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Schmähkritik und Beleidigung : Im Zweifel für die Meinungsfreiheit

Im Zweifel für die Freiheit: Das gilt auch für zweifelhafte Äußerungen. Bild: dpa

Wo endet die Meinungsfreiheit? Nur in seltenen Ausnahmen geht das Recht von einer Schmähkritik aus. Die Bezeichnung „Spanner“ für einen Polizisten muss beispielsweise noch keine Beleidigung sein.

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          Das Bundesverfassungsgericht hält in diesen Tagen wieder einmal die Meinungsfreiheit hoch. Das hat Tradition – ist aber gerade dann bemerkenswert, wenn in Europa und an seinen Rändern rechtsstaatliche Grundsätze bedroht sind. Für die Karlsruher Richter ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit seit 1958 „unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt“. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei sie Meinungsfreiheit „schlechthin konstituierend“.

          Reinhard Müller
          Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.

          Das äußert sich durchaus nicht immer im öffentlichen Meinungsklima und auch nicht stets vor den ordentlichen Gerichten – aber doch spätestens dann, wenn das Bundesverfassungsgericht urteilt. Im Zweifel für die Freiheit: Das gilt für unliebsame Versammlungen ebenso wie für zweifelhafte Äußerungen. Das gilt übrigens auch für die Anhänger des türkischen Präsidenten Erdogan, die kürzlich vom Bundesverfassungsgericht die Zuschaltung ihres Führers nach Köln erreichen wollten. Sie durften demonstrieren – wie auch ihre Gegner – hatten es aber versäumt, in Karlsruhe ihr grundrechtliches Anliegen glaubhaft zu machen. Dabei ist die Frage, inwieweit ein versammlungsrechtlicher Anspruch auf einen filmischen Live-Auftritt eines ausländischen Staatsoberhaupts besteht, durchaus interessant und hätte den Senat beschäftigen können.

          Verurteilt wegen übler Nachrede

          Was einzelne Äußerungen angeht, so ist Karlsruhe nicht die Instanz, die Kataloge von erlaubten oder verfassungswidrigen Slogans aufstellt – doch muss das Verfassungsgericht darüber befinden, ob Behörden und Gerichte das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt haben. Am Mittwoch hob die 3. Kammer des Ersten Senats durch Vizepräsident Ferdinand Kirchhof sowie Johannes Masing und Susanne Baer die Verurteilung eines Mannes wegen übler Nachrede auf und verwies die Sache zurück. Der Beschwerdeführer war mehrfach vom selben Polizeibeamten kontrolliert worden. An einem Abend bemerkte er diesen Polizeibeamten in einem Polizeifahrzeug vor seinem Haus, als er in der Einfahrt gegenüber wendete und dabei das vom Beschwerdeführer bewohnte Gebäude anleuchtete.

          Nachdem er dasselbe Fahrzeug im späteren Verlauf des Abends nochmals gesehen hatte, veröffentlichte er hierzu einen Eintrag auf seiner Facebook-Seite. Er warf dem namentlich genannten Polizeibeamten vor, er habe nichts Besseres zu tun, als in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in Häuser zu leuchten und bezeichnete ihn als „Spanner“. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe. Die Sprungrevision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Doch seine Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung rügte, hatte Erfolg.

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