
Urteil zur Kirchensteuer : Trennung von Staat und Kirche
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Natürlich kann man darüber streiten, ob Kirchen von dem Recht, Kirchensteuern zu erheben, Gebrauch machen sollen oder nicht. Aber es ist gut, dass das Bundesverwaltungsgericht die Trennung von Staat und Kirche nochmals bekräftigt hat.
Über vieles kann man streiten: Darüber, ob Kirchen und Religionsgemeinschaften den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes erstreben sollen oder nicht; ob sie von dem Recht, Kirchensteuern zu erheben, Gebrauch machen sollen oder nicht; oder darüber, ob sie dem Staat die Eintreibung der Steuern (gegen stattliche Entlohnung) überlassen sollen oder nicht; ob die Steuern besser als Ortskirchensteuer erhoben würde oder nicht. Und über vieles mehr.
Nicht zu streiten aber ist darüber, dass über Fragen wie diese im Rahmen der geltenden Rechtsordnung die Kirchen zu entscheiden haben und nicht der Gesetzgeber oder die Justiz.
So ist es gut, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Art der Trennung von Staat und Kirche letztinstanzlich nochmals bekräftigt hat. Wäre es anders, wäre das grundgesetzlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in seinem Kern ausgehöhlt.
Also obliegt es auch weiterhin nur den Kirchen zu bestimmen, wer Mitglied ist und wer seine Rechte als Mitglied wann und wie verwirkt. In dieser Sache kann es viele Meinungen geben, über diese Sache aber nicht.