Gastbeitrag : Bail-in - wenn die Sparer haften
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Wenn die Sparer haften.
Während die Welt gespannt verfolgt, ob die Eurogruppe und die griechische Regierung sich über eine Verlängerung des Hilfsprogramms verständigen, haben viele Bankkunden schon gehandelt: So haben griechische Banken seit Dezember offenbar Einlagen in Höhe von 20 Milliarden Euro verloren. Die Kunden können nämlich nicht mehr sicher mit einer Bankenrettung durch den Staat (Bail-out) rechnen. Wer einer gefährdeten Bank Kapital überlassen hat, ist vielmehr heute dem Risiko einer Inanspruchnahme ausgesetzt (Bail-in). Der Grund liegt in dem von der Öffentlichkeit wenig beachteten Übergang vom Bail-out zum Bail-in. Seitdem das Europäische Parlament am 15. Mai 2014 die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten verabschiedet hat, sollen nämlich primär die Kapitalgeber in Schieflage geratener Finanzinstitute zu deren Sanierung herangezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie bis zum 1. Januar 2015 und die Bail-in-Regelung bis zum 1. Januar 2016 umsetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat dieser Vorgabe schon vollständig entsprochen.
Das heißt aber nicht, dass eine Inanspruchnahme der Kapitalgeber vorher nicht erfolgen könnte. Vor knapp zwei Jahren wurden Aktionäre und Gläubiger sogar zwangsweise an der Sanierung und Abwicklung von zwei zyprischen Banken beteiligt, obwohl die Richtlinie erst im Entwurf existierte. Damals verpflichtete sich die zyprische Regierung, die Kunden der Laiki Bank und der Bank of Cyprus in Form einer „Stabilitätsabgabe“ im Umfang von etwa 5,8 Milliarden Euro zu beteiligen. Eine gesetzliche Grundlage wurde dafür vom Parlament nach intensiver parlamentarischer Debatte binnen weniger Tage geschaffen. Die Laiki Bank wurde in eine „Good Bank“ mit versicherten Einlagen bis 100 000 Euro und eine Bad Bank aufgespalten, deren Einlagen sukzessive liquidiert wurden. Die Bank of Cyprus wurde durch die zwangsweise Beteiligung der Aktionäre und Anleihegläubiger sowie durch die Heranziehung unversicherter Kundeneinlagen bis zur Erreichung der erforderlichen Kernkapitalquote rekapitalisiert. Jeder, der über größere Einlagen bei einer gefährdeten Bank verfügt, muss sich daher bewusst sein, dass er - oberhalb der Schwelle der gesetzlichen Einlagensicherung - unmittelbar vom Bail-in betroffen sein könnte. Soweit es die Zeit erlaubt, lassen sich möglicherweise auch andere Wege finden, den Schutz von Investitionen zu erhöhen. Sobald ein Kapitalgeber im Wege des Bail-in herangezogen wurde, bleibt dagegen nur noch der Rechtsweg. Neben dem Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten in Griechenland kann insbesondere der zuletzt vieldiskutierte Investitionsschutz vor einem internationalen Schiedsgericht möglicherweise zu einem finanziellen Ausgleich verhelfen.
Die Abkehr vom Bail-out ist nicht nur ein europäischer, sondern ein weltweiter Trend. In einer Reihe von G- 20-Staaten ist der Bail-in ein fester Bestandteil des Krisenmanagements geworden. Dass die Allgemeinheit vor weiteren Rettungskosten geschützt werden soll, ist auch verständlich. Die Inanspruchnahme von Aktionären, Kunden und anderen Gläubigern im Wege des Bail-in hat allerdings schon in Zypern einige Härten mit sich gebracht: Nicht nur russische Oligarchen haben Vermögen verloren. Ob diese von jeder eigenen Verantwortung losgelöste Haftung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, wird noch zu klären sein.