Richterbesoldung : An der Schmerzgrenze der Prädikatsjuristen
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Auch Roben sind nicht billig: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am Mittwoch in Karlsruhe Bild: dpa
Nur in Deutschland und Armenien verdienen Richter im ersten Jahr weniger als der Durchschnitt der Bevölkerung. Das Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden, welche Besoldung angemessen ist.
Von dem Weg in die „gesicherte Armut“ sprechen manche Juristen, wenn sie sich nach dem zweiten Staatsexamen für das Richteramt entscheiden, statt Anwalt in einer großen Wirtschaftskanzlei zu werden. Die Redewendung klingt zynisch, weil kein deutscher Richter in Armut leben muss. Allerdings beträgt das Bruttoeinstiegsgehalt eines Richters im Schnitt etwa 41.000 Euro im Jahr, während das Einstiegsgehalt manches Wirtschaftsanwalts bei mehr als 100.000 Euro liegt. Die formalen Anforderungen für beide Karrierewege sind identisch: Zwei Prädikatsexamina – das schaffen, je nach Bundesland, nur etwa zehn Prozent der Absolventen.
Dass viele Anwälte mehr verdienen als Richter, ist bekannt. Anlass für die Verhandlung am Mittwoch vor dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts war ein anderer Punkt: die Entwicklung der Gehälter. Die finanzielle Ausstattung der Richter sei hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben, argumentierten Richter aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt sowie ein Oberstaatsanwalt aus Rheinland-Pfalz. Sie beschwerten sich über eingefrorene Gehälter und die Streichung von Weihnachtsgeld. Das Bundesverfassungsgericht muss nun die Frage beantworten, welche Besoldung für einen Richter angemessen ist.
Im Saarland gibt es zwanzig Prozent weniger als in Hamburg
Für das Verfassungsgericht handelt es sich um eine „delikat anmutende Entscheidungssituation“, wie Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sagte. Die Verfassungsrichter müssen über das Gehalt einer Berufsgruppe entscheiden, der sie selbst angehören. Voßkuhle machte gleich zu Beginn deutlich, dass er starke Zweifel am bestehenden System hat. So nannte er es „irritierend“, dass in Deutschland nur 1,5 Prozent der Gesamtausgaben für die Justiz verwendet würden – unter den 43 europäischen Ländern sei das nur der 30. Platz. In Europa sei Deutschland neben Armenien zudem das einzige Land, in dem das Einstiegsgehalt für Richter unter dem nationalen Bruttodurchschnittseinkommen liege. Dabei habe die Pflicht zur angemessenen Alimentation von Richtern Verfassungsrang. Der Gesetzgeber müsse bei der Festsetzung des Gehalts das „Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft“, „die Verantwortung des Amtes“ sowie die erforderliche Ausbildung des Amtsinhabers berücksichtigen. Das sei die notwendige Konsequenz des Streikverbots.
Mit der Besoldung würden die „Schmerzgrenzen der Berufseinsteiger“ getestet, sagte Christoph Frank, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes. Er machte sich Sorgen, dass der Richterberuf an Attraktivität verliere und die besten Absolventen künftig nicht mehr in die Justiz gingen. In einigen Ländern seien die Bewerberzahlen schon rückläufig, außerdem würden zunehmend Juristen ohne Prädikatsexamen eingestellt. „Das Risiko, dass Juristen mit ausreichendem Examen nicht so gute Richter sind, wird auf den Bürger abgewälzt“, so Frank.
Das Gehalt müsse der besonderen Bedeutung von Richtern Rechnung getragen, forderte Christoph Heydemann vom Bund der Deutschen Verwaltungsrichter. Als „Sachwalter der dritten Gewalt“ nähmen sie eine Sonderrolle ein: Anders als die „Beamtenschar“ würden sie im Grundgesetz direkt erwähnt. Richterliche Unabhängigkeit erfordere zudem, dass sie nicht aus finanziellen Gründen auf die nächste Beförderung angewiesen seien. Die Interessenvertreter der Richterschaft bemängelten noch eine weitere Entwicklung: Die Besoldungsschere zwischen den Bundesländern werde immer größer. Auch Voßkuhle wies darauf hin, dass ein Berufsanfänger im Saarland mittlerweile zwanzig Prozent weniger verdiene als sein Kollege in Hamburg. Bei solchen Unterschieden „springt die Ampel auf gelb“, sagte er.
Parallele zur Bemessung der Hartz-IV-Regelsätze
Doch was können die Bundesverfassungsrichter tun? Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 legen die Länder die Gehälter ihrer Richter fest. Daran kann auch das Bundesverfassungsgericht nicht rütteln. Zudem müssen die Länder die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse beachten. Jörg Felgner, Staatssekretär im Finanzministerium Sachsen-Anhalts, verwies darauf, dass dabei auch die Personalkosten berücksichtigt werden müssten – zumal in strukturschwachen Gegenden.
Doch der Zweite Senat war am Mittwoch sichtlich bemüht, einen „plausiblen und für alle nachvollziehbaren und praktikablen Entscheidungsmaßstab“ für die Richterbesoldung zu erarbeiten. Der ergebe sich nämlich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz, so Voßkuhle. Anders als bei der Entscheidung über die Besoldung von Professoren, die das Bundesverfassungsgericht im Verhältnis zum Gehalt eines Studiendirektors als unangemessen niedrig angesehen hat, gibt es für die Richter keine direkte Vergleichsgröße. Auch das Kriterium der „Evidenz“, das in der Professorenentscheidung zur Anwendung kam, dürfte hier kaum weiterhelfen: „Es gibt kein gemeinsames Evidenzerlebnis mit Blick auf Richtergehälter“, sagte Voßkuhle.
Das Bundesverfassungsgericht wird wohl kein Mindestgehalt für Richter beziffern können – schon weil es dann den Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers missachten würde, und die Kaufkraft in den Bundesländern durchaus unterschiedlich ist. Doch der Zweite Senat sucht nach einem Konzept, um zumindest die „Grenze zur Unteralimentation“ festzulegen. Verfassungsrichter Peter Huber verwies scherzhaft auf die Parallele zur Bemessung der Hartz-IV-Regelsätze. Da gab es immerhin handfeste Kriterien: Die Lebenshaltungskosten geben Aufschluss darüber, was ein Mensch in Deutschland mindestens zum Leben braucht. Damit kann man mehr anfangen als mit den Begriffen Qualifikation, Ansehen und Verantwortung. Sachverständige des Statistischen Bundesamts unterbreiteten dem Senat am Mittwoch aber sehr konkrete Vorschläge: aus dem Nominallohnindex, dem Verbraucherpreisindex und anderen Indices könne man eine Bezugsgröße ermitteln, die der Landesgesetzgeber nicht unterschreiten dürfe.