachtung findet. Auch Dschihadisten haben grundsätzlich das Recht, das Land zu verlassen. Ein Gastbeitrag.
Wir sind zu Ihnen gekommen, um Ihnen mitzuteilen, dass heute Ihre Ausreise ...“ Der tosende Beifall der zirka 4000 in die bundesdeutsche Botschaft geflüchteten DDR-Bürger am 30. September 1989 in Prag war so groß, dass Hans-Dietrich Genscher diesen Satz nicht vollenden konnte - und dies auch nicht musste: Jeder verstand, dass die Genehmigung der Ausreise der DDR-Bürger gemeint war. Dieser Sieg der Ausreisefreiheit war der Beginn des Endes der DDR. Das ist zum 25. Jahrestag zu Recht gefeiert worden.
Diese offizielle Freude über die damals geglückte Ausreise Tausender wirkt allerdings etwas hohl, wenn man bedenkt, dass das - allseits gerühmte - Grundgesetz die Ausreisefreiheit nicht als solche verbürgt, obwohl sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen ausdrücklich enthalten ist.
Die Preußische Verfassung von 1850, die Weimarer Reichsverfassung und viele andere deutsche Territorialverfassungen sowie einige aktuelle Landesverfassungen kannten beziehungsweise kennen ausdrückliche Garantien der Auswanderungsfreiheit.
Das Grundgesetz enthält ein solches ausdrückliches Grundrecht nicht. Nach ganz überwiegender Auffassung unter den Juristen lässt sich eine solche Ausreisefreiheit auch nicht dem Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11) entnehmen, das Freizügigkeit im Bundesgebiet gewährleistet, aber nicht über dieses Gebiet hinaus.
Juristische Notlösung
Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht relativ früh, im berühmten „Elfes-Urteil“, entschieden, dass die Ausreisefreiheit als eine unter vielen Freiheiten im sogenannten „Auffanggrundrecht“ des Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (freie Entfaltung der Persönlichkeit) verankert ist.
Das war (und ist) allerdings erkennbar eine juristische Notlösung, die gerade nach der Karlsruher Rechtsprechung zu einem praktisch grenzenlosen Beschränkungsvorbehalt durch jedes Gesetz führt.
Durch diesen weiten Beschränkungsvorbehalt wird zwar ein Handeln der Verwaltung ohne Gesetz verhindert, die Beschränkungsmöglichkeiten des Gesetzgebers werden aber grundsätzlich überhaupt nicht begrenzt. Das stellte sich schon im Elfes-Urteil selbst heraus, bei dem ein Ausreiseverbot zum Zwecke der Verhinderung regierungskritischer Äußerungen im Ausland letztlich unbeanstandet blieb.
Schwacher Schutz der Ausreisefreiheit
Der inzidente Schutz der Ausreisefreiheit durch Artikel 2 Absatz 1 GG erweist sich so praktisch weitgehend als leere Hülse. Die Ausreisefreiheit wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis nur schwach geschützt, so wie etwa banale Vorgänge, wie zum Beispiel das Reiten im Walde, die vom Gesetzgeber relativ problemlos verboten werden können. Karlsruhe fehlte dabei das Gespür für das besondere menschenrechtliche Gewicht der Ausreisefreiheit.
Mit diesem Konzept der fast grenzenlos beschränkbaren Ausreisefreiheit sind zur Prävention von Gewalttätigkeiten bei Demonstrationen beziehungsweise Fußballspielen im Ausland Ausreiseverbote für vermutlich gewaltbereite Demonstranten oder Fußballfans im Ergebnis verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben.
Das offizielle Feierpathos für die erkämpfte Ausreisefreiheit der früheren DDR-Bürger und die außerordentlich schwache Verfassungsposition der Ausreisefreiheit im Grundgesetz passen jedenfalls schwerlich zueinander, auch wenn der damalige Ausreisewillen der DDR-Bürger ethisch auf einem anderen Blatt steht als etwa die Ausreise zu Fußballspielen im Ausland.
Zentrale Forderung der ostdeutschen Bürger
Es bleibt bis heute im Übrigen unverständlich, dass die politische Klasse nach der Wiedervereinigung insbesondere bei der Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat 1992/1993 nicht bereit oder in der Lage war, die Ausreisefreiheit in das Grundgesetz ausdrücklich aufzunehmen.