Gastbeitrag: Integration : Integration durch Gesetz?
- -Aktualisiert am
Bild: Greser & Lenz
Der Staat ist nicht stark, wenn es um gesellschaftliche Integration geht. Der Gesetzgeber taugt nicht zum Retter des Abendlandes. Was die Gesellschaft zusammenhält, muss man klären, bevor Integration zur Pflicht gemacht wird.
Was kann der Gesetzgeber für die Integration der Ausländer in die deutsche Gesellschaft leisten? Die Erwartungen und Versprechen sind groß: ein Pflichtbekenntnis aller Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; vorübergehende Residenzpflichten; die Ausweitung obligatorischer Integrations- und Sprachkurse; die Abhängigkeit der Sozialleistungen von Integrationsbemühungen; die Verlängerung der Schulpflicht für Ausländer ohne Schulabschluss. Von einem Machtwort des Gesetzgebers verspricht man sich dabei nicht nur staatliche Autorität zugunsten der Durchsetzung von Integration, sondern auch inhaltliche Klarheit darüber, um was es bei Integration eigentlich gehen sollte.
Über diesem Füllhorn an Instrumenten und Forderungen wird übersehen, dass sowohl der Autorität als auch dem Aufklärungspotential des Gesetzgebers spezifische Grenzen gezogen sind. Ihr Verlauf ergibt sich auch aus innerrechtlichen Diskursen, die über die Integrationsdebatte weit hinausreichen. Die Kontroversen reichen von der richtigen Aufgabenverteilung zwischen Staat und Gesellschaft über die Intensität verfassungsrechtlich zulässiger Integration bis hin zum Kern der Demokratie und der Frage, wer das Staatsvolk ist. Andererseits ist in der Rechtswissenschaft vieles mehrheitlich anerkannt, was außerhalb der „scientific community“ Befremden hervorruft. Diese Irritationen muss man kennen.
Integration in die Gesellschaft ist nicht Integration in den Staat. Beides wird in der öffentlichen Diskussion selten auseinandergehalten, obwohl erst mit der Trennung von Staat und Gesellschaft das Freiheitsversprechen des demokratischen Rechtsstaats eingelöst wird. Das Meinungsspektrum hat zwei extreme Pole: Die einen denken das Verhältnis von Staat und Recht vom Staat her. Sie betonen das Prae des Staates vor der Verfassung, sehen die Verfassung als Zügel, nicht in erster Linie als Legitimationsquelle des Staates und billigen ihm daher auch Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert sind. Staat und Gesellschaft sind gleichsam vorrechtlich verwoben. Mit diesem Vorverständnis gelangt man leichter zu der Annahme, es gebe von Verfassungs wegen eine individuelle Grundpflicht, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Auf der anderen Seite des Spektrums stehen die „Verfassungsdenker“: Wichtige Befugnisse müssen dem Staat in der Verfassung zugewiesen worden sein, sonst darf er sie nicht in Anspruch nehmen. Der Staat ist lediglich Mittel zum Zweck einer gelingenden gesellschaftlichen Ordnung. - Die jeweilige Haltung zur Trennung von Staat und Gesellschaft bestimmt die Auffassung über das verfassungsrechtlich richtige Maß an gesetzgeberischer Intervention. Wer die Trennung relativiert oder ignoriert, hält Interventionen in den Freiheitsraum der Gesellschaft eher für gerechtfertigt. Zugleich basiert diese Haltung auf der Annahme eines Eigenwertes von Staatlichkeit, der auch die Bedeutung des Staatsvolks gegenüber dem Rest der Gesellschaft, den „Untertanen“ (Isensee), aufwertet. Dann aber wird die Integration durch staatliche Teilhaberechte wie Zugang zum öffentlichen Dienst, Wahlrecht und Staatsbürgerschaft auf einmal eine Belohnung für Zugehörigkeit und ist nicht mehr nur ein Mittel zur gesellschaftlichen Integration.