Gastbeitrag: Landesverrat :
Doppelt abhängig: Der Generalbundesanwalt

Von Hans Hugo Klein
Lesezeit: 5 Min.
Der höchste Ankläger sollte nicht länger politischer Beamter sein – der Bundestag ist als Kontrollinstanz gefordert-

„Politische Beamte“, zu denen nach Paragraph 54 Bundesbeamtengesetz etwa die Staatssekretäre und Abteilungsleiter der Bundesministerien gehören, können vom Bundespräsidenten „jederzeit“ in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Für einige Monate erhalten sie dann weiter ihr volles Gehalt, dann ein erhöhtes und bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze schließlich das reguläre Ruhegehalt. In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte kommen den Dienstherrn also regelmäßig teuer zu stehen, und zwar umso mehr, als von der Möglichkeit, sie später wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, kaum je Gebrauch gemacht wird. Gleichwohl sind die Fälle, in denen Beamte in den einstweiligen (und damit oft endgültigen) Ruhestand verabschiedet werden, häufig.

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