Geschlossen: Die Gastronomie darf derzeit keine Gäste empfangen. Bild: dpa
Wer durch rechtmäßige Corona-Maßnahmen seine berufliche Grundlage verliert, darf nicht nur auf Hilfsangebote verwiesen werden. Er muss einen Rechtsanspruch auf Ausgleich haben. Ein Gastbeitrag.
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Die Hilfsprogramme für die krisengeschädigte Wirtschaft wurden bisher nur als freiwillige Leistungen des Staates zur Linderung aktueller Not angesehen. Erst in ihren neuesten Beschlüssen haben Bundesregierung und Landesregierungen anerkannt, dass der Staat den Menschen, denen sie ihre verfassungsrechtlich garantierte Berufsausübung untersagen, eine angemessene Entschädigung und eben nicht bloß Hilfszahlungen schuldet. Zu Beginn der Corona-Krise waren die verschiedenen Unterstützungsprogramme brauchbare Instrumente, um schnell die ärgsten Nöte zu beheben und die Wirtschaft vor dem Absturz zu bewahren, aber sie waren und sind nicht das richtige Mittel, die tiefen Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen auszugleichen.
Nun haben Bund und Länder zur Bekämpfung der zweiten Infektionswelle alle Hotels und Gaststätten und fast den gesamten Kulturbetrieb für vier Wochen zum Stillstand verurteilt. Die eben noch von einigen Verwaltungsgerichten aufgehobenen Beherbergungsverbote kehren in verallgemeinerter Form wieder, Theater und Kinos, Restaurants und Bars müssen trotz ihrer Hygienemaßnahmen schließen, und Künstler, Event-Manager, Reisevermittler und zahllose selbständige Dienstleister verlieren infolge der staatlichen Anordnungen erneut ihre Engagements und Aufträge.
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