Grundgesetz : Alles eine Frage der Ehe
- -Aktualisiert am
Wer kann in Deutschland eine Ehe schließen? Das verrät das Grundgesetz bisher nicht. Bild: dapd
Die Entscheidung im Bundestag ist gefallen. Doch der Begriff der Ehe wird im Grundgesetz nicht erläutert. Steht das Grundgesetz der „Ehe für alle“ entgegen?
„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Artikel 6 des Grundgesetzes ist sehr knapp gehalten. Wer eine Ehe schließen kann, verrät der Wortlaut der Norm nicht. Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich keine Erläuterung. Das wird sich wohl bald ändern. Dann soll es heißen: „Die Ehe wird zwischen zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen.“ Doch kann die sogenannte „Ehe für alle“ ohne Änderung des Grundgesetzes eingeführt werden? Das hängt davon ab, was die Ehe im Sinne der Verfassung ist.

Redakteur in der Politik.

Politische Korrespondentin in Berlin.
Herr über die Auslegung des Grundgesetzes ist das Bundesverfassungsgericht. Als sich die Karlsruher Richter zuletzt zu der Frage äußerten, was die Ehe ist, hieß es unmissverständlich: Sie könne „nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden“. Denn der Ehe wohne „als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner“ inne. Das war im Jahr 2002. Die Richter hatten über das Lebenspartnerschaftsgesetz zu entscheiden. Sie stellten klar, dass der Schutz der Ehe durch Artikel 6 keineswegs die Einführung einer gleichwertigen Lebenspartnerschaft verbiete. Auch der These, der besondere Schutz der Ehe verbiete es, neben ihr andere Partnerschaftsformen mit gleichen Rechten zu schaffen, erteilte die Senatsmehrheit eine klare Absage. Nur zwei Richter hielten in Sondervoten daran fest.
Lesen Sie 6 Monate die digitalen Ausgaben von F.A.Z. PLUS und F.A.Z. Woche für nur 5 Euro im Monat
Zum AngebotVerfassungsrichter vermieden den Begriff der Ehe
Doch die Definition der Ehe blieb für das Verfassungsgericht dieselbe, die sich in den Unterlagen des Parlamentarischen Rates findet. Einmütig verwiesen die obersten Verfassungshüter auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts, die sich auf die Protokolle des Parlamentarischen Rates stützte.
In den folgenden Entscheidungen, die die Lebenspartnerschaften der Ehe Stück für Stück annäherten, vermieden sie jeden Bezug zum Begriff der Ehe in Artikel 6. Karlsruhe sprach Lebenspartnern die gleichen Rechte bei der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst zu (2009), gleiche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer (2010), den Familienzuschlag für Beamte (2012), das Recht zum Ehegattensplitting (2013) und die Möglichkeit, auch adoptierte Kinder ihres Lebenspartners anzunehmen (2013). In all diesen Entscheidungen argumentierten die Verfassungsrichter lediglich mit dem Gleichheitssatz aus Artikel 3, der Diskriminierungen verbietet. Zum Begriff der Ehe sagten sie nichts.
Sicht auf Ehe und Familie hat sich geändert
Das Schweigen aus Karlsruhe gibt sowohl den Verfechtern der Verfassungswidrigkeit der „Ehe für alle“ als auch deren Gegnern Argumente an die Hand. Es geht um die Frage, ob sich das Familienbild der Verfassung mit der Gesellschaft gewandelt hat. Schließlich schreibt das Grundgesetz das Gesellschaftsbild des Jahres 1949 nicht fest. Schon 1993 hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss angedeutet, dass das Eheverständnis einem Wandel unterliegen könnte. Beim Inkrafttreten des Grundgesetzes stand Homosexualität als Unzucht unter Strafe, in der Ehe entschied in Streitfällen der Mann.
Die Sicht der Gesellschaft auf Ehe und Familie hat sich in den vergangenen Jahrzehnten grundsätzlich gewandelt, etwa 40 Prozent der Ehen werden heute geschieden, viele Paare sehen eine Heirat längst nicht mehr als Voraussetzung dafür, eine Familie zu gründen. Und allein in den vergangenen 15 Jahren, seit die Lebenspartnerschaft eingeführt wurde, ist die Akzeptanz homosexueller Paare stark gewachsen. In Teilen der Bevölkerung wird schon heute kein Unterschied mehr gemacht zwischen den Begriffen „verpartnert“ und „verheiratet“. Und immerhin hat das Bundesverfassungsgericht 2013 auch homosexuellen Partnern und ihren Kindern zugestanden, eine Familie im Sinne von Artikel 6 zu sein.
Wandel kann Anstoß für Grundgesetz geben
Für den Bundesjustizminister hat sich durch diese Änderungen auch der verfassungsrechtliche Begriff der Ehe erweitert. Heiko Maas (SPD) hält eine Grundgesetzänderung nicht für erforderlich. „Wir sehen einen Wandel des traditionellen Eheverständnisses, der angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers die Einführung der Ehe für alle verfassungsrechtlich zulässt“, so Maas. Der Osnabrücker Verfassungsrechtler Jörn Ipsen will die These eines „Verfassungswandels“ dagegen nicht gelten lassen. „Wenn allein der Wandel der gesellschaftlichen Anschauung ausreicht, um das Grundgesetz zu ändern, verliert es seine stabilisierende Wirkung“, sagt er. Das Grundgesetz sei zwar als „flexible Verfassung“ ausgestaltet, so Ipsen, aber ihm kommt es auf die Reihenfolge an: Der Wandel der gesellschaftlichen Sicht führe nicht selbst per se zu einer Änderung des Verfassungsrechts, doch er könne den Anstoß dazu geben, das Grundgesetz zu ändern.
Eine Änderung der Verfassung kann aber nicht durch die Abstimmung über ein einfaches Gesetz einfach miterledigt werden, erforderlich ist ein separates Verfahren – und die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder von Bundestag und Bundesrat. Kann die Ehe im Bürgerlichen Gesetzbuch weiter gefasst werden als im Grundgesetz? Ipsen hat Zweifel: Die Ehe sei von der Verfassung als „Institutsgarantie“ ausgestaltet, also sei das Institut als solches und deren Erhalt geschützt.
Lebenspartnerschaft und Ehe unterscheiden sich vor Gesetz kaum
Andere teilen die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf nicht. Manfred Bruns, der Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes, der bis zu seiner Pensionierung Bundesanwalt war, argumentiert, dass der Gesetzgeber damit lediglich den gesellschaftlichen Wandel nachvollziehe. Die Institutsgarantie werde keineswegs verletzt. Zum einen werde der Ehe nichts weggenommen, zudem seien Lebenspartnerschaft und Ehe faktisch sowieso schon gleichgestellt.
Der einzige Unterschied, der noch von praktischer Relevanz ist, ist das Adoptionsrecht: Eingetragene Lebenspartner dürfen nur einzeln, nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. „Doch es gibt Familiengerichte, die die Adoption durch einen und dann durch den anderen Lebenspartner schon jetzt in einem Termin erledigen“, berichtet Bruns. Den Erfolg einer Klage beim Bundesverfassungsgericht bezeichnet er als „aussichtslos“.
Beschwerden einzelner Bürger nicht möglich
Es ist gut möglich, dass das Verfassungsgericht bald die Gelegenheit bekommt, über die Definition der Ehe zu entscheiden. Über die abstrakte Normenkontrolle kann ein Viertel der Mitglieder des Bundestages oder eine Landesregierung das Gesetz nach Karlsruhe bringen. Einzelne Bürger dagegen können die „Ehe für alle“ kaum über eine Verfassungsbeschwerde angreifen. Das geht nämlich nur, wenn sie eine Verletzung eigener Rechte geltend machen, also darlegen, durch die neue Regelung schlechter gestellt zu werden.