Verfassungsgericht : Biologische Väter haben das Nachsehen
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Das Familienband zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater hat weiter Vorrang gegenüber der Beziehung zum leiblichen Vater Bild: dpa
Das Bundesverfassungsgericht gibt der sozialen Familie den Vorrang. Biologische Väter haben keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft. Die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Zwickau wiesen die Karlsruher Richter zurück.
Biologische Väter haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Vaterschaft, wenn zwischen dem Kind und seinem sozialen Vater eine „sozial-familiäre Beziehung“ besteht. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus dem sächsischen Zwickau daher nicht zur Entscheidung angenommen. Unter Umständen habe der biologische Vater jedoch ein Recht auf Umgang mit dem Kind, urteilten die Karlsruher Richter.
Der Beschwerdeführer machte geltend, der leibliche Vater eines Mädchens zu sein, das in die Ehe der Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren worden war. Der mutmaßlich leibliche Vater hatte eine außereheliche Beziehung mit der Mutter, bis das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Kindsmutter, deren Ehemann und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Rechtlich gesehen, ist der Ehemann der Mutter Vater des Kindes. Der Beschwerdeführer wollte die Vaterschaft des Ehemannes anfechten. Der deutsche Gesetzgeber sei verpflichtet, dem biologischen Vater die rechtliche Elternschaft einzuräumen, argumentierte der Mann, scheiterte damit aber vor den Gerichten in Zwickau und Dresden.
Kein Anfechtungsrecht für Kläger
Auch das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dem biologischen Vater stehe im konkreten Fall ein Anfechtungsrecht nicht zu. Dass das deutsche Gesetz die Anfechtung für den Fall ausschließe, dass das Kind in die Familie der Mutter integriert sei, halten die Karlsruher Richter für vereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Artikel 6 des Grundgesetzes. Zum Schutz der bestehenden „rechtlich-sozialen“ Familie gelte dies selbst dann, wenn der biologische Vater „nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind“ aufgebaut habe. In diesem Fall stehe ihm aber ein Recht auf Umgang zu, das ebenfalls aus dem Elternrecht folge.
Die Richter bestätigten damit ihre bisherige Rechtsprechung und beriefen sich auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2012. In diesen Entscheidungen hatten die Straßburger Richter es für zulässig angesehen, dass Deutschland einem bestehenden Familienband zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater Vorrang gegenüber der Beziehung zum leiblichen Vater einräumt. Seit einer Gesetzesänderung im Juli dieses Jahres regelt das deutsche Recht, dass der leibliche Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, wenn dies dem Kindeswohl dient (Aktenzeichen: 1 BvR 1154/10).