Hans Sachs` Plakatsammlung : Das Unrecht wiedergutmachen
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Entgegnung zu “Staat und Recht“ vom 15. November zur Entscheidung des BGH zur Herausgabe der Plakatsammlung Sachs an die Erben.
In dieser Zeitung (“Staat und Recht“ vom 15. November) haben die ursprünglichen anwaltlichen Vertreter des die Plakatsammlung Sachs zuletzt beherbergenden Deutschen Historischen Museums (DHM) von Pufendorf und Michelbrink schwere Vorwürfe gegen den 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erhoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe mit seinem Urteil über den vom Erben des Dr. Hans Sachs erhobenen Anspruch auf Herausgabe bewusst geltendes Recht gebrochen, um zu einem von ihm politisch gewollten Ergebnis zu kommen, das die bisherigen Grundsätze des Wiedergutmachungsrechtes auf den Kopf stelle. Diese Anwürfe bedürfen der Klarstellung. Denn die Entscheidung des BGH entspricht geltendem Recht und steht gerade in Einklang mit der beständigen Wiedergutmachungspraxis Deutschlands, die ohne ersichtlichen Grund ausgerechnet erstmals Deutschlands Historisches Museum unterlaufen wollte.
Auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, an die der BGH gebunden war, stand fest, dass Dr. Hans Sachs durch die zwangsweise Wegnahme seiner Sammlung seitens des NS-Regimes sein Eigentum an der von ihm zusammengestellten Plakatsammlung nicht verloren hatte und vorbehaltlich besonderer Umstände nach dem seit 1900 unverändert geltenden bürgerlichen Recht als auch von unserer Verfassung geschützter Eigentümer daher Anspruch auf Herausgabe der Sammlung hatte. Der BGH hatte inhaltlich daher nur zu beurteilen, ob die bloße Existenz von Wiedergutmachungsgesetzen die Anwendung des deutschen Zivilrechtes ausschließt oder - alternativ - das Herausgabeverlangen verwirkt sei.
Verwirkung ist anzunehmen, wenn die Ausübung eines Rechtes im Einzelfall dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ widerspricht. Die bloße Tatsache, dass beträchtliche Zeit vergangen ist, bis ein Recht geltend gemacht wird, genügt für die Verwirkung nicht. Es muss ein schutzwertes Vertrauen des Verpflichteten hinzukommen, dass der Berechtigte sein Recht hier nicht mehr ausüben werde. Ein Schreiben des Dr. Sachs zu Zeiten des Kalten Krieges an den Betreuer der Plakate im damaligen Museum für Deutsche Geschichte der DDR an dessen Privatadresse, in dem Sachs erklärte, er habe keine materiellen Interessen an seinen Plakaten, sah der BGH nicht als ausreichend an. Es reichte nicht, um den staatlichen Institutionen, die nicht einmal Adressat dieses Schreibens waren und es allenfalls dank der Stasi, die bekanntlich alle Westkorrespondenz mitlas, kennen konnten, ein solches schützenswertes Vertrauen zuzusprechen. Ein unbefangener Betrachter kann diese Auffassung kaum tadeln, stände das Instrument der Verwirkung als Schutz vor Ansprüchen NS-Verfolgter doch in mehr als zweifelhafter Nähe zur unseligen Nazi-Rechtsprechung des gesunden Volksempfindens. Kann ein NS-Verfolgter sein - ansonsten ja gegebenes - Recht verwirken?
Der Wiedergutmachungsgesetzgeber regelte nicht den Fall, dass im Zeitpunkt der in den fünfziger und sechziger Jahre durchgeführten Wiedergutmachung als endgültig verloren geglaubte Vermögenswerte nachträglich wiederauftauchen und verfügbar sein würden. Diese Regelungslücke schließt der BGH, indem er dann die ohne die Wiedergutmachungsgesetze geltenden Regeln des Zivilrechts so anwendet wie zwischen allen anderen Rechtsunterworfenen in Deutschland auch. So wenig, wie eine schon ausgezahlte Versicherungsleistung dazu führt, dass der Räuber das Raubgut, das nachträglich aufgefunden wird, behalten darf, so wenig führt eine nach Wiedergutmachungsrecht gezahlte Entschädigung dazu, dass der in der Rechtsnachfolge des NS-Staats stehende bundesdeutsche Staat das geraubte Gut in Gestalt der Plakatsammlung behalten darf.
Tragendes Prinzip des Wiedergutmachungsrechtes ist die Rückgabe, um zu verhindern, dass ein Zustand perpetuiert wird, der unrechtmäßig entstanden ist. Die Entschädigungszahlung ist kein verkappter Kaufpreis. Dann hätte Sachs durch die Entschädigungszahlung seinen Eigentumstitel verloren haben müssen. Dies war auch unbestrittene Meinung aller maßgeblichen - auch staatlichen - Akteure des Wiedergutmachungsrechts, bis ausgerechnet Deutschlands Historisches Museum anderes vertrat.
Das Wiedergutmachungsrecht dient nicht dazu, Unrechtstaten allein wegen zwischenzeitlicher Geldzahlungen zu legitimieren, sondern will - wie spät auch immer - die Unrechtstaten selbst ungeschehen machen. Der BGH steht mit seiner Entscheidung in einer seit Beginn der Wiedergutmachung nach 1945 ungebrochenen und bis zum Fall Sachs durch staatliche Institutionen auch nicht angezweifelten Kontinuität, die zuletzt die vom Washingtoner Abkommen eingegangene Pflicht belegt, geraubte Kunstgüter selbst dann, wenn von Rechts wegen solche Ansprüche nicht bestehen, noch zurückzugeben. Es ist das Verdienst des BGH, diese Kontinuität und damit auch das hierdurch begründete Ansehen Deutschlands im Ausland gewahrt zu haben.
Zum Verbleib der Entschädigung konnte der BGH sich nicht äußern, da sie gar nicht Gegenstand seines Falles war. Ohnehin hat Peter Sachs die moralische Pflicht zur Rückzahlung nie angezweifelt. Gespräche zur Rückzahlung der Entschädigung mit den zuständigen Behörden laufen.
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Der BGH hat das Ansehen Deutschlands im Ausland gewahrt. Eine Entgegnung.