Fall Böhmermann : Majestätsbeleidigung abschaffen?
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Sorgt mit seinem Gedicht über Erdogan für Diskussionen: Jan Böhmermann Bild: dpa
Respekt vor (ausländischen) Staaten und ihren Organen bleibt weiterhin wichtig, auch wenn es sich dabei um Despoten wie Erdogan handelt.
Das hört sich gut an: Majestätsbeleidigung abschaffen. Da es keine Majestäten mehr gibt – warum sollte deren Beleidigung strafbar sein? Die SPD hält die Vorschrift „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“ im Strafgesetzbuch für „antiquiert“ und fordert deren Streichung. In der Union kann man sich das zwar auch vorstellen, doch warnt deren rechtspolitische Sprecherin Elisabeth Winkelmeier-Becker: „Schnellschüsse werden der Bedeutung des Themas nicht gerecht.“ Bundesjustizminister Maas (SPD), sonst um keine Stellungnahme verlegen, hält sich im Fall Böhmermann erstaunlich zurück.
Nun ist das Alter einer Strafnorm per se noch kein Grund für deren Abschaffung. Sonst käme man mit dem Streichen kaum hinterher. Das Strafgesetzbuch stammt immerhin, wie andere wichtige Gesetze auch, aus dem Jahr der Gründung des Deutschen Reiches: Es ist also von 1871. Im Kern hat es die Umbrüche seither überdauert; was nicht gegen das Strafgesetzbuch spricht. Es kommt eben darauf an, was man daraus macht.
Krieg als Mittel der Politik
Die Vorschrift der Beleidigung ausländischer Organe hat ihren Sinn. Schließlich galt zur Zeit ihrer Entstehung noch nicht das völkerrechtliche Gewaltverbot. Krieg war ein Mittel der Politik. Das Staatsoberhaupt, der Monarch, verkörperte den Staat. Ein Angriff auf ihn konnte einen Krieg entfachen. Dazu braucht es keinen Schuss. Eine Verletzung der Ehre hatte seinerzeit eine ganz andere Bedeutung als heute. Das Duell war in einem solchen Fall nicht offiziell, aber nach Konvention Pflicht.
In diesem Sinne ist ein besonderer strafbewehrter Ehrenschutz für ausländische Staatsorgane zu verstehen – mit den später eingefügten Voraussetzungen, die der Bundesregierung heute im Fall Böhmermann Kopfzerbrechen bereiten: dass also „Straftaten gegen ausländische Staaten“ nur verfolgt werden, wenn Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
In diesen Abschnitt gehört auch die auf Paragraph 103 folgende Vorschrift: „Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Auch der Versuch ist strafbar. Geschützt wird also nicht nur das ausländische Staatsoberhaupt, sondern auch der zwischenstaatliche Verkehr.
Fall Böhmermann : „Es gilt immer die Pressefreiheit“
Das Staatsoberhaupt ist ein Symbol
Aber auch sonst ist dem deutschen Strafrecht ein besonderer Beleidigungsschutz nicht fremd. Die „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ sowie die „Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole“ stehen recht weit vorn im Strafgesetzbuch im Abschnitt „Gefährdung des demokratischen Staates“. Diese Tatbestände werden offenbar als berechtigt angesehen. Auch heute noch dienen Flagge und Hymne der Identifikation. Der Bundespräsident, das Staatsoberhaupt, vertritt den Staat nach außen. Er ist gleichsam selbst ein Symbol. Das Staatsoberhaupt wird nicht als Mensch mehr geschützt, sondern in seiner Funktion als Repräsentant des Gemeinwesens.
Das kann man natürlich auch anders sehen. So sagte jetzt Thomas Oppermann, der Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, zum Fall Böhmermann: „Die Ehre eines Staatsoberhauptes ist uns genauso wichtig wie die Ehre eines normalen Staatsbürgers.“ Man kann sich auch auf den Standpunkt stellen, der Ehrenschutz in Deutschland sei übertrieben, die Meinungs- und Kunstfreiheit müsse noch höher gewichtet werden. Und Politiker müssten mehr aushalten. Klar ist auch, dass man die Ehre nicht nur strafrechtlich schützen und verteidigen kann. Doch das bedarf einer grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers.
Und der besondere Ehrenschutz ausländischer Staatsoberhäupter? Noch gibt es die eine Welt nicht, der zwischenstaatliche Verkehr bleibt wichtig. Auch die Europäische Union ist ein Verbund von Staaten. Sogar mit Despoten muss man umgehen. Man kann die Frage stellen, ob die umstrittene Strafnorm heute noch dienlich ist. Sie zu streichen würde freilich nichts an der fortbestehenden Wichtigkeit des Respekts vor ausländischen Staaten ändern. Und auf den ist auch Deutschland angewiesen.