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Neues Infektionsschutzgesetz : Unbegrenzte Ermächtigung?

  • -Aktualisiert am

Bild: Greser & Lenz

Das neue Infektionsschutzgesetz stellt die Gesetzesbindung von Regierung und Verwaltung weitgehend zur Disposition.

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          Gelingt der parlamentarischen Demokratie die Bewältigung dieser Krise, die Viktor Orbán zum Übergang in die Diktatur nutzt, wird ihr das zweifellos große Legitimitätsgewinne verschaffen. Sicher ist das keineswegs. Wie sehr in Regierung und Parlament auch um den richtigen verfassungsrechtlichen Weg gerungen wird, zeigt die jetzt vom Bundestag beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Sie regelt das Institut eines neuen Ausnahmezustands, der, anders als der vom Grundgesetz sogenannte Verteidigungsfall, nicht in der Verfassung, sondern nur in einem einfachen Bundesgesetz geregelt ist. In dieser künftig sogenannten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erhält der Bundesgesundheitsminister beispiellose, bisher ungekannte Vollmachten.

          Gravierender als die massiven Grundrechtseingriffe und die verfassungsrechtlich prekäre Übertragung von Entscheidungskompetenzen der Länder auf ein Bundesministerium ist, dass das neue Infektionsschutzgesetz die Gesetzesbindung von Regierung und Verwaltung weitgehend zur Disposition stellt. Der neue Paragraph 5 Absatz 2 erteilt dem Gesundheitsminister die Befugnis, durch Rechtsverordnungen von den gesetzlichen Regelungen dieses und anderer Gesetze abzuweichen, etwa des Arzneimittelgesetzes, des Apothekengesetzes, des – durchweg strafbewehrten – Betäubungsmittelgesetzes und einer Vielzahl anderer Gesetze auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Mit der Ermächtigung eines Bundesministeriums, gesetzesvertretendes Verordnungsrecht zu erlassen, setzt sich das Parlament in Widerspruch zu zentralen Normen der Verfassung.

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