F.A.Z. Einspruch : Wie folgsam ist der EuGH?
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Im Fokus: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Bild: dpa
In 86 Prozent aller Fälle entspricht das Urteil im Wesentlichen den Schlussanträgen. Eine Untersuchung.
Lange Zeit kam kein Zeitungsbericht und keine Agenturmeldung zu Schlussanträgen des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof ohne die Bemerkung aus, dass die Richter dem präsentierten Entscheidungsvorschlag zumeist Folge leisteten. Die vermeintliche Verlässlichkeit dieser Prognose geriet in den letzten Jahren jedoch zusehends ins Wanken, und der EuGH vertrat in mehreren vielbeachteten Urteilen das genaue Gegenteil dessen, was der Generalanwalt ihm zuvor ans Herz gelegt hatte. In dieser Hinsicht in Erinnerung geblieben ist etwa die Entscheidung, mit der der EuGH im Mai 2014 aus der Datenschutzrichtlinie ein individuelles „Recht auf Vergessenwerden“ herleitete (v. 13.05.2014, Rs. C-131/12). Ende 2016 folgten dann mit den Urteilen zur Linkhaftung (v. 08.09.2016, Rs. C-160/15), zur Verschlüsselung öffentlicher W-Lan-Netzwerke (v. 15.09.2016, Rs. C-484/14) und – bei geringerer Abweichung – auch zur Vorratsdatenspeicherung (v. 21.12.2016, Rs. C-203/15 und C-698/15) eine Reihe von Richtersprüchen, die sich zu den jeweiligen Schlussanträgen in Widerspruch setzten und die Rolle des Generalanwalts in den Augen mancher Beobachter auf die eines nicht nur unverbindlichen, sondern auch unbedeutenden Gutachters herabstuften.
Bestätigen oder widerlegen ließe sich diese Wahrnehmung mit einer Statistik, die die Voten des Generalanwalts mit dem späteren Urteilstenor vergleicht. Da eine solche Statistik am EuGH nicht geführt wird, hat F.A.Z. Einspruch sämtliche 145 in der zweiten Jahreshälfte 2016 ergangenen Schlussanträge, zu denen bis Anfang November 2017 ein Urteil vorlag, ausgewertet und die Häufigkeit der Abweichungen erfasst. Zieht man zunächst die Fälle ab....
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