Wahlrecht verfassungswidrig : „Eine konstitutionelle Staatskrise“
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Zum Dritten urteilten die Richter aufs Neue über Überhangmandate, jene Zusatzmandate also, die entstehen, wenn Kandidaten einer Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreise direkt gewinnen als dieser Partei nach dem Zweitstimmenanteil zuständen, und die die Gesamtzahl der Bundestagsmandate erhöhen. Überhangmandate kommen tendenziell den großen Parteien zugute; bei der Bundestagswahl 2009 gingen alle 24 Überhangmandate an die Union. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht diese Art Mandat noch hingenommen, obgleich sie die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien verletzt.
Das neue Wahlgesetz lasse Überhangmandate weiter „ausgleichslos“ zu, stellten die Richter fest. Grundsätzlich seien Überhangmandate zwar durch das Ziel, dem Wähler im Rahmen der Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen, gerechtfertigt; doch seien sie nur in einem Umfang hinnehmbar, der den „Grundcharakter der Wahl als Verhältniswahl“ nicht aufhebe.
„15 Überhangmandate als Akt richterlicher Normkonkretisierung“
Erstmals setzten die Richter nun eine zulässige Höchstgrenze fest, die etwa bei der Hälfte der Zahl von Abgeordneten liege, die für die Bildung einer Fraktion erforderlich sind, damit bei „etwa 15 Überhangmandaten“. Dazu heißt es im Urteil: „Der Senat ist sich bewusst, dass die Zahl von 15 Überhangmandaten als Akt richterlicher Normkonkretisierung nicht vollständig begründet werden kann.“ Es sei ihm um einen „handhabbaren Maßstab“ für den Gesetzgeber gegangen. Seit der Wiedervereinigung sei die Zahl der Überhangmandate deutlich angestiegen; im Urteil werden Gründe dafür aufgelistet, unter anderem die größere Anzahl politischer Parteien, denen es gelingt, die Fünf-Prozent-Sperrklausel zu überwinden. Seit den vorangegangenen Entscheidungen zu Überhangsmandaten, so die Richter, sei „erkennbar geworden, dass sich die politischen Verhältnisse dauerhaft verändert haben“ und deshalb „regelmäßig“ mit „Überhangmandaten in größerer Zahl zu rechnen ist“. Daher herrsche nunmehr eine „Handlungspflicht“ des Gesetzgebers.
In der Union hieß es mit Blick auf die im September bevorstehenden Verhandlungen, es könne – bei gutem Willen – leicht fallen, einen Konsens der Parteien herzustellen. Die Maßgaben des Verfassungsgerichts, die Verteilung der Sitzkontingente auf die Bundesländer nicht nach der Zahl der Wähler, sondern nach der Bevölkerungszahl zu regeln, sei kein unüberwindbares Hindernis.
Auch eine Neuregelung des „Reststimmenausgleichs“ sei mathematisch wie politisch zu bewerkstelligen. Schwieriger sei ein Kompromiss über die Maßgabe zu finden, höchstens „etwa 15 Überhangmandate“ seien verfassungsrechtlich zu tolerieren. Mit einem „Teilausgleich“ von Überhangmandaten, den die Koalition nun womöglich der SPD abermals anbieten will, würde die Vergrößerung des Bundestags durch Ausgleichsmandate begrenzt.
Als Beispiel wurde folgende Rechnung genannt: Bei 50 Überhangmandaten würden – abzüglich der zu tolerierenden – 35 Ausgleichsmandate an die anderen Parteien vergeben. Gysi plädierte für einen vollständigen Ausgleich von Überhangmandaten sowie für die Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde. Das Bundesinnenministerium teilte mit, es gehe davon aus, dass das Parlament rechtzeitig vor der nächsten Wahl ein neues Wahlrecht vorlegen werde.