Warum es im Fall Lübcke Freisprüche gab
- -Aktualisiert am
28. Januar 2021: der Angeklagte Stephan Ernst (zweiter von links) am Tag seines Schuldspruchs vor Gericht Bild: dpa
Mehrere Monate nach Ende des Prozesses um den Mord an Walter Lübcke hat das Gericht das schriftliche Urteil vorgelegt. Damit wird klarer, warum die Angeklagten nicht in allen Punkten schuldig gesprochen wurden.
Als Ende Januar der Prozess zum Mord an Walter Lübcke zu Ende ging, dürfte es niemanden überrascht haben, dass Stephan Ernst der Tat schuldig gesprochen wurde. Ungewiss war, welches Urteil das Gericht über Markus H. fällen würde, den die Bundesanwaltschaft der psychischen Beihilfe zum Mord am Kasseler Regierungspräsidenten angeklagt hatte, und welches über den versuchten Mord an Ahmed I., der ebenfalls Ernst zur Last gelegt wurde. Von beiden Vorwürfen sprach das Gericht die Angeklagten frei.
Als der Vorsitzende Richter zur Urteilsverkündung anhob, betonte er: Freisprüche setzten keine Überzeugung von der Unschuld voraus. Ein Gericht müsse einen Angeklagten vielmehr freisprechen, wenn es erhebliche Zweifel an seiner Schuld habe. Es ist der In-dubio-pro-reo-Grundsatz, der sich nun auch in den schriftlichen Urteilsgründen wiederfindet. Sie sind den Prozessbeteiligten knapp vier Monate nach dem Urteil zugegangen und liegen der F.A.Z. vor. In den Passagen, in denen es um die Freisprüche geht, nehmen Zweifel großen Raum ein.
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