Der Verfassungstrojaner
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Drei zentrale Inhalte sollen verankert werden: die ausdrückliche Anerkennung der Grundrechtsberechtigung des Kindes, das Kindeswohlprinzip sowie ein Beteiligungsrecht des Kindes. Bild: dpa
Der Gesetzentwurf zu Kinderrechten gibt vor, die Rechtslage nicht ändern zu wollen. Doch wo er die Rechte der Kinder stärkt, könnten die der Eltern zurückgedrängt werden. Ein Gastbeitrag.
Er hat das Zeug zum Trojanischen Pferd: der jüngst vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin, durch den im Grundgesetz Kinderrechte ausdrücklich verankert werden sollen. Denn im Zeichen der Stärkung von Kinderrechten könnte er das Elternrecht mehr zurückdrängen, als weithin für möglich gehalten wird.
Der Entwurf sieht eine umfangreiche Verfassungsergänzung vor, mit der Art. 6 GG um mehr als die Hälfte seines bisherigen Umfangs erweitert werden soll. Durch die Aufnahme eines neuen Art. 6 Abs. 1a sollen drei zentrale Inhalte grundgesetzlich verankert werden: die ausdrückliche Anerkennung der Grundrechtsberechtigung des Kindes, das Kindeswohlprinzip sowie ein Beteiligungsrecht des Kindes. Gleichwohl geht der Entwurf davon aus, dass diese drei Elemente bereits nach geltender Verfassungsrechtslage gewährleistet sind: Denn die Grundrechtsträgerschaft von Kindern, die Bindung allen staatlichen Handelns an das Kindeswohl und auch das verfahrensrechtliche Beteiligungsrecht des Kindes seien, so die Begründung, der Sache nach schon heute grundgesetzlich verbürgt. Was fehle, sei indes deren explizite Verankerung. Hierzu bedürfe es einer Verfassungsänderung, die die genannten Verbürgungen „besser sichtbar“ mache und ihren Rang „verdeutliche“.
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