Elektronische Post : Die Anwaltschaft wird digital
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Wirkt wie ein Gerät aus vergangenen Zeiten: Das Fax Bild: Getty
Anwälte in Deutschland dürfen von Januar an nur noch elektronische Post an die Gerichte schicken. Jetzt zeigt sich, wer vorbereitet ist.
In wenigen Tagen beginnt die Zeitenwende: Dann schreibt die Zivilprozessordnung (ZPO) vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze nur noch als elektronische Dokumente übermitteln dürfen. Denn zum 1. Januar 2022 treten Änderungen der ZPO und der anderen Gerichtsverfahrensordnungen in Kraft, die schon im Jahre 2013 mit dem Ziel der „Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ beschlossen wurden. Damit sind die Anwälte also verpflichtet, sichere elektronische Übermittlungswege für ihre Schriftsätze zu nutzen.
Die anwaltliche Tätigkeit wird also künftig vom „beA“ bestimmt, wenn das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ nicht längst zum Tagesgeschäft gehört. Die Anwaltschaft hat, auf eigene Kosten, ihren Teil zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs beigetragen und wird dies auch in Zukunft tun: Dazu mussten sie spezielle Hardware beschaffen sowie zwei unabhängige Sicherungsmittel. Außerdem mussten Mitarbeitende geschult und angewiesen werden. Viele nutzen das beA schon seit Längerem, um mit den Gerichten zu kommunizieren.
Aber es mag noch immer den einen oder die andere geben, die von den Änderungen überrascht werden. Ob alle Gerichte aber uneingeschränkt für diesen Schritt in die Digitalisierung gut vorbereitet sind, scheint offen. Der Hinweis, dass Gerichte zunächst selbst nicht aktiv den elektronischen Rechtsverkehr betreiben müssen, stößt zumindest auf verwunderte Rückfragen. Erst 2026 werden auch die Gerichte verpflichtet, E-Akten zu führen. Bis dahin dürfen sie „Druckstraßen der Anwaltschaft“ sein, elektronisch eingehende Post ausdrucken und nach allgemeinen Vorschriften den anderen Beteiligten zustellen. Es muss bei den Gerichten sichergestellt sein, dass die aktive Nutzungspflicht nicht zu Verfahrensverzögerungen führt. Eingehende Schriftsätze müssen zeitnah auch dann in die (Papier-)Akten und auf die Schreibtische der Richterinnen und Richter gelangen, wenn eingehende Dokumente noch nicht elektronisch weiterverarbeitet werden können.
In diesem Zusammenhang wird bei den Gerichten und mit der Anwaltschaft die Frage diskutiert, ob es sinnvoll sein könnte, Schriftsätze, die elektronisch eingereicht werden, „vorab per Fax“ zu übermitteln. Die Bedenken sind in vielerlei Hinsicht groß. In kontradiktorischen Verfahren spricht sehr viel dafür, dass ein solcher „Fax-Vortrag“, der vor dem elektronischen Dokument vorliegt, nicht wirksam ist, da er prozessual eben nicht vorgesehen ist.
Vorab zu faxen ermöglicht einerseits den Gerichten, etwa in Eilverfahren oder unmittelbar vor einer mündlichen Verhandlung, einen Sach- und Rechtsvortrag zugunsten der eigenen Mandantschaft noch zur Kenntnis zu nehmen. Andererseits besteht die Gefahr, dass sich die Faxübermittlung als unwirksam herausstellt. Haftungsrechtlich ist es ein Problem, wenn ein solcher Fax-Vortrag zurückgewiesen wird. Da hilft es, wenn Anwälte in den mündlichen Verfahren den Schriftsatz, den sie zuvor elektronisch übermittelt haben, präsentieren und damit zum Gegenstand des eigenen Vortrags machen. Schlussendlich kommt es aber auf die Gerichte an. Es wäre wünschenswert, wenn sie die Einführung der E-Akten deutlich vor Januar 2026 abschließen würden.
Ebenfalls wichtig zu wissen: Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von dieser signiert und auf einem eigenen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dass diese prozessualen Möglichkeiten auch für eine Syndikusrechtsanwältin bestehen, die für einen Arbeitgeberverband tätig ist, bestätigte jüngst das Arbeitsgericht Stuttgart in einer beachtenswerten und sorgfältig begründeten Entscheidung (Az.: 4 BV 139/21). Zutreffend stellt das Gericht darin fest, dass die Syndikusrechtsanwältin für den beteiligten Arbeitgeber Prozesserklärungen abgeben konnte, indem sie einen Schriftsatz aus ihrem beA verschickte, der mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe ihres Namens (einfach) signiert war.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Frankfurt und Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV).