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Aus der Wissenschaft : Wann kommandiert Frau Merkel?

Bild: AFP

Bei Angriff Übergang: Terroristischer Anschlag und Verteidigungsfall

          2 Min.

          Wer ist Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die deutschen Streitkräfte? Was für eine Frage: der Verteidigungsminister. Aber nicht immer. Im Grundgesetz heißt es: „Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.“ Bisher ist das eine theoretische Frage geblieben: Der Verteidigungsfall ist noch nie verkündet worden. Manche Kommentatoren ließen diesen Fall zur Zeit des Kalten Krieges gänzlich unkommentiert. Das hat sich geändert. Jetzt spricht sogar der Verteidigungsminister von einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt in Afghanistan. Freilich: Mit dem Verteidigungsfall hat das erst einmal nichts zu tun. Er ist im Grundgesetz recht ausführlich geregelt, jahrzehntelang war das gleichsam die Geschäftsgrundlage der Bundeswehr, bis das Bundesverfassungsgericht den Weg für Auslandseinsätze frei machte.

          Reinhard Müller
          Verantwortlicher Redakteur für „Zeitgeschehen“ und F.A.Z. Einspruch, zuständig für „Staat und Recht“.

          „Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates“, heißt es in der Verfassung. Zwar wurde bei uns nie offiziell ein „Krieg gegen den Terrorismus“ ausgerufen. Aber immerhin gilt seit einem Tag nach dem Terrorschlag vom 11. September 2001 in der Nato der Bündnisfall. Der Angriff auf Amerika wird als Angriff auf das transatlantische Bündnis angesehen.

          Eine Delegation im Sinne des Grundgesetzes?

          Roman Schmidt-Radefeldt von der Berliner Bundesakademie für Sicherheitspolitik schreibt im neuen Grundgesetzkommentar von Volker Epping und Christian Hillgruber (C.H. Beck, 2009), die „Proklamation des Verteidigungsfalls“ sei „grundsätzlich keine angemessene Reaktion auf einen terroristischen Anschlag. Selbst wenn man davon ausgehe, dass „Attentate nach dem Muster“ des 11. September einen „bewaffneten Angriff“ im Sinne der UN-Charta darstellten, so müsse das mit Blick auf den Normzweck des Artikels 115a des Grundgesetzes (der den Verteidigungsfall regelt) eingeschränkt werden: Terrororganisationen verfügen nach Ansicht des Autors in der Regel nicht über die „erforderliche Kampfkraft“, um „einen Staat in länger andauernde kriegerische Auseinandersetzungen zu verstricken oder gar existeniell zu destabilisieren“: Ein Anschlag vom Ausmaß des 11. September 2001 „hätte in Deutschland daher nicht den Verteidigungsfall ausgelöst“. Wirklich? Muss es wirklich erst zum Einsatz von Massenvernichtungswaffen kommen, wie der Autor suggeriert? Sollen 3000 Tote durch einen selbstmörderischen Luftangriff dafür nicht ausreichen?

          Doch wie darf man sich im Falle des Verteidigungsfalls den Übergang der Befehls- und Kommandogewalt auf die Bundeskanzlerin vorstellen? Hier können, wie auch Schmidt-Radefeldt schreibt, Konflikte programmiert sein - und das gerade in schwerster Krisenzeit. Schließlich sind die militärischen Entscheidungsstrukturen ganz auf den Minister zugeschnitten. Sollen gerade im Moment eines gegnerischen Angriffs die Ressorts neu organisiert werden, oder wird auf vorhandene Parallelstrukturen gesetzt? Empfohlen wird die „Mandatslösung“: Der Verteidigungsminister übt weiterhin die Befehls- und Kommandogewalt aus - nun aber übertragen durch den Regierungschef. Aber wäre eine solche generelle Delegation im Sinn des Grundgesetzes, vor allem nach dem Karlsruher Urteil zum Luftsicherheitsgesetz?

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