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EU-Urheberrechtsreform : Upload-Filter in der Filterblase

  • -Aktualisiert am

„Dieselfilter statt Uploadfilter“ steht bei einer Demonstration gegen Uploadfilter und EU-Urheberrechtsreform im Artikel 13 auf mehreren Plakaten. Bild: dpa

Kaum ein anderes Thema wird momentan von jungen Menschen in sozialen Netzwerken so emotional diskutiert, wie die europäische Urheberrechtsreform des Artikels 13 – dabei soll dieser eigentlich das geistige Eigentum schützen. Ist das freie Internet in Gefahr?

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          Die Debatte um die europäische Urheberrechtsreform, und namentlich um deren Artikel 13, kann mit der Materie nicht näher vertrauten Beobachtern schon Rätsel aufgeben: Ausgerechnet eine so technisch-dröge anmutende Frage wie das Haftungsregime von Websitebetreibern bei Urheberrechtsverstößen wird für Kinder und Jugendliche zum hochemotionalen Politikum und treibt in einer für den 23. März geplanten Großdemonstration voraussichtlich Zehntausende Menschen unter dem Schlachtruf „Save your internet!“ auf die Straße.

          Doch wovor will eine gewaltige Zahl von Bürgern (gemäß einer Online-Petition sind es bald fünf Millionen) das Internet eigentlich retten? Dazu muss man zunächst begreifen, was genau gerettet werden soll, nämlich das geltende Haftungsprivileg nach der E-Commerce-Richtlinie.

          Es sieht vor, dass Websitebetreiber, die ihren Nutzern die Möglichkeit eröffnen, eigenständig Inhalte zu veröffentlichen, zunächst nicht für Schadenersatz in Anspruch genommen werden können, wenn die so hochgeladenen Inhalte urheberrechtlich geschütztes Material Dritter enthalten. Vielmehr müssen diese Dritten den Websitebetreiber ihrerseits auf den Urheberrechtsverstoß aufmerksam machen – juristischer Ärger droht ihm nur, wenn er den Inhalt auch dann nicht entfernt.

          Spielt Filtersoftware Tech-Giganten in die Hände?

          Diese Rechtslage soll sich durch den neuen Artikel 13 ändern. Er verpflichtet Websitebetreiber, unter Beachtung hoher Sorgfaltsmaßstäbe alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Veröffentlichung geschützter Inhalte von vornherein zu verhindern. Hinter dieser etwas nebulösen Formulierung kann sich nach Auffassung der Gegner der Reform nichts anderes verbergen als die Pflicht, eine Filtersoftware einzurichten, die jeden von Nutzern hochgeladenen Inhalt mit einer Datenbank urheberrechtlich geschützter Werke abgleicht und nur bei Unbedenklichkeit öffentlich macht.

          Solche Upload-Filter seien jedoch hochgradig fehleranfällig, weil sie rechtlich erlaubte Verwendungsformen eigentlich geschützter fremder Werke, etwa im Rahmen einer Parodie oder einer Neuinterpretation, nicht erkennen könnten, sagen die Kritiker. Außerdem seien sie teuer in der Entwicklung, weshalb kleinere Unternehmen entsprechende Filtersoftware von den Marktführern Google, Apple und Facebook lizensieren müssten, was jenen nicht nur zusätzliche Einnahmen, sondern vor allem den Zugriff auf zahllose wertvolle Nutzerdaten eröffne.

          Doch dass es so kommen wird, ist keineswegs ausgemacht. Für Start-ups, die jünger als drei Jahre sind und weniger als zehn Millionen Euro Jahresumsatz haben, gilt die Verpflichtung ohnehin nicht. Und auch darüber hinaus soll sie nur solche Unternehmen erfassen, die eine wichtige Rolle im Markt für digitale Inhalte spielen und deren Geschäftsmodell gerade darauf abzielt, ihre Nutzer große Mengen geschützter Inhalte hochladen zu lassen.

          Damit wären sämtliche kleinen und mittelgroßen Seiten auf der sicheren Seite – aber auch große Plattformen, bei denen sich Urheberrechtsverstöße durch von Nutzern hochgeladene Inhalte nur gewissermaßen beiläufig und zufällig ergeben. Diese zuletzt genannten Einschränkungen finden sich allerdings nur in einem begleitenden Erwägungsgrund zu Artikel 13 und sind deshalb rechtlich nicht verbindlich, auch wenn Gerichte sie bei der Auslegung zu Rate ziehen sollten.

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