
Kommentar : Das PID-Dilemma
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Der Dissens zwischen eingeschränkten Befürwortern und Gegnern der Präimplantationsdiagnostik liegt in der Wahrnehmung der befruchteten Eizelle: Wird sie vor der Einnistung bereits als voller Mensch mit Menschenwürde gesehen?
Mit großer Ernsthaftigkeit und gegenseitigem Respekt, mit nur vereinzelten Zwischenrufen und einer persönlichen, bisweilen bewegenden Debatte hat der Deutsche Bundestag die heikle ethische Frage der Präimplantationsdiagnostik (PID) erörtert. Alle Redner kamen wegen des nicht geltenden Fraktionszwangs ohne die übliche parteipolitische Rhetorik aus und konzentrierten sich auf medizinethisch-humane und moralische Argumente.
Von den insgesamt drei zur Debatte stehenden Gesetzentwürfen erhielten die beiden, die eine begrenzte Zulassung der PID befürworteten, auch in der Debatte die meiste Zustimmung. Die Unterstützer der PID verweisen vor allem auf die geltende Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch und der Pränataldiagnostik, die in manchen Fällen sogar Spätabtreibungen zulässt, und auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die einem gestuften vorgeburtlichen Lebensschutz entspricht. In der geltenden Rechtsprechung genießt die befruchtete Eizelle vor der Einnistung nicht denselben Grundrechtsschutz wie nach der Einnistung.
Deshalb werden Spätabtreibungen von allen Abgeordneten als besonders problematisch empfunden. Nur bezweifeln die Gegner der PID, dass sie sich durch das neue Verfahren verhindern lassen, während die Befürworter diese Hoffnung hegen.
Ist die befruchtete Eizelle bereits ein Mensch?
Der entscheidende Dissens zwischen eingeschränkten Befürwortern und Gegnern liegt in der Wahrnehmung der befruchteten Eizelle. Wird sie vor der Einnistung bereits als voller Mensch mit Menschenwürde gesehen, dann stellt sich die Frage, warum das nicht auch für die unbefruchtete Ei- oder Samenzelle und ihre Potentialität gelten soll. Auch bei natürlicher Zeugung nisten sich ungefähr zwei Drittel aller befruchteten Eizellen nicht ein, führen also nicht zu einer Schwangerschaft.
Wegen des geltenden gestuften vorgeburtlichen Lebensschutzes wird sich ein völliges Verbot jedenfalls nicht mit Grundrechten der Verfassung begründen lassen, weil sie für unterscheidbare Individuen gelten, die erst nach der Nidation als solche erkennbar sind. Entscheidet der Bundestag sich für eine Zulassung in engen Grenzen, muss das schwere ethische Dilemma geklärt werden, wie die Ausnahmeregelungen bei fortschreitender medizinischer Entwicklung sinnvoll einzugrenzen sind.