Revision beantragt : Mollath mit seinem Freispruch nicht einverstanden
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Freigesprochen, aber nicht glücklich: Gustl Mollath Bild: dpa
„Im Zweifel für den Angeklagten“ - mit seinem Freispruch zweiter oder dritter Klasse möchte sich Gustl Mollath nicht zufrieden geben. Jetzt beantragt er Revision. Geht das überhaupt?
Der Fall des Gustl Mollath hat Rechtsgeschichte geschrieben. Mollath will jetzt noch ein weiteres Kapitel hinzufügen: Am Freitag wurde bestätigt, dass er gegen seinen Freispruch durch das Landgericht Regensburg Revision eingelegt hat. Dabei ist ungewiss, ob der Bundesgerichtshof die Revision für zulässig erklären wird.
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung kann ein Angeklagter nur einlegen, wenn er durch eine Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten oder seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist der Tenor eines Urteils, der Entscheidungsausspruch, es sind nicht die Gründe eines Urteils - das ist zumindest die weit überwiegende Auffassung in der Rechtswissenschaft.
„Ein Vulkan, der gelegentlich Lava ablassen muss“
Mollath ist in diesem Monat in einem Wiederaufnahmeverfahren von der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und der Sachbeschädigung in neun Fällen freigesprochen worden. Die Strafkammer hielt es zwar für erwiesen, dass er seine frühere Ehefrau misshandelt hat. Da nicht auszuschließen sei, dass er zur Tatzeit an einer wahnhaften Störung gelitten habe und daher schuldunfähig gewesen sei, wurde er aber nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen. Die anderen Vorwürfe sah das Gericht für nicht erwiesen an; hier fehle es, anders als bei der Körperverletzung, schon an einem Tatnachweis.
Nach dem Urteil wurde in den Medien von einem Freispruch zweiter oder dritter Klasse gesprochen. Eine solche Klassifizierung kennt das deutsche Recht aber nicht: Ein Freispruch ist ein Freispruch, gleich wie er begründet wird. Dass Mollath, der sich nach der Urteilsverkündung enttäuscht zeigte, in der Revision gegen die Begründung vorgehen kann, ist zweifelhaft. Der Bundesgerichtshof müsste dann alle freisprechenden Urteile überprüfen, bei denen ein Angeklagter mit der Begründung nicht zufrieden ist.
Mollaths früherer Anwalt, der renommierte Hamburger Strafverteidiger Gerhard Strate, hat süffisant angemerkt, die Regensburger Strafkammer habe sich einen „Kunstgriff“ erlaubt, als sie Mollath bei dem Vorwurf der Köperverletzung eine nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit bescheinigt habe. Damit sei Mollath um die Möglichkeit einer Revision gebracht worden.
Mit Strate hat sich Mollath während der Hauptverhandlung entzweit; Strate blieb aber als Pflichtverteidiger bis zur Urteilsverkündung im Verfahren. Danach sagte er der Zeitschrift „Focus“: „Herr Mollath ist ein Vulkan, der gelegentlich Lava ablassen muss.“ Es sei Mollaths gutes Recht, seine Position vor Gericht zu vertreten. „Es ist aber problematisch, wenn Verteidiger und Mandant nicht auf einer Linie sind.“ Mittlerweile wird Mollath von einem Münchner Anwalt vertreten.