
Minderjährige mitberücksichtigen? : Wahlkreise
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Der Gesetzgeber muss die Gleichheit der Wahl im Blick behalten. Da kann es schon einen Unterschied machen, wenn wenige Wahlberechtigte wegen vieler Minderjähriger im Wahlkreis großen Einfluss ausüben.
Es wäre zu schön, wenn sich auch für die Reform des Wahlrechts eine Gauck-Mehrheit fände. Nun ist das Amt des Präsidenten in jüngster Zeit zwar stark verfassungsmoralisch aufgeladen worden – aber warum sollte die Wahl des Staatsoberhaupts wichtiger sein als die Regeln, nach denen das Volk seine Vertretung wählt? Weil es hier wirklich um Macht geht, genauer: um die Macht der Parteien. Der Bundestag entscheidet in eigener Sache, was selbst das Bundesverfassungsgericht mit Argwohn erfüllt. Nur: wer sollte es sonst tun?
Deshalb ist es weise, dass die Karlsruher Richter jetzt den Zuschnitt der Wahlkreise nicht angetastet haben. Wohl aber muss der Gesetzgeber die Gleichheit der Wahl im Blick behalten – und da kann es schon einen Unterschied machen, wenn wenige Wahlberechtigte (wegen vieler Minderjähriger im Wahlkreis) großen Einfluss ausüben. Die Größe der Wahlkreise spielt auch für die Überhangmandate eine Rolle – und damit für das „negative Stimmgewicht“.
Das Gericht ist kein Oberwohlfahrtsamt
Dieses Phänomen, dass man etwa für einen Zuwachs an Stimmen bestraft werden kann, hatte das Verfassungsgericht gerügt – und muss nun wieder über das Wahlrecht entscheiden. SPD und Grüne wollen sich nicht mit der Reform der Koalition abfinden. Es ist freilich eine gern wiederholte Mär, dass Union und FDP das neue Wahlgesetz im Alleingang durchgeboxt hätten: Die von Karlsruhe gesetzte Frist war abgelaufen, die Gespräche blieben erfolglos.
Deswegen ist der schwarz-gelbe Versuch, das gewiss nicht besonders verständliche, aber gewachsene und bewährte Wahlrecht im Kern zu bewahren, noch nicht verfassungswidrig. Und weder beseitigt der Vorschlag der SPD den von Karlsruhe gerügten Mangel vollständig noch ist das Modell der Grünen besonders föderal und demokratisch.
Freilich mag auch mancher Verfassungsrichter davon träumen, die ganz große und gerechte Reform selbst in Szene zu setzen. Schließlich sieht das Gericht gerade beim Wahlrecht die Gefahr, „dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt.“ Ja, das soll vorkommen, nicht nur im Bundestag. Doch Karlsruhe darf nur prüfen, ob verfassungsrechtliche Grenzen überschritten wurden. Das Gericht ist kein Oberwohlfahrtsamt. Notfalls muss dann Gauck ein Machtwort sprechen.