
Kriminalitätsbekämpfung : Entrückte Richter
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Oft fragt man sich, was ein Täter noch alles tun muss, um wenigstens einen Teil der Strafe abzusitzen Bild: picture-alliance/ dpa
Für die Bekämpfung von Kriminalität kommt es im Wesentlichen darauf an, was die Rechtsprechung aus den gesetzlichen Vorgaben macht. Deshalb muss sich auch die dritte Gewalt Fragen gefallen lassen, ohne sich gleich hinter der richterlichen Unabhängigkeit zu verschanzen.
Der Angeklagte staunte nicht schlecht. Der Zwanzigjährige, der sich wegen eines Verkehrsdelikts verantworten musste, hatte den Rat seiner Schwester befolgt und sich vor Gericht ordentlich angezogen. Die Folge: Der Strafrichter wandte nicht Jugend-, sondern Erwachsenenstrafrecht an: „Sie wirken schon so reif.“
Doch das war eine Ausnahme. Meistens ziehen die Gerichte bei Heranwachsenden, also denjenigen, die schon 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind, das Jugendstrafrecht heran. In Hessen geschah das 2006 in fast 80 Prozent der Fälle, in ganz Deutschland wurden zwei von drei Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht verurteilt. Dabei sieht das Gesetz eher das Gegenteil vor: Der Richter hat Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn der Täter „nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand“ oder wenn es sich den Umständen nach um eine „Jugendverfehlung“ handelt.
Der Einzelfall ist entscheidend
1954 wurde in etwa 20 Prozent der Fälle Jugendstrafrecht angewendet. Die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre führte nicht dazu, dass fortan von diesem Alter an das allgemeine Strafrecht galt. Dieses ist freilich nicht unbedingt härter. Es ermöglicht zwar längere Haftstrafen, verfügt aber nicht über die Vielzahl erzieherischer Instrumente des Jugendstrafrechts.
Diese Praxis zeigt, dass es für die Bekämpfung von Kriminalität im Wesentlichen darauf ankommt, was die Rechtsprechung aus den gesetzlichen Vorgaben macht. Das gilt auch für die „Bewährungsstrafen“. Die gibt es so nicht, schon gar nicht als vorgeschriebenen Regelfall. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen und Geldstrafen vor. Freiheitsstrafen werden - ebenso wie Jugendstrafen - zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte „sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen“ wird. Der Einzelfall ist entscheidend. Doch fragt man sich oft, was ein Gewalttäter denn noch alles tun muss, um eine für ihn ungünstige Prognose zu erhalten und wenigstens einen Teil der verhängten Strafe auch abzusitzen.
Der Bundesgerichtshof hat gerade ein Urteil gegen eine Kölner Jugendbande weitgehend aufgehoben, deren Mitglieder ohne Jugendstrafen davongekommen waren. Es ging um eine Fülle von Brandstiftungen, Raub und Körperverletzungen innerhalb kurzer Zeit. Die Karlsruher Richter mahnten, hier drängten sich „schädliche Neigungen“ der Täter geradezu auf, im Regelfall müssten bei solch schweren Delikten Jugendstrafen verhängt werden.
Keine Kamera ersetzt einen Polizisten
Liegt es also an den Richtern? Die verweisen gern darauf, dass die Gewalt gesellschaftliche Ursachen habe. Das ist im Grundsatz ebenso richtig wie der Hinweis auf die Ausstattung von Justiz und Verwaltung: Gesetze sind nichts wert, wenn sie nicht durchgesetzt werden können, weil die Mittel dazu fehlen. Das reicht vom Überwachungspersonal an öffentlichen Orten - keine Kamera ersetzt einen Polizisten - bis zur Justiz.
Und doch muss sich auch die dritte Gewalt Fragen gefallen lassen, ohne sich gleich hinter ihrer richterlichen Unabhängigkeit zu verschanzen. Es zeugt tatsächlich von Unwissen über die Gewaltenteilung, wenn ein Justizminister, wie einst in Sachsen geschehen, von „seinen“ Richtern in kleiner Runde fordert, härter durchzugreifen.
Auf der anderen Seite ist es legitim, wenn die Politik nicht nur die Gesetzeslage, sondern auch die Rechtsprechungspraxis in den Blick nimmt - auch im Wahlkampf und auch mit markigen Worten. Ob dadurch etwas erreicht wird, steht freilich auf einem anderen Blatt.
Es fehlt an Quereinsteigern
Der polemische Vorwurf des Vorsitzenden der CSU-Landesgruppe im Bundestag, dass „entrückte Richter vom Rechtsempfinden der Bevölkerung oft Lichtjahre entfernt“ seien, trifft einen wichtigen Punkt. Denn auf das allgemeine Rechtsempfinden kann es ankommen. Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so wird die Vollstreckung nach dem Gesetz dann nicht ausgesetzt, „wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet“. Also dann keine Bewährung, wenn sie, in den Worten des Bundesgerichtshofs, für das allgemeine Rechtsempfinden „schlechthin unverständlich erscheinen müsste“.
Dieses Empfinden muss der Richter also berücksichtigen. Und das wiederum kann er nur, wenn er mit beiden Beinen im Leben steht. Dass das bei einigen Richtern nicht der Fall ist, liegt nicht zuletzt an ihrer Auswahl. Zwar gehen weiterhin exzellente Juristen in die Justiz, aber immer noch treten die allermeisten gleich nach dem Zweiten Staatsexamen ihren Dienst als Richter an und werden dann in der Justiz sozialisiert. Es fehlt an lebenserfahrenen, in der Anwaltschaft und Wirtschaft gestählten Quereinsteigern. Auch in der Justizverwaltung liegt einiges im Argen, wenn etwa die Diener des Gesetzes eher Diener ihrer Geschäftsstellen sind oder sich ein Frankfurter Richter den Zugang zu seinem Dienstgebäude nach 18 Uhr gerichtlich erstreiten muss.
Doch letztlich hängt eine gute Rechtsprechung am Ethos des einzelnen Richters: Richterliche Unabhängigkeit bedeutet nicht nur eine freie Einteilung der Arbeitszeit. Sondern auch eine große Verantwortung.