Gastbeitrag: Schiedsgerichte : Nützliche Konkurrenz?
- -Aktualisiert am
Bild: Greser & Lenz
Schiedsgerichte gelten nicht mehr als ersehnte Entlastung der staatlichen Justiz. Die braucht ein modernes Verfahrensrecht und den Dialog mit der Wirtschaft.
In auffälliger Weise hat sich in jüngster Zeit der Blick der staatlichen Zivilgerichtsbarkeit auf die Schiedsgerichte verändert. Im Gegensatz zum öffentlichen Meinungsbild ist hierbei die Diskussion um die internationalen Freihandelsabkommen TTIP und CETA nicht der Grund; denn es geht weder um die völkerrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit im Allgemeinen noch und um die Gewährung von Investitionsschutz („Investor-to-State Dispute Settlement“) im Besonderen. Vielmehr ist mit der nationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit ein anderer Bereich des Schiedswesens angesprochen.
Galten hier Schiedsgerichte bis vor wenigen Jahren noch als willkommene Entlastung der Justiz, die den staatlichen Gerichten rechtlich komplizierte und in der Sachaufklärung aufwendige Verfahren abnahmen, so werden sie heute immer stärker als unerwünschte Konkurrenz wahrgenommen. Auslöser sind die aktuell moderat rückläufigen Geschäftszahlen in Zivilrechtsstreitigkeiten, die dem zuvor über Jahrzehnte stabilen Trend des stetigen Anwachsens der Verfahren widersprechen. Die Ursachen für diese überraschende Wende sind noch nicht klar auszumachen und führen zu der Vermutung, dass die Handelsschiedsgerichte zunehmend Rechtsstreitigkeiten in ihren Bereich und damit weg von den staatlichen Gerichten ziehen. Auch wenn sich diese Annahme zumindest derzeit schwerlich belegen lässt, provoziert sie doch zunehmend Überlegungen nach Eingriffen in die Zuständigkeit und in das Verfahren der Schiedsgerichte.
Bevor solche Überlegungen weiterverfolgt werden, sollte zunächst nicht übersehen werden, dass – jedenfalls nach Auffassung des Bundesgerichtshofs – die beiderseits freiwillig vereinbarte Zuständigkeit eines Schiedsgerichts den grundrechtlichen Schutz der Handlungsfreiheit in Form der Privatautonomie für sich beanspruchen kann, Eingriffe hiernach der Rechtfertigung bedürfen und insbesondere erforderlich sein müssen. Außerdem kann der Schiedsgerichtsbarkeit eine „nützliche Komplementärfunktion“, wie sie Thomas Pfeiffer unlängst bei seinem Vortrag bei den 59. Bitburger Gesprächen darlegt hat, nicht kurzerhand abgesprochen werden. Das wirft zunächst die Frage auf, welcher konkrete Zweck durch ein Zurückdrängen der Schiedsgerichtsbarkeit eigentlich verfolgt werden soll. Das bloße Interesse des Staats an Gebühreneinnahmen seiner Gerichte kann schwerlich genügen, zumal diese durch entsprechenden der Sach- und Personalaufwand und wegen der freigiebigen Streitwertkappung auf 30 Millionen Euro schnell aufgewogen sein werden.
Ein anderer Zweck erscheint hingegen tragfähiger: die Fortbildung des Rechts. In einem modernen Rechtsstaat ist Rechtsfortbildung unverzichtbar. Sie wird, so das Bundesverfassungsgericht, angesichts „des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers“ zur Notwendigkeit. Gesetze unterliegen dem oft zitierten Alterungsprozess und können oft nicht mehr den aktuellen Anforderungen gerade des Wirtschaftslebens gerecht werden. Die somit unverzichtbare Rechtsfortbildung können in effektiver Weise nur die staatlichen Gerichte leisten; denn nur sie verfügen über die entsprechende Autorität, und nur sie bringen sich durch die Veröffentlichung und eingehende Begründung ihrer Entscheidungen in die gesellschaftliche, ökonomische und fachlich-juristische Diskussion ein. Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung gerade die Fortbildung des Rechts als den wohl wichtigsten Grund für die Zulassung der Revision eröffnet.