https://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/gastbeitrag-blogger-sind-blogger-journalisten-13782131.html

Gastbeitrag: Blogger : Sind Blogger Journalisten?

  • -Aktualisiert am

Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter des Blogs „netzpolitik.org“ warf einmal mehr die Frage auf, ob sich auch Blogger auf die Privilegien ...

          3 Min.

          Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter des Blogs „netzpolitik.org“ warf einmal mehr die Frage auf, ob sich auch Blogger auf die Privilegien der Pressefreiheit berufen können. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) begründet die Freiheiten der journalistischen Medien aber auch ihre erhöhte Verantwortung regelmäßig mit dem Verweis auf ihre Rolle als „öffentlicher Wachhund“. In Deutschland ist jedoch weitgehend unbeachtet geblieben, dass der EGMR der Einordnung einer Publikation als „Presse“ oder „Journalismus“ immer weniger Bedeutung beimisst. Entscheidend ist vielmehr, wie sehr Veröffentlichungen zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse beitragen.

          Der Fall Fatullayev gegen Aserbaidschan (Beschwerde-Nr. 40984/07) aus dem Jahre 2010 betraf einen Journalisten, der in Zeitungsartikeln und in einem Online-Forum seine Sicht eines Massakers darstellte. Abweichend von der Regierungsdoktrin, sah Fatullayev eine Mitschuld von Mitgliedern der Armee an dem Massaker, woraufhin er wegen Verleumdung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Der EGMR sah hierin eine Verletzung von Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welcher die Äußerungsfreiheit (im Deutschen häufig ungenau als „Meinungsfreiheit“ übersetzt) garantiert. Es war unklar, ob Fatullayev diese in seiner Eigenschaft als Journalist oder als Privatperson tätigte. Der EGMR maß dieser Unterscheidung indessen gar keine Bedeutung bei. Für das Gericht war es vielmehr entscheidend, dass die Äußerungen eine Angelegenheit von hohem öffentlichem Interesse betrafen und dass sich der Beschwerdeführer nicht hinter einem - in Internetforen üblichen - Pseudonym versteckte, sondern seine Identität zu erkennen gab.

          Die Entscheidung in der Rechtssache Panter gegen die Tschechische Republik (Beschwerde-Nr. 20240/08) aus dem Jahre 2012 betraf eine Online-Pressemitteilung der tschechischen Nichtregierungsorganisation (NGO) „Rosaroter Panther“, in der diese einem Geschäftsmann Verwicklungen in einen Steuerskandal und einen Mordkomplott nachsagte. Da die NGO diese Behauptungen vor Gericht nicht beweisen konnte, wurde sie von tschechischen Gerichten zur Zahlung von Schadenersatz an den Geschäftsmann verurteilt. Der EGMR sah hierin keine Verletzung von Artikel 10 der Menschenrechtskonvention. Der EGMR maß der Tatsache besondere Bedeutung bei, dass die Öffentlichkeit ihre Pressemitteilung für glaubwürdig hielt. Somit träfen die NGO besondere Sorgfaltspflichten, denen sie in diesem Fall nicht nachgekommen sei.

          In der Rechtssache Braun gegen Polen (Beschwerde-Nr. 30162/10) aus dem Jahre 2014 hatte der Beschwerdeführer, ein Regisseur und Historiker, in einem Radio- und einem Fernsehinterview einen Professor für Linguistik als Informanten der ehemaligen polnischen Geheimpolizei bezeichnet. Obwohl der Beschwerdeführer vor seinen Äußerungen Nachforschungen betrieb, konnte er die Wahrheit seiner Behauptungen vor Gericht letztlich nicht vollständig beweisen. Die polnischen Gerichte verurteilten ihn daraufhin zur Zahlung von Schadenersatz - er sei schließlich kein Journalist. Hierin sah der EGMR einen Verstoß gegen Artikel 10: Da der Beschwerdeführer zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitrug, durften an ihn keine strengeren Anforderungen im Hinblick auf seine vorherigen Recherchebemühungen gestellt werden als an professionelle Journalisten.

          Diese Urteile stehen stellvertretend für einen Wandel in der Rechtsprechung des EGMR. Zwar betont das Gericht immer noch regelmäßig die Rolle der klassischen journalistischen Medien als „öffentlicher Wachhund“. Allerdings ist auch erkennbar, dass die Straßburger Richter nichtjournalistischen Publikationen inzwischen ähnliche Bedeutung beimessen wie klassischer Berichterstattung. Hierin liegt ein Paradigmenwechsel: Der EGMR versteht den Begriff der „Medienfreiheit“ zunehmend weniger als Schutz der institutionellen journalistischen Medien, sondern als die Freiheit eines jeden, sich zur Verbreitung seiner Gedanken der Massenmedien (vor allem des Internets) zu bedienen. Doch ist diese Freiheit mit Verantwortung verbunden.

          Für Blogger hat dies zwei Seiten: Zum einen genießen sie Schutz wie traditionelle Medien, soweit sie zu Debatten von öffentlichem Interesse beitragen. Zum anderen stellt der EGMR jedoch an „Bürger-Journalisten“ ähnliche Anforderungen wie an professionelle Journalisten. In welchem Umfang Blogger im Einzelfall geschützt sind, bestimmt sich somit danach, ob sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllen. Hierzu zählen neben gründlicher Recherche und Offenlegung der eigenen Autorschaft nach der Rechtsprechung des EGMR beispielsweise die Achtung der Privatsphäre auch von Personen des öffentlichen Lebens, eine ausgewogene Darstellung von Tatsachen, die Richtigstellung falscher Behauptungen sowie die Beachtung der Unschuldsvermutung. Auch auf die Pflicht zum verantwortungsvollen Umgang mit vertraulichen Dokumenten hat der EGMR bereits hingewiesen.

          Dr. Jan Oster lehrt Europarecht an der Universität Leiden.

          Weitere Themen

          Topmeldungen

          Newsletter

          Immer auf dem Laufenden Sie haben Post! Die wichtigsten Nachrichten direkt in Ihre Mailbox. Sie können bis zu 5 Newsletter gleichzeitig auswählen Es ist ein Fehler aufgetreten. Bitte versuchen Sie es erneut.
          Vielen Dank für Ihr Interesse an den F.A.Z.-Newslettern. Sie erhalten in wenigen Minuten eine E-Mail, um Ihre Newsletterbestellung zu bestätigen.