Kommentar : Die Sonne über Berlin
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Papst Benedikt XVI. spricht im Bundestag Bild: dapd
Demokratie ist mehr als das Mehrheitsprinzip: Im Parlament legte der Papst den Politikern seine Gedanken über die Grundlagen des freiheitlichen Rechtsstaats vor.
Mit seiner Unterscheidung von Recht und Scheinrecht rüttelt der Papst nicht an den Grundregeln der deutschen Demokratie – im Gegenteil, ließe sich sagen, er bringt lediglich pointiert zum Ausdruck, was die Überzeugung der Verfassungsautoren gewesen ist. Denn in der Tat nimmt das Grundgesetz ein nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehendes vorgängiges Recht an, das zumal in den Menschenrechten Gestalt gewinne. Auch gehört die Warnung vor einem ethisch unempfindlichen Prozeduralismus zum guten Recht des Oberhaupts einer Weltreligion. In diesem Sinne können sich die Parlamentarier im voll verglasten Reichstag getrost zurufen lassen: „Die Fenster müssen wieder aufgerissen werden!“

Redakteur im Feuilleton.
Im Jahre 1957 hat der spätere Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde einen Aufsatz veröffentlicht, mit dem er, wie er heute sagt, kirchlichen Amtsträgern „den Marsch blasen“ wollte. Unter dem Titel „Das Ethos der modernen Demokratie und die Kirche“ verbarg sich der Angriff auf eine damals „recht verbreitete Haltung“, die Böckenförde im soeben bei Suhrkamp erschienenen Interview mit Dieter Gosewinkel wie folgt beschreibt: „Es kann zwar Mehrheitsentscheidungen geben in der Demokratie, aber was zu dem Bereich des Naturrechts gehört, das ist vorab gültig und kann keiner Mehrheitsentscheidung unterworfen werden. Insoweit können auch demokratische Prinzipien, also insbesondere das Mehrheitsprinzip, nicht gelten. Dabei wurde der Umfang des Naturrechts von der Kirche selbst bestimmt aus ihrer Interpretation der Schöpfungsordnung. Das kirchliche Lehramt teilt mit, was im Bereich des Naturrechts aus der menschlichen Natur selbst folgt, von Gott in sie hineingelegt ist.“
Sonnenenergie des Naturrechts?
Wie kommt es, dass man Benedikts Traktat über Naturrecht und demokratisches Mehrheitsprinzip nun aber auch in genau dem Sinne verstehen kann, gegen den Böckenförde hier polemisiert? Die Frage ist näherhin: Was heißt es für einen Parlamentarier, wenn er sich nur auf „wahre“ Rechtsquellen von Natur und Vernunft berufen können soll, auf ein Zusammenspiel von subjektiver und objektiver Vernunft, die „das Gegründetsein beider Sphären in der schöpferischen Vernunft Gottes voraussetzt“? Für die von ihm als Monopol wahrgenommene Herrschaft der positivistischen Vernunft findet Benedikt ein poetisches Bild: „Sie gleicht den Betonbauten ohne Fenster, in denen wir uns Klima und Licht selber geben, beides nicht mehr aus der weiten Welt Gottes beziehen wollen.“ Jeder, der in einem Büro arbeitet, meint das Bild zu verstehen. Aber geht es auch auf? Stammt die Glühbirne nicht auch von Gott? Wird hier also nicht eine kulturkritische Scheinalternative errichtet – zwischen einer unmenschlichen, nur technisch verfahrenden Rechtskultur und der Sonnenenergie des Naturrechts?
Der Papst erklärt: „Im Gegensatz zu anderen großen Religionen hat das Christentum dem Staat und der Gesellschaft nie ein Offenbarungsrecht, eine Rechtsordnung aus Offenbarung vorgegeben.“ Wie sind dann jene antimodernistischen Stimmen des neunzehnten Jahrhunderts zu verstehen, die den religiös neutralen Staat als „nationale Apostasie“ verurteilten, weil er naturrechtswidrig ein Recht auf Irrtum einräumt? Es sei „keineswegs erlaubt, Rede-, Lehr- und unterschiedliche Religionsfreiheit zu fordern, zu verteidigen oder zu gewähren, als wären dies Rechte, die dem Menschen die Natur gibt“, schrieb Leo XIII. in der Enzyklika „Libertas praestantissimum“. Bei allem Bemühen um eine Hermeneutik der Kontinuität ist doch unübersehbar, dass vor dem Zweiten Vatikanum andere ethischen Imperative in die menschliche Natur hineingelesen wurden, als es nach diesem Reformkonzil der Fall ist.
Das Manko der Rede
Benedikt bestritt den Abgeordneten nicht das Recht auf Irrtum, als er darlegte, in bestimmten Grundfragen des Rechts reiche „das Mehrheitsprinzip nicht aus“. Aber wie ist dies gemeint? Sollte damit nur gesagt sein, dass sich jeder politisch Verantwortliche „bei der Rechtsbildung die Kriterien seiner Orientierung suchen“ muss, dass er also nicht nur nach Mehrheiten schielen, sondern, wie es im Grundgesetz steht, seinen Überzeugungen gehorchen soll? Was das „wahrhaft Rechte“ ist, so stellt der Papst fest, liege angesichts „der Fülle unseres Wissens und unseres Könnens“ heute „keineswegs einfach zutage“. Damit deutet er eine Stärke des parlamentarischen Systems zur Schwäche um: dass man es sich nicht einfach machen kann beim Gebrauch starker moralischer Prädikate wie „gerecht“ und „ungerecht“, weil immer eine Vielfalt von Positionen im Spiel ist.
So setzte sich im Bundestag das methodische Manko von Benedikts Reden fort, nicht hinreichend zwischen rechtsphilosophisch-theologischer Vorlesung und demokratietheoretischer Intervention zu unterscheiden. Nur so wäre klargeworden, in welchem Sinne sich diese beiden Ebenen nach ihrer Unterscheidung auch wieder aufeinander beziehen lassen.