Bürokratie und Demokratie : Der falsche Kandidat
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Egal wie sehr es krächzt und kräht, ein Schwein ist kein Hahn. Bild: Greser & Lenz
Der Staat vertraut den Parteien bei der Vorbereitung von Wahlen. Doch die machen dabei vermehrt Fehler, wie etwa die FDP bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen. Der Vertrauensvorschuss wird brüchig. Welche Konsequenzen müssen gezogen werden?
Kaum ist der neue Landtag in Nordrhein-Westfalen gewählt, steht er rechtlich schon wieder auf der Kippe. Verantwortlich dafür sind Fehler bei der Übermittlung der Landesliste der FDP an den Landeswahlleiter im Vorfeld der Wahl. Die FDP-Landesgeschäftsstelle hatte dem Landeswahlleiter eine Kandidatenliste übermittelt, bei der aus Versehen der von der Landeswahlversammlung auf Platz 24 gewählte Kandidat auf Platz 48 aufgeführt war, die auf Platz 48 der Liste gewählte Kandidatin hingegen auf Platz 24 stand.
Der Partei fiel dieses Versehen zwar noch vor der Wahl auf. Die Kandidatenlisten waren zu diesem Zeitpunkt aber bereits zugelassen und öffentlich bekanntgemacht; eine Änderung wäre nur noch um den Preis der Verschiebung der Landtagswahl möglich gewesen, für die es jedoch keine gesetzliche Grundlage gegeben hätte. Die FDP trat daraufhin mit der falschen Liste zur Landtagswahl an und erzielte nach dem Zweitstimmenanteil 28 Mandate im Düsseldorfer Landtag. Die fehlerhaft auf Platz 24 der Wahlliste aufgeführte Kandidatin hat das Mandat inzwischen angenommen.
Eine solche Verwechslung ist mehr als schlichtes Pech für den durch eine Nachlässigkeit auf einen aussichtslosen hinteren Listenplatz gerutschten Kandidaten. Sie rührt vielmehr an grundsätzliche Fragen der demokratischen Legitimation der Landtagswahl, weil hier aufgrund des Verhältniswahlrechts ein maßgeblicher Teil der Wahlvorbereitung in die Parteien vorverlagert ist.
Vor diesem Hintergrund genügt es für die demokratische Legitimation der Wahl keineswegs, dass die FDP-Wähler in Nordrhein-Westfalen von der Wahlliste in der fehlerhaften Form vor ihrer Stimmabgabe öffentlich Kenntnis nehmen konnten. Bei einem Verhältniswahlrecht mit festen Listen liegt die konkrete Personalauswahl ausschließlich in den Händen der Parteien. Der Wähler kann sich mit seiner Zweitstimme nur für die Liste einer Partei als Ganze entscheiden.
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Er hat keinen Einfluss darauf, welche Kandidaten in welcher Reihenfolge aufgrund seiner Stimmabgabe ein Landtagsmandat erhalten. Deshalb muss die Listenaufstellung innerhalb der Parteien im Wesentlichen den gleichen demokratischen Anforderungen genügen wie der staatliche Wahlvorgang, den sie maßgeblich vorbereiten. Die demokratische Entscheidung des innerparteilich für die Kandidatenaufstellung zuständigen Gremiums – hier der Landeswahlversammlung – muss sich in der beschlossenen Form auf der zugelassenen Wahlliste wiederfinden. Wird hingegen ein Kandidat in den Landtag gewählt, der nicht ordnungsgemäß von der Landeswahlversammlung für den entsprechenden Platz nominiert wurde, so liegt ein mandatsrelevanter Fehler vor, auch wenn die Wähler dieser „falschen“ Liste ihre Stimme gegeben haben.
Das Beispiel der AfD Sachsen
Das jüngste nordrhein-westfälische Beispiel zeigt anschaulich, wie sehr der demokratische Wahlprozess in Deutschland auf einem Vertrauensvorschuss an die politischen Parteien beruht. Von ihnen wird erwartet, dass sie die innerparteiliche Kandidatenaufstellung ohne besondere staatliche Aufsicht verlässlich im Einklang mit den demokratischen Anforderungen vornehmen. Der entsprechende Vertrauensvorschuss wird jedoch zunehmend brüchig, weil sich innerparteiliche Fehler bei der Wahlvorbereitung in jüngerer Zeit häufen oder doch jedenfalls in größerer Zahl öffentlich bekannt werden.
Solche Fehler können auf mangelnder Sorgfalt beruhen wie im Fall der nordrhein-westfälischen FDP oder aber auch auf mangelndem Demokratieverständnis, wie das Beispiel der AfD Sachsen zeigt. Dort hatte bei der letzten Landtagswahl im Jahr 2014 der Landesvorstand zwei von der Landeswahlversammlung gewählte Kandidaten nachträglich von der Liste streichen lassen. Der Landeswahlausschuss hat die geänderte Liste gleichwohl zugelassen.
Schleichende Erosion der innerparteilichen Demokratie
Derartige Fehler sind deshalb besonders problematisch, weil sie sich nach der Zulassung der Liste nur noch auf eine Weise korrigieren lassen: durch Neuwahl. Als regelmäßige Antwort auf innerparteiliche Fehler bei der Kandidatenaufstellung ist dieses Mittel aber untauglich. Die Neuwahl korrigiert nichts, sondern führt vielmehr zu einer erneuten Wahlentscheidung unter veränderten Bedingungen. Sie beeinträchtigt die Stabilität der Arbeit der Volksvertretung und der von ihrem Vertrauen abhängigen Regierung ebenso wie das Vertrauen der Wähler in die Integrität des demokratischen Prozesses.
Bei sich häufenden innerparteilichen Wahlvorbereitungsfehlern tun sich daher mittelfristig zwei gleichermaßen unangenehme Alternativen auf: Entweder es kommt vermehrt zu vorzeitigen Neuwahlen mit allen damit verbundenen Problemen, oder aber die demokratischen Erfordernisse an die innerparteiliche Kandidatenaufstellung werden im Rahmen der Wahlprüfung durch die parlamentarischen Wahlprüfungsausschüsse und die Verfassungsgerichte schrittweise ausgehöhlt, um die unerwünschte Konsequenz der Neuwahl zu vermeiden. Damit wäre aber im Ergebnis die innerparteiliche Demokratie bei der Kandidatenaufstellung nicht länger unabdingbare Notwendigkeit des demokratischen Wahlprozesses. Es käme zu einer schleichenden Erosion der innerparteilichen Demokratie, und stärker autoritären innerparteilichen Strukturen würde Tür und Tor geöffnet.
Um dies zu vermeiden, sollten die durchaus existierenden Abwehrmechanismen des geltenden Rechts bewusster und aktiver genutzt werden. Natürlich liegt die primäre Verantwortung für die Kandidatenaufstellung zunächst einmal bei den Parteien. Die Einhaltung der den Parteien obliegenden Anforderungen an die innerparteiliche Demokratie kann aber nicht nur nachträglich im Wahlprüfungsverfahren überprüft werden. Sie unterliegt vielmehr auch bereits im Vorfeld der Wahl staatlicher Kontrolle durch die Landeswahlleiter.
Abweichung von Protokoll und eingereichter Liste
Denn sowohl die Landeswahlgesetze als auch das Bundeswahlgesetz weisen den Landeswahlleitern die Aufgabe zu, die Parteilisten im Vorfeld der Wahl auf die Einhaltung der innerparteilichen demokratischen Anforderungen hin zu überprüfen. Zwar sind die Wahlleiter in ihren Kontrollmöglichkeiten beschränkt, weil sie die innerparteilichen Vorgänge nicht umfassend aus eigener Anschauung beobachten können. Sie können aber die Listenaufstellung jedenfalls anhand der von den Parteien obligatorisch einzureichenden Protokolle der Wahlversammlungen überprüfen.
Eine Abweichung von Protokoll und eingereichter Liste, wie sie etwa in Sachsen vorgekommen ist, muss der Wahlleiter nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Partei zunächst beanstanden. Beseitigt diese den Mangel nicht, hat der Wahlausschuss die Liste zurückzuweisen. Hätte in Sachsen der Landeswahlleiter entsprechend gehandelt, wäre der entsprechende Wahlfehler verhindert worden. In Nordrhein-Westfalen ist bisher unklar, ob nur die eingereichte Liste fehlerhaft war oder sogar bereits das Protokoll der Wahlversammlung den Fehler aufwies. Jedenfalls im ersten Fall hätte auch hier der Landeswahlleiter einschreiten müssen.
Offenbar nehmen die Wahlleiter diese Aufgabe derzeit nicht ernst genug – möglicherweise auch, um sich nicht dem Vorwurf parteipolitischer Einflussnahme auf die Wahlen auszusetzen. So hat etwa auch die Landeswahlleiterin im Saarland die von der AfD vor kurzem eingereichte Liste für die Bundestagswahl nicht beanstandet, obwohl diese an einem evidenten rechtlichen Mangel litt: Nicht die gesetzlich zuständige Landeswahlversammlung hatte die Liste beschlossen, sondern der personell anders zusammengesetzte Landesparteitag.
Zeit für die nötigen Konsequenzen
Ein Blick in Satzung und Protokoll hätte der Landeswahlleiterin diesen Mangel zeigen müssen. Erst das Landgericht Saarbrücken hat aber auf Antrag eines Parteimitglieds die Partei im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die eingereichte Liste wieder zurückzuziehen. Dass ein innerparteilicher Wahlfehler nicht durch die zuständige Wahlbehörde, sondern durch ein Zivilgericht korrigiert wird, ist allerdings ein seltener Ausnahmefall, der in der Praxis nur bei erheblichen innerparteilichen Verwerfungen vorkommen wird.
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Zum AngebotSollen derartige innerparteiliche Fehler nicht in der Zukunft immer stärker das demokratische System insgesamt beschädigen, so müssen die Parteien zum einen wieder stärker für ihre elementare demokratische Wahlvorbereitungsaufgabe sensibilisiert werden. So könnte der Gesetzgeber etwa in die Wahlgesetze eine Pflicht des Versammlungsleiters aufnehmen, die Richtigkeit der im Protokoll der Wahlversammlung gemachten Angaben an Eides statt zu versichern.
Zum anderen müssen die Wahlleiter ihrer Prüfungsaufgabe im Vorfeld der Wahl sehr viel stärker nachkommen, mangelhafte Listen konsequent beanstanden und notfalls gemeinsam mit den Wahlausschüssen zurückweisen. Die Tage der alten Bundesrepublik, als dreieinhalb Parteien in jahrzehntelanger verlässlicher Praxis die innerparteiliche Wahlvorbereitung organisierten, sind seit längerem vorüber. Es wird Zeit, daraus die nötigen Konsequenzen zu ziehen.
Professor Dr. Christoph Schönberger lehrt Öffentliches Recht und Europarecht an der Universität Konstanz. Professor Dr. Sophie Schönberger lehrt dort Staats- und Verwaltungsrecht, Medienrecht, Kunst- und Kulturrecht.