Gastartikel : Wehret den Anfängen!
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Bild: Greser & Lenz
„Furchtbare Juristen“ standen vor 70 Jahren in Nürnberg vor Gericht – ein Prozess von aktueller Bedeutung. Von Arthur Kreuzer
Vom 17. Februar bis 4. Dezember 1947 währte der dritte Folgeprozess nach dem Hauptkriegsverbrecherprozess in Nürnbergs Schwurgerichtssaal. 16 Gesetzesgestalter im Reichsjustizministerium, Reichsanwälte und Richter am Volksgerichtshof sowie von Sondergerichten wurden durch ein amerikanisches Militärgericht im „Nürnberger Juristen-Prozess“ abgeurteilt. Sie sollten stellvertretend sein für „die Verkörperung dessen, was im Dritten Reich als Justiz angesehen wurde“. Mitwirkung an Gesetzen und Urteilen seit Kriegsbeginn 1939 waren Gegenstände des Verfahrens: „Volksschädlingsverordnung“, „Polenstrafrechtsverordnung“, „Nacht-und-Nebel-Erlass“, außerdem zahlreiche Schandurteile.
Die Nürnberger Urteile waren maßvoll, rechtsstaatlich nicht zu beanstanden: Vier Freisprüche, kein Todesurteil, viermal lebenslang, zeitliche Strafen zwischen drei und zehn Jahren. Justiz-Staatssekretär Professor Schlegelberger war prominentester Verurteilter. Fast alle kamen bis 1951 wieder auf freien Fuß, einer erst 1956. Es war der einzige Prozess in unserer Nachkriegsgeschichte, der aktengestützt die Bedeutung von Juristen im NS-Terrorsystem herausgearbeitet hat. Beliebte Rechtfertigungsmuster – vor allem: „mitgemacht, um Schlimmeres zu verhüten“ – wurden als heuchlerisch enttarnt. Das Gericht befand: Man habe „die schmutzige Arbeit übernommen, die die Staatsführer forderten und das Justizministerium als ein Werkzeug zur Vernichtung der jüdischen und polnischen Bevölkerung, zur Terrorisierung der Einwohner der besetzten Gebiete und zur Ausrottung des politischen Widerstandes im Inland benutzt“.
Was hat Juristen zu botmäßigen Vollstreckern eines totalitären Regimes werden lassen? Außer beruflichem Ehrgeiz war sicher ein wesentlicher Grund, dass es noch keinen demokratisch gefestigten Juristenstand gab mit einer Justiz, die bereit gewesen wäre, autoritären Bestrebungen Einhalt zu gebieten. Schon die Justiz der Weimarer Zeit hatte ja Nachsicht walten lassen gegenüber frühen Umsturzversuchen und nationalsozialistischen verbrecherischen Aktivitäten. Es gab keine breite demokratisch überzeugte Mittelschicht. Die Gesellschaft war zwischen rechts und links gespalten.
Befremdlich wirkt, wie das Nürnberger Verfahren in Juristenkreisen und Öffentlichkeit aufgenommen wurde. Wenn es wenig allgemeine Aufmerksamkeit gewann, hat es sicher nicht nur damit zu tun, dass die schlimmsten Juristen bereits verstorben waren: so die Reichsjustizminister Gürtner und Volksgerichtshofspräsident Freisler, oder sich durch Suizid der Verantwortung entzogen hatten wie Justizminister Thierack und Reichsgerichtspräsident Bumke, oder bereits zu Tode verurteilt waren wie Generalgouverneur Frank. Es hatte eher mit Verdrängung in der restaurativen Nachkriegsperiode zu tun. In Fachzeitschriften wurde die Entscheidung ignoriert. Schmähkritik kam auf.
Haupteinwände von Juristen waren, es sei „Sieger- und Vergeltungsjustiz“ gewesen, und man habe nachträglich ein zuvor nicht geltendes Strafgesetz angewandt. Beides ist dank aller Nürnberger Prozesse völkerrechtlich nicht mehr haltbar. Das sollten sich Juristen in totalitären Systemen von heute ins Stammbuch schreiben. Dem Einwand der „Siegerjustiz“ ist die Bewertung des Philosophen Karl Jaspers entgegenzuhalten, dass es ja die Sieger waren, nicht wir, die uns vom verbrecherischen System befreit hatten, oder die rhetorische Frage des Historikers Golo Mann, wer denn sonst den Prozess hätte führen sollen. Dem Einwand des Verstoßes gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist differenzierter zu begegnen. War „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ als Straftat erst einem späteren Kontrollratsgesetz entnommen? Verbrecherisch ist nicht nur die unmittelbare Tötung eines anderen Menschen. Dem Wesen des „Schreibtischtäters“ ist es eigen, nicht selbst Hand anzulegen und Regimegegner zu ermorden. Dazu das Nürnberger Urteil: „Die Preisgabe des Rechtssystems eines Staates zur Erreichung verbrecherischer Ziele untergräbt dieses mehr als ausgesprochene Greueltaten, welche den Talar des Richters nicht besudeln.“ Mitwirkung am Systemunrecht ist eben auf einer höheren Verantwortungsebene angesiedelt; es ist mehr als die konkrete verbrecherische Ausführung solchen Systemunrechts. Und zur Rückwirkung braucht man gar nicht erst auf die Formel des Rechtsphilosophen Radbruch zurückzugreifen, wonach gesetztes Recht übergesetzlichem Recht bei offenkundigem Widerspruch zu weichen habe. Völkerrechtliche Verbote von Kriegs- und Verbrechen gegen die Menschlichkeit lassen sich als system- und zeitübergreifend verstehen. Das Rückwirkungsverbot greift da nicht.